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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Gesetz zum Saarländischen Wohnungsaufsichtsgesetz
- Saarland -

Vom 26. August 2020
(Amtsbl. I Nr. 71 vom 19.11.2020 S. 1122)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1 Wohnungsaufsicht, Aufgaben der Wohnungsaufsichtsbehörden

(1) Die Wohnungsaufsicht ist Aufgabe des Staates.

(2) Die Wohnungsaufsichtsbehörden haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Beseitigung von Missständen an Wohnraum hinzuwirken.

(3) Absatz 2 gilt für Nebengebäude und Außenanlagen entsprechend.

(4) Die Wohnungsaufsichtsbehörden können insbesondere bei Anzeichen von Verwahrlosung in den Wohngebäuden, Nebenanlagen und an den Außenanlagen regelmäßige Überprüfungen durchführen.

(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den vom Verfügungsberechtigten selbst genutzten Wohnraum.

(6) Dieses Gesetz gilt auch für den geförderten Mietwohnraum im Sinne des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, soweit dessen Regelungen nicht entgegenstehen.

§ 2 Aufbau der Wohnungsaufsichtsbehörden, Zuständigkeiten

(1) Oberste Wohnungsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Aufgaben der unteren Wohnungsaufsichtsbehörden werden von der Landeshauptstadt Saarbrücken, den Kreisstädten und den Mittelstädten als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen. Die oberste Wohnungsaufsichtsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Wohnungsaufsichtsbehörden.

(2) Sachlich zuständig sind die unteren Wohnungsaufsichtsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Örtlich zuständige Behörde ist

  1. für sich in der Landeshauptstadt Saarbrücken und dem Regionalverband Saarbrücken mit Ausnahme der Mittelstadt Völklingen befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken,
  2. für sich in dem Landkreis St. Wendel und der Kreisstadt St. Wendel befindenden Wohnraum die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Kreisstadt St. Wendel,
  3. für sich in dem Landkreis Saarlouis und der Kreisstadt Saarlouis befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis,
  4. für sich in dem Landkreis Neunkirchen und der Kreisstadt Neunkirchen befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Kreisstadt Neunkirchen,
  5. für sich in dem Landkreis Merzig-Wadern und der Kreisstadt Merzig befindenden Wohnraum die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Kreisstadt Merzig,
  6. für sich in der Kreisstadt Homburg und dem Saarpfalz-Kreis mit Ausnahme der Mittelstadt St. Ingbert befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg,
  7. für sich in der Mittelstadt Völklingen befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Mittelstadt Völklingen und
  8. für sich in der Mittelstadt St. Ingbert befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Mittelstadt St. Ingbert.

§ 3 Definitionen

Bei Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Es kann sich hierbei um Wohngebäude, Wohnungen oder einzelne Wohnräume handeln.
  2. Ein Missstand besteht, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken gegeben ist. Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbesondere erheblich beeinträchtigt, wenn eine oder mehrere der in § 4 genannten Anforderungen an die Ausstattung nicht erfüllt sind und der Verfügungsberechtigte seinen Pflichten aus § 5 nicht nachgekommen ist.
  3. Verwahrlosung liegt vor, wenn ein Missstand droht. Dies kann sich insbesondere daraus ergeben, dass notwendige Erhaltungsarbeiten nach § 5 vernachlässigt wurden.
  4. Verfügungsberechtigter ist, wer Eigentümer ist oder auf Grund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt über den Wohnraum besitzt. Dem Verfügungsberechtigten stehen ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter gleich.
  5. Zur Bewohnerschaft zählt, wer auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines sonstigen Rechts den Wohnraum nutzt.

§ 4 Mindestanforderungen an die Ausstattung von Wohnraum

(1) Wohnraum muss insbesondere über folgende Mindestausstattung verfügen:

  1. ausreichende Belüftung und Belichtung mit Tageslicht,
  2. Schutz gegen Feuchtigkeit und Einflüsse der Witterung,
  3. Anschluss von Energie, Wasserversorgung und Entwässerung,
  4. eine Feuerstätte oder Heizungsanlage,
  5. Anschluss für eine Kochküche oder Kochnische und
  6. ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette.

Eine Ausstattung zur Erfüllung der Mindestanforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 muss funktionsfähig und nutzbar sein. Die Anforderungen der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I S. 211), insbesondere die Anforderungen des 5. und 6. Abschnitts im Dritten Teil, in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.

(2) Eine darüber hinaus vorhandene Ausstattung des Wohnraums muss funktionsfähig und nutzbar sein. Dies gilt insbesondere für

  1. Balkone und Loggien und
  2. Treppen, Aufzugs, Haustür-/Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen.

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