umwelt-online: VersammlungsstättenVO Saarland (2)

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§ 36 Vorhänge, Dekorationen

(1) Die Bühne ist gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nicht brennbaren Stoffen abzuschließen, der im Brandfall durch Wärmeeinwirkung während einer Dauer von 15 Minuten den Zusammenhalt nicht verlieren darf. Der Vorhang muß so geführt oder so gehalten werden, daß er im geschlossenen Zustand nicht flattern kann. Andere Vorhänge müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen.

(2) Dekorationen müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen. Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1 m Breite freibleiben. Die Gangbreite darf, auch durch Gegengewichtszüge, nicht eingeengt sein.

§ 37 Bühneneinrichtung

(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; Beläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.

(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.

(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.

§ 38 Rauchabführung

(1) Bühnen müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 3 v. H. der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterungen haben.

(2) Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen an zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen die eine auf und die andere außerhalb der Bühne liegen muß, bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(3) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(4) Rauchabzugsschächte müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 2,50 m entfernt bleiben.

(5) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.

§ 39 Magazine, Umkleideräume, Toilettenräume

(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein oder ins Freie führende Fenster haben, soweit darin nicht "nur" gerollte Dekorationen aufbewahrt werden. Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazine, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nicht brennbaren Stoffen gelagert werden. Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, müssen den Anforderungen an Aufenthaltsräume entsprechen. Türen zwischen Magazinen und anderen Räumen und Fluren sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszuführen.

(2) Für die Mitwirkenden müssen zum Umkleiden geeignete Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Versammlungsstätte stehen; sie sollen den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen. Bei Umkleideräumen ohne Fenster sind die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Klima-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen auszugleichen.

(3) In der Nähe der Umkleideräume sind Toilettenräume , getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.

§ 40 Rettungswege

(1) Die Bühne muß auf beiden Seiten mindestens einen Ausgang auf nicht den Besuchern dienende Rettungswege haben, die getrennt voneinander ins Freie führen. Der Souffleurraum darf nicht nur einen Einstieg von oben haben. Der Rettungsweg aus dem Souffleurraum darf in den Versammlungsraum führen.

(2) Sind Galerien, Stege oder ein Rollenboden eingebaut, so müssen Rettungswege für die Bühnenhandwerker nach § 51 Abs. 13 vorhanden sein.

(3) Türen der Bühne müssen nach außen aufschlagen. Bei rechtwinkelig offen stehenden Türen muß in den Fluren noch eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1 m verbleiben.

(4) Umkleideräume müssen einen Ausgang zu einem Bühnenflur oder zu einem besonderen Flur haben. Von diesem Flur aus müssen zwei Rettungswege vorhanden sein, von denen einer entweder unmittelbar oder über eine mindestens 1 m breite, feuerbeständige und nicht den Besuchern dienende Treppe ins Freie führen muß.

§ 41 Beheizung, Lüftung

(1) Die Bühnen und die zugehörigen Betriebsräume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Einzelfeuerstätten sind in Betriebsräumen zulässig, die feuerbeständige Wände und Decken haben. Durch die Bühne oder die Magazine führende Schornsteine müssen mindestens 24 cm dicke Wangen aus Mauersteinen oder Wangen mit gleichwertigen Eigenschaften haben.

(2) Luftheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen der Bühne müssen von entsprechenden Anlagen des Versammlungsraumes und der zugehörigen Räume getrennt sein. Die Anlagen für die Bühne, den Versammlungsraum und die zugehörigen Räume müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.

(3) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.

(4) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(5) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

§ 42 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Wandhydranten und mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein.

(2) Der Bühnenvorhang muß eine Berieselungsanlage haben. Bühnen über 100 m2 und Bühnen mit Bühnenerweiterung müssen außerdem eine nicht unterteilte Regenanlage oder eine gleichwertige Feuerlöschanlage haben.

(3) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall die anwesenden Betriebsangehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können. Von einer geeigneten Stelle auf der Bühne oder dem Bühnenflur und von einer geeigneten Stelle im Versammlungsraum aus muß die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.

(4) Die Auslösevorrichtung der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugsvorrichtungen, Regenanlage, Berieselungsanlage und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinander liegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Feuersicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein. Die Anlage nach Absatz 2 müssen eine zweite Auslösung erhalten, die außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterung liegen muß.

§ 43 Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne

(1) Ein Rollenboden und sonstige technische Einrichtungen sind auch über der Vorbühne zulässig; sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Prospektzüge müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt sein.

