umwelt-online: VersammlungsstättenVO Saarland (1)

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Regelwerk

VStättVO - Versammlungsstättenverordnung
- Saarland -

Fassung vom 22. Januar 1979
(Amtsbl. S. 298; 18.02.2004 S. 822)
Gl.-Nr.: 2130-1-11



Zur aktuellen Fassung

nicht kompatibel mit der aktuellen Fassung der Landesbauordnung

Auf Grund des § 112 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des § 91 Abs. 2 Satz 2, des § 103 Abs. 9 der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO) in der Fassung vom 23. Dezember 1974 (Amtsbl. 1935 S. 85) wird verordnet:

Teil I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  1. Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils mehr als 100 Besucher fassen;
  2. Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 1000 Besucher faßt;
  3. Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 5000 Besucher faßt, Sportstätten für Rasenspiele jedoch nur, wenn mehr als 15 Stehstufen angeordnet sind;
  4. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen. In Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden gelten die Vorschriften nur für die Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Räume, die überwiegend

  1. für den Gottesdienst bestimmt sind,
  2. Ausstellungszwecken dienen.

§ 2 Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen erzieherischer, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind.

(2) Freilichttheater sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen. Freiluftsportstätten sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.

(3) Versammlungsräume sind innerhalb von Gebäuden gelegene Räume für Veranstaltungen. Hierzu gehören auch Rundfunk- und Fernsehstudios, die für Veranstaltungen mit Besuchern bestimmt sind sowie Vortragssäle, Hörsäle und Aulen.

(4) Bühnen sind Räume, die für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen bestimmt sind und deren Decke gegen die Decke des Versammlungsraumes durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt ist. Zu unterscheiden sind:

  1. Kleinbühnen: Bühnen, deren Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet und deren Decke nicht mehr als 1 m über der Bühnenöffnung liegt;
  2. Mittelbühnen: Bühnen, deren Grundfläche 150 m2, deren Bühnenerweiterung in der Grundfläche zusammen 100 m2 und deren Höhe bis zur Decke oder bis zur Unterkante des Rollenbodens das Zweifache der Höhe der Bühnenöffnung nicht überschreitet;
  3. Vollbühnen: Bühnen, die nicht unter Nummer 1 und 2 fallen. Als Grundfläche gilt bei Kleinbühnen und Mittelbühnen die Fläche hinter dem Vorhang, bei Vollbühnen die Fläche hinter dem Schutzvorhang, nicht jedoch die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Bühnen, die ausschließlich der Aufnahme von Bildwänden für Filmvorführungen dienen, gelten nicht als Bühnen im Sinne dieser Vorschriften.

(5) Spielflächen sind Flächen einer Versammlungsstätte, die für das spielerische Geschehen bestimmt sind. Szenenflächen sind Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen, Sportflächen sind Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.

(6) Platzflächen sind Flächen für Besucherplätze.

§ 3 Rettungswege auf dem Grundstück

(1) Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige müssen aus der Versammlungsstätte unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können, die neben dem sonstigen Verkehr auch den Besucherstrom, besonders am Schluß der Veranstaltungen, aufnehmen kann. Für die Breite der Rettungswege gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

(2) Versammlungsstätten, in denen regelmäßig mehrere Veranstaltungen kurzzeitig aufeinanderfolgen, müssen eine Wartefläche für mindestens die Hälfte der größtmöglichen Besucherzahl haben; für 4 Personen ist 1 m2 zugrunde zu legen. Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude können eine gemeinsame Wartefläche haben. Führen Rettungswege über Warteflächen, so sind diese entsprechend zu bemessen.

(3) Versammlungsstätten für mehr als 2500 Besucher und Versammlungsstätten mit einer Vollbühne für mehr als 800 Besucher müssen nach zwei öffentlichen Verkehrsflächen verlassen werden können. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen alle auf sie angewiesenen Personen aufnehmen können. Hierbei sind bis zu 2500 Personen auf 1 m2 Grundfläche 4 Personen, darüber hinaus 3 Personen zu rechnen. Versammlungsstätten nach Satz 1 müssen von Feuerwehrfahrzeugen allseitig erreicht werden können. Die hierfür auf dem Grundstück erforderlichen Flächen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.

(4) Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit und 3,50 m hoch sein sowie zusätzlich einen mindestens 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern getrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein.

(5) Wände und Decken von Durchfahrten und Durchgängen müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.

