![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Bau- & Planungsrecht |
![]() |
Gesetz zum Saarländischen Wohnungsaufsichtsgesetz
- Saarland -
Vom 26. August 2020
(Amtsbl. I Nr. 71 vom 19.11.2020 S. 1122)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1 Wohnungsaufsicht, Aufgaben der Wohnungsaufsichtsbehörden
(1) Die Wohnungsaufsicht ist Aufgabe des Staates.
(2) Die Wohnungsaufsichtsbehörden haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Beseitigung von Missständen an Wohnraum hinzuwirken.
(3) Absatz 2 gilt für Nebengebäude und Außenanlagen entsprechend.
(4) Die Wohnungsaufsichtsbehörden können insbesondere bei Anzeichen von Verwahrlosung in den Wohngebäuden, Nebenanlagen und an den Außenanlagen regelmäßige Überprüfungen durchführen.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den vom Verfügungsberechtigten selbst genutzten Wohnraum.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für den geförderten Mietwohnraum im Sinne des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, soweit dessen Regelungen nicht entgegenstehen.
§ 2 Aufbau der Wohnungsaufsichtsbehörden, Zuständigkeiten
(1) Oberste Wohnungsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Aufgaben der unteren Wohnungsaufsichtsbehörden werden von der Landeshauptstadt Saarbrücken, den Kreisstädten und den Mittelstädten als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen. Die oberste Wohnungsaufsichtsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Wohnungsaufsichtsbehörden.
(2) Sachlich zuständig sind die unteren Wohnungsaufsichtsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Örtlich zuständige Behörde ist
§ 3 Definitionen
Bei Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 4 Mindestanforderungen an die Ausstattung von Wohnraum
(1) Wohnraum muss insbesondere über folgende Mindestausstattung verfügen:
Eine Ausstattung zur Erfüllung der Mindestanforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 muss funktionsfähig und nutzbar sein. Die Anforderungen der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I S. 211), insbesondere die Anforderungen des 5. und 6. Abschnitts im Dritten Teil, in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.
(2) Eine darüber hinaus vorhandene Ausstattung des Wohnraums muss funktionsfähig und nutzbar sein. Dies gilt insbesondere für
(Stand: 27.11.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