(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen die Rauchabführung des Versammlungsraumes nicht behindern.

(3) Oberhalb der Decke oder eines sonstigen oberen Abschlusses ( § 17 Abs. 1 Satz 3) des Versammlungsraumes angeordnete Einrichtungen nach Absatz 1 sind gegen Räume über dem Versammlungsraum durch feuerbeständige Bauteile, gegen den Raum zwischen der Decke oder dem Dach und dem oberen Abschluß des Versammlungsraumes durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen abzuschließen. Blenden unterhalb der Decke oder des oberen Raumabschlusses müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Unterabschnitt 3
Vollbühnen

§ 44 Bühnenanlage

(1) Vollbühnen sind in einem besonderen Gebäudeteil (Bühnenhaus) unterzubringen. Über der Hauptbühne dürfen benutzbare Räume nicht angeordnet werden.

(2) Die Höhe der Bühne muß im Mittel mindestens gleich der doppelten Höhe der größtmöglichen Bühnenöffnung vermehrt um 4 m sein; hierbei wird die Höhe der Bühne bis zur Unterkante ihrer Decke gemessen. Beim Einbau eines technischen Portals gilt die größte lichte Höhe dieses Portals als Höhe der Bühnenöffnung. Über dem Rollenboden muß an jeder Stelle ein lichtes Durchgangsmaß von mindestens 2 m vorhanden sein.

(3) Bühnenerweiterungen dürfen der Bühne ohne besondere Abschlüsse angegliedert sein. Versenkungen dürfen in Hinterbühnen nur vorhanden sein, wenn die darunter befindlichen Räume zur Unterbühne gehören.

(4) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 80 x 80 cm und mindestens 2,20 m Höhe vorhanden sein. Von dort aus muß die Spielfläche überblickt und betreten werden können.

(5) Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1,50 m Breite freibleiben. Die Gangbreite darf auch durch Gegengewichtszüge nicht eingeengt sein.

§ 45 Wände

(1) Die Außenwände des Bühnenhauses, die Wände der Durchfahrten und Flure sowie die Wände der Werkstätten und Magazine müssen feuerbeständig sein. Die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus, die Wände der Bühne, der Unterbühne und der Bühnenerweiterungen sowie die Wände der Treppenräume müssen feuerbeständig und so dick wie Brandwände sein. Die Wände der Treppen-Räume, in denen Treppen für die Bühnenhandwerker liegen, sowie die übrigen Wände müssen mindestens feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen sein.

(2) Außer der Bühnenöffnung sind Öffnungen zwischen der Bühne einschließlich der Bühnenerweiterungen und dem Versammlungsraum (Vorbühnenauftritt) und anderen Räumen des Zuschauerhauses nur in Höhe des Bühnenfußbodens und nur über Sicherheitsschleusen ( § 56) zulässig.

(3) Öffnungen zwischen anderen Räumen des Bühnenhauses und des Zuschauerhauses sind über Sicherheitsschleusen überall zulässig.

(4) Liegt der Platz für das Orchester vor dem Schutzvorhang im Versammlungsraum, so sind an beiden Seiten Rettungswege über Sicherheitsschleusen zu den Fluren des Bühnenhauses zulässig.

(5) Bühne und Bühnenerweiterungen dürfen keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben; zum Transport von Dekorationen ist in Bühnenerweiterungen eine Öffnung zulässig, sie darf jedoch nicht auf die notwendigen Rettungswege für die Mitwirkenden angerechnet werden. Die Öffnung muß eine Tür in der Bauart feuerbeständiger Türen haben. Oberhalb des Rollenbodens sind Fenster aus nicht brennbaren Baustoffen und Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zulässig. Die Tür und die Fenster dürfen nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können, soweit die Fenster nicht als Rauchabzüge nach § 48 Abs. 2 benutzt werden; im übrigen bleibt § 48 unberührt.

§ 46 Decken, Dächer

(1) Decken im Bühnenhaus müssen feuerbeständig sein. Decken zwischen Bühne und Unterbühne dürfen aus normal entflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt auch für die Decke der Bühne, wenn sie zugleich das Dach bildet.

(2) Öffnungen in den Decken unter oder über Bühnenerweiterungen müssen Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen haben.

(3) Das Tragwerk von Dächern ist aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Die Türen zu den Dachräumen müssen feuerbeständig sein.

§ 47 Bühneneinrichtung

(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; Beläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.

(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.

(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.