§ 3a (aufgehoben)

§ 4 Abstände

Soweit nicht an die Grundstücksgrenze gebaut wird, müssen unbeschadet der allgemeinen Vorschriften Versammlungsstätten von den seitlichen und den hinteren Grundstücksgrenzen sowie von anderen nicht angebauten Gebäuden auf demselben Grundstück folgende Mindestabstände haben:

  1. bis 1500 Besucher 6 m,
  2. über 1500 bis 2500 Besucher 9 m,
  3. über 2500 Besucher 12 m.

Bei Versammlungsstätten mit einer Vollbühne sind die Abstände nach Nummer 1 und 2 um 3 m zu vergrößern.

§ 5 Stellplätze

Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie deren Zu- und Abfahrten dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder zum Verlassen der Versammlungsstätte noch als Bewegungsfläche für die Feuerwehr erforderlich sind. Die Zufahrten sind von den Abfahrten getrennt anzulegen, wenn sich bei aufeinanderfolgenden Veranstaltungen das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge überschneiden kann.

§ 6 Wohnungen und fremde Räume

Versammlungsstätten mit Vollbühne müssen von Wohnungen und fremden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen abgetrennt sein. Mit Wohnungen für Hausverwalter oder technisches Personal und mit allgemein zugänglichen Gaststätten dürfen sie über einen als Schleuse wirkenden Durchgangsraum verbunden sein.

§ 7 Beleuchtung

Die Beleuchtung von Versammlungsstätten muß elektrisch sein.

Teil II
Bauvorschriften

Abschnitt 1
Versammlungsräume

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 8 Höhenlage

Der tiefstgelegene Teil der Fußbodenoberfläche von Versammlungsräumen darf nicht höher liegen als

  1. 6 m in Versammlungsstätten mit Vollbühne unabhängig vom Fassungsvermögen;
  2. 8 m in Versammlungsstätten mit Mittelbühne oder Spielflächen von mehr als 100 m2 und 6 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 800 Personen;
  3. 22 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 400 Personen, 15 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 800 Personen, 8 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 1500 Personen, 6 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 2500 Personen in allen übrigen Versammlungsstätten.

Die Höhe ist auf die als Rettungsweg dienende Verkehrsfläche (§ 3 Abs. 1) zu beziehen.

§ 9 Versammlungsräume in Kellergeschossen

(1) Versammlungsräume in Kellergeschossen können gestattet werden, wenn

  1. ihre Fußbodenoberfläche nicht tiefer als 5 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt,
  2. sie nicht mit Vollbühnen, Mittelbühnen oder mit Szenenflächen von mehr als 100 m2 verbunden sind.

(2) Die Räume müssen Rauchabzüge haben; im übrigen gilt § 42 Abs. 6 der Landesbauordnung.

§ 10 Lichte Höhe

Versammlungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,30 m, wenn kein Rauchverbot besteht, mindestens 2,80 m im Lichten hoch sein.

§ 11 Umwehrungen

(1) Platzflächen und Gänge, die mehr als 20 cm über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen, sind zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufen oder Rampen mit dem Fußboden verbunden sind.

(2) Die Platzflächen in Schwimmanlagen müssen bei Veranstaltungen in einem Abstand von mindestens 50 cm gegen den Beckenrand umwehrt sein.

(3) Umwehrungen von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen, Podien und ähnlichen Anlagen sowie Geländer oder Brüstungen von steil ansteigenden Platzreihen müssen mindestens 1 m hoch sein; bei mindestens 50 cm Breite der Brüstung genügen 80 cm.

§ 12 Bildwände

Bildwände und ihre Tragekonstruktionen müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen.

Unterabschnitt 2
Besucherplätze

§ 13 Ansteigende Platzreihen

(1) Ansteigende Platzreihen sind für je höchstens 4 m Höhe in Gruppen mit Ausgängen auf besondere Flure zusammenzufassen; für Hörsäle und ähnliche Räume können Ausnahmen gestattet werden.

(2) Bei aufeinanderfolgenden Platzreihen mit einem Höhenunterschied von mehr als 32 cm (steil ansteigende Platzreihen) sind die Gruppen durch Schranken gegeneinander abzutrennen. Ist der Höhenunterschied größer als 50 cm, so ist jede Platzreihe zu umwehren. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihe um mindestens 65 cm überragen.

(3) Stehplatzreihen (Stehstufen) dürfen höchstens 45 cm tief und sollen mindestens 20 cm hoch sein. Bei der Berechnung der Stehplatzzahl ist die Breite des Stehplatzes mit mindestens 50 cm anzunehmen.