(4) Vorhänge vor dem Schutzvorhang (Schmuckvorhänge im Versammlungsraum) müssen aus nicht brennbarem Stoff bestehen. Vorhänge hinter dem Schutzvorhang (Hauptvorhänge) müssen mindestens schwer entflammbar sein. Die Vorhänge dürfen die Wirkung des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigen und seine Betätigung nicht behindern.

§ 48 Rauchabführung

(1) Die Bühne muß Rauchabzugsöffnungen haben. Befinden sich alle Rauchabzugsöffnungen in der Decke, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens 8 v. H. der Bühnengrundfläche betragen. Werden alle Rauchabzugsöffnungen in den Wänden angeordnet, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens 12 v. H. betragen: Werden die Rauchabzugsöffnungen in der Decke und in den Wänden angeordnet, so ist der Gesamtquerschnitt aus den vorgenannten Werten zu errechnen.

(2) Rauchabzugsöffnungen in Wänden müssen unmittelbar unter der Decke, oberhalb von Rollenböden und in mindestens zwei gegenüberliegenden Wänden angeordnet sein. Entsprechend angeordnete Fenster dürfen als Rauchabzüge verwendet werden ( § 45 Abs. 5). Werden die Abschlüsse der Wandabzugsöffnungen um eine Achse schwingbar ausgebildet, so muß die Achse waagerecht und unterhalb des Schwerpunktes des Abschlusses liegen; die obere Abschlußkante muß nach außen schwingen.

(3) Rauchabzugsschächte müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude mindestens 2,50 m entfernt bleiben.

(4) Rollenböden müssen Durchbrüche haben, deren Größe mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht. Davon muß ein Viertel aus mindestens 80 x 80 cm großen Durchbrechungen bestehen; sie müssen Geländer und Fußleisten haben. Für den Rest genügen 4 cm breite Schlitze des Rollenbodenbelages. Die Belagsbohlen dürfen höchstens 25 cm breit sein. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Rollenboden mit Gitterrosten belegt ist, deren Fläche mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht.

(5) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus, von denen die eine auf die andere außerhalb der Bühne liegen muß, leicht geöffnet werden können. Sie müssen sich bei einem Überdruck von 0,35 kN/ m² selbsttätig öffnen.

(6) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von einer Bedienungsstelle außerhalb der Bühne wieder geschlossen werden können.

(7) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(8) Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben, An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(9) Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den Rollenbodenbelag oder an die Raumdecke herangeführt werden, es sei denn, daß der Belag des Rollenbodens insgesamt aus Gitterrosten besteht.

§ 49 Magazine, Werkstätten, Umkleideräume, Toilettenräume

(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichend Magazine vorhanden sein. Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein oder ins Freie führende Fenster haben, soweit darin nicht nur gerollte Dekorationen aufbewahrt werden. Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazine, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nicht brennbaren Stoffen gelagert werden. Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, und Werkstätten müssen bei einer Grundfläche von 30 bis 1500 m2 mindestens eine lichte Raumhöhe von 3 m, bei einer Grundfläche von mehr als 1500 m2 mindestens eine lichte Raumhöhe von 3,50 m haben. Die vorgeschriebene Raumhöhe erhöht sich um , mindestens 0,50 m, wenn gesundheitsschädliche oder belastende Dämpfe oder Staube entstehen und in die Raumluft gelangen können.

(2) Türen in Wänden von Magazinen und Werkstätten, die nicht unmittelbar ins Freie führen, sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszuführen. An Stelle solcher Türen sind Sicherheitsschleusen ( § 56) zulässig. Frisierräume gelten nicht als Werkstätten; sie müssen den Anforderungen an Umkleideräume entsprechen.

(3) Für die Mitwirkenden müssen zum Umkleiden geeignete Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen und den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen. Mindestens ein Fenster jedes Umkleideraumes muß so liegen, daß es von der Feuerwehr erreicht werden kann.

(4) In der Nähe der Umkleideräume sind Toilettenräume , getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.

§ 50 Räume mit offenen Feuerstätten

Offene Feuerstätten, wie Schmiedefeuer und Leimöfen, sind nur in Räumen zulässig, die von der Bühne und von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sind sowie feuerbeständige Türen oder Sicherheitsschleusen ( § 56) haben.

§ 51 Rettungswege

(1) Alle Räume des Bühnenhauses, außer den Magazinen, und der Platz für das Orchester müssen an Fluren liegen.