(4) Werden mehr als 5 Stehstufen angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils 10 weiteren Stufen Schranken von mindestens 1,10 m Höhe anzubringen. Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Entfernungen können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens 5 Stehplatzreihen durch versetzte Anordnung entsprechend langer Schranken gedeckt sind.

§ 14 Bestuhlung

(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Sitzplätze müssen mindestens 50 cm breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.

(2) An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16, in steil ansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze gereiht sein.

(3) Zwischen zwei Seitengängen dürfen abweichend von Absatz 2 statt 32 höchstens 50 Sitzplätze gereiht sein, wenn,

  1. für höchstens 3 Reihen an jeder Seite des Versammlungsraumes ein Ausgang von mindestens 1 m Breite oder
  2. für höchstens 4 Reihen an jeder Seite des Versammlungsraumes ein Ausgang von mindestens 1,5 m Breite

vorhanden ist. Dies gilt nicht für steil ansteigende Platzreihen.

(4) In der Loge dürfen nicht mehr als 10 Stühle lose aufgestellt werden; für jeden Platz muß eine Grundfläche von mindestens 0,65 m2 vorhanden sein. Logen mit mehr als 10 Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.

(5) Unterhalb des Bereiches, in dem artistische Vorführungen in der Luft stattfinden, dürfen nur dann Sitzplätze angeordnet werden, wenn Fangnetze in ausreichender Größe und Festigkeit angebracht sind oder wenn eine Gefährdung der Zuschauer durch abstürzende Artisten oder Geräte auf andere Weise (z.B. durch Fangleinen, Sicherheitsgurte) ausgeschlossen ist.

§ 15 Tischplätze

(1) Jeder Tisch muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.

(2) Von jedem Platz darf der Weg bis zu einem Gang nicht länger als 5 m sein.

§ 15a Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen

Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen und ihre Zugänge sind durch Hinweisschilder kenntlich zu machen.

Unterabschnitt 3
Wände, Decken und Tragwerke

§ 16 Wände

(1) Wände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Bei Außenwänden können aus Gründen des Brandschutzes feuerbeständige Stürze, Kragplatten oder Brüstungen gefordert werden.

(2) Wände von Versammlungsräumen und Fluren müssen, soweit sie Trennwände sind, feuerbeständig sein.

(3) Es kann gestattet werden, daß die Wände erdgeschossiger Gebäude mit Versammlungsräumen aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind.

(4) Glaswände müssen so ausgebildet oder gesichert werden, daß sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.

§ 17 Decken und Tragwerke

(1) Decken über und unter Fluren und Treppen, Wörter Decken über Untergeschossen, Decken in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen, Decken zwischen Versammlungsräumen sowie Decken zwischen Versammlungsräumen und anderen Räumen müssen feuerbeständig sein; alle übrigen Decken sind mindestens feuerhemmend und in ihren tragenden Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Ein unterhalb der Decke oder des Daches angebrachter oberer Abschluß des Versammlungsraumes muß einschließlich seiner Verkleidung aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; seine Oberseite muß, wenn sie zugänglich ist, leicht gereinigt werden können. Ausnahmen von Satz 1 und 3 können in erdgeschossigen Versammlungsstätten gestattet werden, wenn diese nicht mehr als 800 Personen fassen, keine Mittel- oder Vollbühnen enthalten, und wenn sich über der Decke oder dem oberen Raumabschluß keine Lüftungsleitungen oder Räume oder Stände für Scheinwerfer (§ 81) befinden.

(2) Tragende Bauteile von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen und ähnlichen Anlagen müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten, die nicht mehr als 800 Personen fassen.

(3) Tragwerke für den Fußboden ansteigender Platzreihen und von Podien müssen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen Leitungen verlegt werden, wenn das Tragwerk aus nicht brennbaren Baustoffen besteht. Zugangsöffnungen müssen verschließbar sein; die Verschlüsse müssen dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie liegen.