(2) Von jedem Punkt der Bühne muß in höchstens 30 m Entfernung ein Flur unmittelbar erreichbar sein. Die Türen von der Bühne auf die Flure sind zweckentsprechend verteilt so anzuordnen, daß auf 100 m2 Bühnenfläche mindestens 1 m Tür-breite entfällt. Es kann gestattet werden, daß der Rettungsweg über nicht abschließbare Bühnenerweiterungen führt.

(3) Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Fluren haben. Jede Bühnenerweiterung muß mindestens eine Tür, bei mehr als 100 m2 mindestens zwei Türen haben. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Von jeder Stelle eines Flures nach den Absätzen 1 bis 3 müssen zwei Rettungswege in verschiedenen Richtungen ins Freie führen; ein Ausgang oder ein im Zuge des Rettungsweges liegender Treppenraum darf nicht mehr als 25 m entfernt sein. Bei Fluren im Erdgeschoß von nicht mehr als 25 m Länge kann von dem zweiten Rettungsweg ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bühne ohne Seitenbühnen kleiner als 250 m2 ist und keine Hinterbühne hat.

(5) Die Breite der als Rettungswege dienenden Flure, Bühnenhaustreppen und Ausgänge ins Freie muß mindestens betragen:

  1. Bei Bühnen bis 350 m2 Fläche für Flure in allen Geschossen 1,50 m, für Treppen und Ausgänge 1 m;
  2. bei Bühnen über 350 bis 500 m2 Fläche für Flure in Höhe des Bühnenfußbodens 2 m, für Flure in den übrigen Geschossen, für Treppen und Ausgänge 1,50 m;
  3. bei Bühnen über 500 m2 für Flure in Höhe des Bühnenfußbodens 2,50 m, für Flure in den übrigen Geschossen, für Treppen und Ausgänge 1,50 m.

Bei der Berechnung der Fläche bleiben Bühnenerweiterungen unberücksichtigt.

(6) Türen von Treppenräumen, Windfängen und Ausgängen müssen mindestens so breit wie die zugehörigen Treppenläufe sein. Türen zu Fluren sind so anzuordnen, daß sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die Flure nicht einengen.

(7) Treppenläufe sollen nicht mehr als 14 Stufen haben. Absätze in einläufigen Treppen dürfen in Laufrichtung nicht kürzer als 1,00 m sein. Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von den Zugangstüren beginnen. Wendeltreppen sind unzulässig.

(8) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraumes oder Treppenraumabschnittes, mindestens jedoch von 0,5 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.

(9) Die Rettungswege dürfen nicht ins Zuschauerhaus führen. Ein Rettungsweg darf über Sicherheitsschleusen zu Rettungswegen des Zuschauerhauses führen, wenn die Bühne keine Hinterbühne hat und ohne Seitenbühnen kleiner als 250 m2 ist und die Flure nicht länger als 25 m sind. Bei der Berechnung der Breite gemeinsam benutzter Rettungswege ist die größtmögliche Zahl der aus dem Bühnenhaus und dem Zuschauerhaus auf sie angewiesenen Personen zugrunde zu legen ( § 19 Abs. 3). Sicherheitsschleusen ( § 56) im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m tief sein.

(10) Über 50 m2 große Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume sowie über 100 m2 große Werkstätten und Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge haben. Über 50 m2 große Magazine, die nicht an Fluren liegen, müssen zwei getrennte Rettungswege zu Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben. Diese Rettungswege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen.

(11) Die Türen der Bühne, der Bühnenerweiterungen, Übungsräume, Probesäle, Werkstätten, Kantinen und ähnlicher Räume müssen zu den Fluren aufschlagen; bei über 50 m2 großen Umkleideräumen kann dies verlangt werden.

(12) Treppen, außer den Treppen für Bühnenhandwerker (Absatz 14), müssen feuerbeständig und an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.

(13) In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Rollenbodens muß, auf beiden Bühnenseiten ein Ausgang auf eine Treppe für Bühnenhandwerker vorhanden sein. Ausgänge auf Flure des Bühnenhauses oder auf Bühnenhaustreppen können gestattet werden, wenn sie über Sicherheitsschleusen. ( § 56) führen.

(14) Treppen, die ausschließlich als Rettungswege für Bühnenhandwerker dienen, müssen in feuerhemmender Bauart oder aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt, mindestens 70 cm breit und von mindestens feuerhemmenden Wänden aus nicht brennbaren Baustoffen umschlossen sein; ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über feuerhemmende und selbstschließende Türen auf Rettungswege führen. Diese Treppen brauchen keine Belichtung durch Tageslicht zu haben; sie müssen jedoch an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein. Wendeltreppen können als Bühnenhandwerkertreppen gestattet werden.