§ 18 Wand- und Deckenverkleidungen

(1) Verkleidungen von Wänden dürfen aus normal oder schwer entflammbaren Baustoffen bestehen, wenn die Verkleidung unmittelbar auf der Wand aufgebracht ist oder die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Hohlräume zwischen der Wand und einer Verkleidung aus normal oder schwer entflammbaren Baustoffen sind schottenartig in Zwischenräume von höchstens 5 m durch senkrechte und waagerechte Rippen zu unterteilen. Ist der Abstand von Vorderkante Verkleidung bis zur Wand größer als 10 cm, so sind die waagerechten Rippen im Abstand von höchstens 2,5 m anzuordnen. Die Rippen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, an der Wand befestigt sein und an die Rückseite der Verkleidung möglichst dicht anschließen. Bei Hohlräumen bis zu 6 cm Tiefe dürfen die Rippen aus normal entflammbaren Baustoffen bestehen, wenn sie an den freiliegenden Seiten durch mindestens 2 cm dicke Baustoffe geschützt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwer entflammbar sind. Die Hohlräume dürfen nur mit Baustoffen ausgefüllt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwer entflammbar sind.

(3) Stoffe zum Bespannen von Wänden und ihre Halterungen müssen mindestens schwer entflammbar sein. Der Hohlraum zwischen Wand und Bespannung darf höchstens 3 cm betragen.

(4) Verkleidungen von Decken sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Verkleidungen aus normal oder schwer entflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(5) Stoffe zum Bespannen von Decken müssen nicht brennbar sein und dürfen auch unter Hitzeeinwirkung ihren Zusammenhalt nicht verlieren. Die Halterungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Unterabschnitt 4
Rettungswege im Gebäude

§ 19 Allgemeine Anforderungen

(1) Gänge im Versammlungsraum, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrflächen gelangen können. Die Rettungswege sind zu kennzeichnen. Die Schilder müssen der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß 1 m je 150 darauf angewiesene Personen betragen. Zwischenwerte von nicht weniger als 50 cm sind zulässig. Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 90 cm, Flure mindestens 2 m, alle übrigen Rettungswege mindestens 1,10 m breit sein. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt. Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 75 cm lichter Breite.

(3) Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen. Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind auf 1 m2 Grundfläche zwei Personen zu rechnen.

(4) Haben mehrere in verschiedenen Geschossen gelegene Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege, so ist bei deren Berechnung die Besucherzahl des größten Raumes ganz, die der übrigen Räume nur zur Hälfte zugrunde zu legen.

(5) Verkaufsstände, Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und ähnliche feste Einrichtungen dürfen die notwendige Mindestbreite von Rettungswegen nicht einengen.

§ 20 Ausgänge

(1) Jeder Versammlungsraum muß mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein; bei Sporthallen und ähnlichen Versammlungsräumen sowie bei fliegenden Bauten (§ 96) können Ausnahmen gestattet werden.

(2) Die Ausgänge sollen bei Versammlungsräumen mit einer Bühne oder Szenenflächen so angeordnet sein, daß sich die Mehrzahl der Besucher beim Verlassen des Raumes von der Bühne oder der Szenenfläche abwenden muß.

(3) Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein. Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Rettungswege sind, wo Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, so zu beleuchten, daß die Kennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gut erkennbar ist.

(4) Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Fluren oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 v. H. oder durch mindestens zwei Stufen mit einem Steigungsverhältnis nach § 23 Abs. 10 zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Flure hineinragen.

(5) Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.

(6) Ausgänge aus Versammlungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen. Aus Versammlungsräumen mit Vollbühnen müssen die Ausgänge zunächst auf Flure führen. Den Fluren gleichzusetzen sind als Rettungswege dienende Wandelhallen und ähnliche Räume.

§ 21 Gänge

(1) Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens 10 v. H. geneigt sein; bei größerer Neigung sind Stufengänge anzuordnen. In Gängen sind Klappsitze unzulässig und einzelne Stufen sollen nicht angeordnet werden.

(2) Stufen in Stufengängen sollen nicht niedriger als 10 cm, nicht höher als 20 cm und nicht schmaler als 26 cm sein. Der Fußboden von Platzreihen muß mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.

§ 22 Flure

(1) Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muß zwei Ausgänge zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flures muß eine Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(2) Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben hat und die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung des Rettungsweges angeschlossen ist. Für das Steigungsverhältnis der Stufen gilt § 23 Abs. 10.

(3) Rampen im Zuge von Fluren dürfen höchstens 5 v. H. geneigt sein.

§ 23 Treppen und Treppenräume

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß muß über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein (notwendige Treppen).