§ 52 Fenster und Türen

(1) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege für Menschen dienen, müssen im Lichten mindestens 90 cm breit und 1,20 m hoch sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.

(2) Soweit in den allgemeinen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, müssen Fenster zu Lichtschächten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; die Verglasungen müssen gegen Feuer ausreichend widerstandsfähig sein. Solche Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.

(3) Schiebe-, Pendel- und Drehflügeltüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. Die im Zuge von Rettungswegen liegenden Türen müssen von innen auch ohne Schlüssel geöffnet werden können; Riegel sind unzulässig. Die Türen zwischen der Bühne einschließlich Bühnenerweiterungen und den Fluren müssen mindestens feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen sein, die Türen zwischen Fluren und Treppenräumen müssen rauchdicht sein und selbsttätig schließen. Glasfüllungen müssen aus Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz bestehen.

(4) Türen müssen mindestens 1 m breit sein.

§ 53 Beheizung, Lüftung

(1) Das Bühnenhaus darf nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Luftheizungsanlagen des Bühnenhauses müssen von Anlagen des Zuschauerhauses getrennt sein. Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und fest verlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.

(2) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(3) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Lüftungs- und Klimaanlagen des Bühnenhauses müssen von denen des Zuschauerhauses getrennt sein. Die Anlagen für das Bühnenhaus und für das Zuschauerhaus müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.

§ 54 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) Bühnen und Bühnenerweiterungen müssen eine Regenanlage haben, welche auch die Bühnenteile unter den Arbeitsgalerien deckt. Sie darf in ihrer Wirksamkeit nicht durch aufgezogene Dekorationen beeinträchtigt werden. Die Regenanlage muß von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterung liegenden Stelle aus in Betrieb gesetzt werden können; sie darf in Gruppen für die Bühne, für die Hinterbühne, für die rechte und linke Seitenbühne unterteilt werden. Bei Bühnen bis zu 350 m2 Fläche darf die Regenanlage der Bühne nicht unterteilt werden; bei Bühnen über 350 m2 sind zwei Untergruppen, bei Bühnen über 500 m2 drei Untergruppen zulässig. Jede Bühnenerweiterung darf eine gesonderte Anlage erhalten, eine weitere Unterteilung ist unzulässig. Die Regenanlage muß so beschaffen sein, daß die Beregnung innerhalb von 40 Sekunden nach dem Auslösen einsetzt. Die Auslösevorrichtungen für die einzelnen Gruppen der Regenanlage sind an den Bedienungsstellen übersichtlich nebeneinander anzuordnen und zu kennzeichnen. Die Wasserzuleitung für die Regenanlage ist so zu bemessen, daß alle vorhandenen Gruppen gleichzeitig für eine Zeitdauer von mindestens 10 Minuten genügend mit Wasser versorgt werden können, auch wenn außerdem noch zwei Wandhydranten in Betrieb sind. Sind die Bühnenerweiterungen (Hinterbühne und Seitenbühnen) durch Brandabschlüsse von der Bühne abgetrennt, genügt es, wenn nur die Bühne mindestens 10 Minuten mit Wasser versorgt werden kann.

(2) An Stelle einer Regenanlage nach Absatz 1 kann eine andere gleichwertige Feuerlöschanlage gestattet werden.

(3) Auf der Bühne und den Bühnenerweiterungen müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl, auf der Bühne mindestens zwei, so angebracht sein, daß jede Stelle der Bühne erreicht werden kann. Weitere Wandhydranten müssen auf allen Absätzen der Bühnenhandwerkertreppen, von denen aus die Bühne oder der Rollenboden zugänglich ist, und auf beiden Seiten der ersten Arbeitsgalerie vorhanden sein. In den Treppenräumen, soweit erforderlich auch in den Fluren, müssen Wandhydranten in solcher Zahl angebracht werden, daß eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.

(4) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden und zweckmäßig verteilt sein. Auf jeder Bühnenerweiterung muß mindestens ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein. Auf allen Fluren muß jeweils zwischen zwei Treppenräumen ein Feuerlöscher angebracht werden; sie sollen sich in allen Geschossen möglichst an der gleichen Stelle befinden.

(5) Versammlungsstätten mit Vollbühne müssen eine private Feuermeldeanlage haben. Feuermelder müssen sich mindestens beim Stand der Feuersicherheitsposten, beim Bühnenpförtner und an geeigneter Stelle im Zuschauerhaus befinden. Die Empfangseinrichtung der Feuermeldeanlage ist an einer ständig besetzten Stelle (in der Regel beim Bühnenpförtner) vorzusehen. Eine einlaufende Meldung ist auch dem Feuersicherheitsposten selbsttätig anzuzeigen. Ist ein öffentliches Feuermeldenetz vorhanden, so ist die private Meldeanlage an diese anzuschließen. Ist keine vorhanden, muß sichergestellt sein, daß die Feuerwehr durch eine andere Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden kann.

(6) Die anwesenden Betriebsangehörigen, die Mitwirkenden und die Feuersicherheitswache müssen durch Einrichtungen alarmiert werden können. Für die Feuersicherheitswache muß ein Aufenthaltsraum im Bühnenhaus vorhanden sein.

(7) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugseinrichtungen, Regenanlage, Berieselungsanlage, Schutzvorhang und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinander liegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Feuersicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein.

§ 55 Schutzvorhang

(1) Die Bühnenöffnung muß gegen den Versammlungsraum durch einen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehenden Schutzvorhang rauchdicht geschlossen werden können. Der Schutzvorhang muß sich von oben nach unten und durch sein Eigengewicht schließen. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muß einen Druck von 0,45 kN/m² nach beiden Richtungen aushalten können, ohne daß seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird. Eine kleine, nach der Bühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.

(2) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muß an zwei Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, ausgelöst werden können. Beim Schließen muß auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.

(3) Der Schutzvorhang muß so angeordnet sein, daß er im geschlossenen Zustand unten an feuerbeständige Bauteile anschließt; lediglich der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Bei Schutzvorhängen von mehr als 8 m Breite sind an der unteren Längsschiene Stahldorne anzubringen, die in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.

(4) Für den Schutzvorhang muß eine Berieselungsanlage vorhanden sein.

§ 56 Sicherheitsschleusen

(1) Sicherheitsschleusen müssen mindestens so tief sein, wie ihre Türflügel breit sind. Türen von Schleusen im Zuge von Rettungswegen müssen in Richtung des Rettungsweges ohne Schlüssel geöffnet werden können.

(2) Sicherheitsschleusen nach Absatz 1 mit mehr als 20 cbm Luftraum müssen Rauchabzüge haben.

§ 57 Wohnungen im Bühnenhaus

Im Bühnenhaus sind nur für Aufsichtspersonen Wohnungen zulässig. Sie müssen von den umgebenden Räumen, auch den Fluren durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen getrennt sein und einen besonderen Zugang haben, der mit anderen Räumen nicht in Verbindung steht.

§ 58 Räume für Raucherinnen und Raucher

Im Bühnenhaus sollen besondere Räume für Raucherinnen und Raucher angeordnet werden. Sie müssen deutlich gekennzeichnet und von anderen Räumen des Bühnenhauses durch feuerbeständige Wände mit mindestens feuerhemmenden Türen getrennt sein. An den Ausgängen dieser Räume sind Aschenbecher fest anzubringen.

§ 59 Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne

Für die Vorbühne gelten die Vorschriften des § 43 entsprechend.

Unterabschnitt 4
Szenenflächen

§ 60 Szenenflächen

(1) Szenenflächen sollen einzeln nicht größer als 350 m² sein und dürfen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten technischen Einrichtungen haben. Je Seite dürfen höchstens zwei Vorhänge hintereinander angebracht sein.

(2) Vorhänge, Deckenbehänge und Dekorationen müssen bei Szenenflächen bis zu 150 m² aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen hergestellt sein. Bei Szenenflächen über 150 m² müssen sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen; sie dürfen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen hergestellt sein, wenn über der Szenenfläche eine Regenanlage vorhanden ist. Auf die Regenanlage kann verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Aufhängevorrichtungen müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Ausstattungsgegenstände, wie Möbel und Lampen, dürfen aus normalentflammbaren Stoffen hergestellt sein.

(3) Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den oberen Raumabschluß oder an den Arbeitsboden herangebracht werden. Bei Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang an die Raumdecke herangeführt werden.

(4) Scheinwerfer und Bildwerfer müssen zu Vorhängen, Deckenbehängen und Dekorationen aus brennbaren Stoffen einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m einhalten.

(5) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und mindestens zwei Ausgänge zu Rettungswegen außerhalb des Versammlungsraumes haben. Sie müssen sicher begehbar und mindestens so weit geöffnet oder von den Wänden so weit entfernt sein, daß der Gesamtquerschnitt der Öffnungen mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen des Versammlungsraumes entspricht und der Rauchabzug nicht beeinträchtigt wird. Die freien Seiten von Arbeitsböden sind sicher zu umwehren. Der Abstand zwischen Arbeitsböden und Raumdecke muß mindestens 2 m betragen.

§ 61 Szenenpodien

(1) Das Tragwerk von Szenenpodien bis zu einer Grundfläche von 200 m2 muß an seinen offenen Seiten eine Verkleidung aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen haben.

(2) Das Szenenpodium muß an den von Besucherinnen und Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit der Fußboden höher als 50 cm über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegt und mit ihm nicht durch Stufen in Verbindung steht.

(3) Bei Hubpodien oder Fahrpodien müssen die Wände, Decken und Fußböden der Gruben oder Nischen, soweit sie nicht durch Teile der Podien gebildet werden, feuerbeständig sein. Dies gilt auch für Türen zu den Gruben oder Nischen.

§ 62 Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen

(1) An der Szenenfläche müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.

(2) In der Nähe von Szenenflächen von mehr als 100 m2 Grundfläche muß ein Wandhydrant angeordnet sein. Bei Szenenflächen von mehr als 200 m2 Grundfläche müssen mindestens zwei Wandhydranten an möglichst entgegengesetzten Stellen so angeordnet sein, daß die gesamte Fläche erreicht werden kann.

(3) Von zwei geeigneten Stellen des nächstgelegenen Flures aus muß die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können. Wird eine Feuersicherheitswache verlangt, so muß sich eine Stelle in der Nähe des Standes des Feuersicherheitspostens befinden. Der Stand für den Feuersicherheitsposten ist so anzuordnen, daß von ihm aus die Szenenfläche überblickt und unbehindert betreten werden kann.

§ 63 Magazine, Umkleideräume, Toilettenräume

Für Magazine, Umkleideräume und Toilettenräume gilt § 39.

Abschnitt 3
Filmvorführungen, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume

Unterabschnitt 1
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm

§ 64 Vorführung im Versammlungsraum

(1) Vorführgeräte (Bildwerfer) für Sicherheitsfilm dürfen im Versammlungsraum aufgestellt werden. Sie müssen standfest und so beschaffen sein, daß Gefahren nicht auftreten können.

(2) Der Standplatz der Vorführgeräte muß von den Platzflächen sicher abgeschrankt sein. Die Rettungswege dürfen auch bei Betrieb der Vorführgeräte nicht eingeengt werden.

(3) Jeder mit Bogenlampe oder mit Gasentladungslampe (Hochdrucklampe) betriebene Bildwerfer muß an ein Abzugsrohr aus nicht brennbaren Baustoffen angeschlossen sein, das unmittelbar oder über einen Kanal oder einen Schacht ins Freie führt. Bei Bildwerfern, die mit Hochdrucklampen betrieben werden, kann stattdessen ein sicherwirkendes Gerät verwendet werden, welches das entstehende Ozon unschädlich macht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ozonarme Xenonanlagen wie Hochdrucklampen verwendet werden.

(4) Die elektrischen Zuleitungen zum Bildwerfer sind so zu verlegen, daß die Rettungswege unbehindert benutzt werden können. Der Bildwerfer darf nicht an einen Stromkreis der Allgemeinbeleuchtung des Versammlungsraumes angeschlossen werden.

§ 65 Bildwerferraum

Wird für die Vorführgeräte ein besonderer Raum (Bildwerferraum) angeordnet, so muß dieser den Vorschriften der §§ 66 bis 68 entsprechen.

§ 66 Abmessungen

(1) Die Grundfläche des Bildwerferraumes muß so bemessen sein, daß an den Bedienungsseiten und hinter jedem Bildwerfer eine freie Fläche von mindestens 1 m Breite vorhanden ist.

(2) Der Raum muß bei einer Grundfläche von weniger als 30 m2 mindestens 2,80 m, von mehr als 30 m2 mindestens 3 m, über dem Standplatz des Vorführers mindestens 2,50 m im Lichten hoch sein. Ist der Raum über dem Standplatz des Vorführers niedriger als 2,80 m, so sind die Einrichtungen für Be- und Entlüftung größer zu bemessen.

§ 67 Treppen

(1) Bildwerferräume dürfen nicht nur über Leitern zugänglich sein.

(2) Treppen zu Bildwerferräumen müssen mindestens 80 cm breit sein und vor der Tür des Bildwerferraumes einen Absatz von mindestens 80 cm Tiefe haben.

(3) Wendeltreppen müssen mindestens 90 cm breit sein und beiderseits Handläufe sowie auf je 3 m der zu überwindenden Höhe Absätze in der Tiefe von 3 Auftritten haben. Die Stufen müssen in der Mitte eine Auftrittbreite von 25 cm haben und dürfen nicht höher als 20 cm sein.

§ 68 Geräte und Einrichtungen

(1) Im Bildwerferraum sind nur solche elektrische Geräte und Leitungen zulässig, die für Bild- und Tonvorführungen sowie für die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung erforderlich sind. Ist für Vorschaltgeräte, Lampengleichrichter und Verteilungstafeln ein besonderer Schaltraum vorhanden, so muß er zu be- und entlüften sein.

(2) Im übrigen gilt § 64 Abs. 3 und 4.

Unterabschnitt 2
Filmvorführungen mit Zellhornfilm

§§ 69 bis 79 (aufgehoben)

Unterabschnitt 3
Scheinwerfer, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume

§ 80 Scheinwerfer

(1) Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt sein, daß die Stoffe nicht entzündet werden können.

(2) Ortsveränderliche Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen eine besondere Sicherung aus nicht brennbaren Baustoffen haben.

§ 81 Scheinwerferstände, Scheinwerferräume

(1) Über einem Versammlungsraum liegende Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen sicher begehbar sein und Rettungswege nach zwei Seiten haben.

(2) Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen am Standplatz der Bedienungspersonen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben; Scheinwerferräume müssen eine durchschnittliche lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben.

(3) Wände und Decken der Scheinwerferräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, soweit in dieser Verordnung keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind. Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" haben. Scheinwerferstände und Öffnungen der Scheinwerferräume müssen so eingerichtet sein, daß Teile der Scheinwerfer, besonders Glassplitter, nicht in den Versammlungsraum fallen können.

(4) Scheinwerferräume müssen ausreichend belüftet werden können. Für Scheinwerfer, die mit Bogenlampen oder Gasentladungslampen (Hochdrucklampen) betrieben werden, gilt § 64 Abs. 3.

Abschnitt 4
Versammlungsstätten mit Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen

Unterabschnitt 1
Spielflächen

§ 82 Manegen

(1) Spielflächen für zirzensische Vorführungen (Manegen) sollen mit ihren Fußböden nicht höher als 3,50 m über dem Gelände vor den Ausgängen liegen.

(2) Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen abgetrennt sein. Die Einfassung soll mindestens 40 cm hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 90 cm betragen.

§ 83 Sportpodien

(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,10 m über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen.

(2) Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m, bei Catcherkämpfen von mindestens 2,50 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.

§ 84 Spielfelder

(1) Sportflächen für Ballspiele (Spielfelder) müssen gegen die Platzflächen durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen mindestens 90 cm, bei Spielfeldern für Eishockey mindestens 1,15 m, höchstens jedoch 1,22 m - gemessen von der Eisoberfläche - hoch sein; sie müssen eine glatte Innenfläche haben. Auf die Banden kann verzichtet werden, wenn zwischen Spielfeldern und Platzflächen eine Sicherheitsfläche in ausreichender Breite vorhanden ist.

(2) Spielfelder für Handball, Fußball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf die ganze Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluß an diese Seiten Platzflächen angeordnet sind.

(3) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden.

§ 85 Reitbahnen

(1) Reitbahnen müssen gegen die Platzflächen durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1:20 nach außen geneigt sein müssen. Die Banden müssen eine glatte Innenfläche haben. Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,50 m hoch sein.

(2) Für Hippodrome gilt § 82 Abs. 2.

§ 86 Sportrennbahnen

(1) Die Fahrbahnen müssen gegen die Platzfläche durch ausreichend feste Umwehrungen so abgetrennt sein, daß Besucher durch Fahrzeuge oder Fahrer, die von der Bahn abkommen, nicht gefährdet werden können.

(2) Das Innenfeld darf nur bei Radrennen als Platzfläche benutzt werden; es muß ohne Betreten der Fahrbahn erreicht werden können. Überführungen sind nur zulässig, wenn Unterführungen nicht geschaffen werden können.

(3) Das Tragwerk von Holzbahnen muß aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. Umkleideräume, Abstellräume, Unterführungen nach Absatz 2 oder Garagen unter Fahrbahnen müssen von ihnen feuerbeständig abgetrennt sein.

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