(2) Bei Versammlungsstätten mit Vollbühne muß jedes Geschoß des Versammlungsraumes über mindestens zwei nur zu ihm führende Treppen zugänglich sein; die beiden obersten Geschosse dürfen über gemeinschaftliche Treppen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoß für nicht mehr als 200 Personen Plätze vorhanden sind. Die Treppenräume müssen voneinander getrennt sein. Schachteltreppen können gestattet werden, wenn die Rauchabführung nach Absatz 6 gesichert ist.

(3) Nebeneinanderliegende Treppenräume dürfen durch verschließbare und feuerhemmende Türen ohne Klinken verbunden sein, auch wenn die Treppen zu verschiedenen Geschossen führen.

(4) Treppen zu Räumen und Fluren, die nicht mehr als 6 m über oder nicht mehr als 4 m unter den als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) liegen, benötigen keine besonderen Treppenräume.

(5) Treppenräume notwendiger Treppen dürfen unmittelbar nur mit solchen Räumen des Kellergeschosses in Verbindung stehen, die von Besuchern benutzt werden können.

(6) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraumes oder Treppenraumabschnitts, mindestens jedoch 0,5 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.

(7) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, innerhalb von Gebäuden müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.

(8) Notwendige Treppen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein; geringfügige Überschreitungen, die sich aus der Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz ,1 ergeben, können gestattet werden.

(9) Treppenläufe notwendiger Treppen sollen zwischen zwei Absätzen nicht mehr als 14 Stufen haben.

(10) Treppenstufen notwendiger Treppen müssen eine Auftrittbreite von mindestens 30 cm haben und dürfen nicht höher als 16 cm sein. Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm, von der inneren Treppenwange 1,25 m entfernt nicht größer als 40 cm sein.

(11) Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von Türen beginnen.

(12) Wendeltreppen sind unzulässig.

§ 24 Fenster und Türen

(1) Öffnungen in Fenstern, die als. Rettungswege für Menschen dienen, müssen im Lichten mindestens 90 cm breit und 1,20 m hoch sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.

(2) Soweit in den allgemeinen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, müssen Fenster zu Lichtschächten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; die Verglasungen müssen gegen Feuer ausreichend widerstandsfähig sein. Solche Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.

(3) Türen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen; sie müssen, soweit sie zu Treppenräumen führen, selbstschließend sein. Schwellen dürfen im Zuge von Rettungswegen nur angeordnet werden, wenn die Nutzung des Raumes dies erfordert. Die Schwellen müssen so ausgebildet, gekennzeichnet oder entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 2 beleuchtet sein, daß sie das Verlassen der Räume nicht behindern. Schiebe-, Pendel- und Drehflügeltüren sind in Rettungswegen unzulässig. Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Flure vorspringen, wenn die erforderliche Mindest-flurbreite entsprechend vergrößert wird. Vorhänge im Zuge von Rettungswegen müssen schwer entflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren; sie müssen leicht verschiebbar sein.

(4) Türen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Der Griff des Verschlusses muß bei Hebelverschlüssen etwa 1,50 m, bei Klinkenverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und zum Öffnen von oben nach unten oder durch Druck zu betätigen sein; Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Besucher nicht daran hängen bleiben können. Riegel an Türen sind unzulässig.

(5) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.

Unterabschnitt 4a
Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen

§ 24a Rettungswege für Behinderte und alte Menschen

(1) Eine ausreichende Zahl von Besucherplätzen jedes Versammlungsraumes soll stufenlos erreichbar sein.

(2) Rettungswege, die auch für Behinderte und alte Menschen bestimmt sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,40 m haben. Rampen sollen höchstens 8 v. H. geneigt sein und müssen auf beiden Seiten Handläufe haben; sie müssen - zwischen den Handläufen gemessen - mindestens 1,50 m breit sein.

(3) Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 85 cm haben; § 19 Abs. 2 bleibt unberührt. Vor Türen muß eine ausreichend große waagerechte Fläche für Rollstuhlbenutzer vorhanden sein.

(4) Es kann verlangt werden, daß Rettungswege, die auch für Behinderte bestimmt sind, besonders gekennzeichnet werden. Die Schilder müssen der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen.

§ 24b (aufgehoben)

Unterabschnitt 5
Beheizung und Lüftung

§ 25 Beheizung

(1) Feuerstätten müssen unverrückbar befestigt sein. Feuerstätten mit freiliegenden Metallteilen müssen in Räumen für Besucher nicht brennbare Schutzvorrichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen keine Gegenstände abgelegt werden können. Es kann gefordert werden, daß Einzelfeuerstätten geschlossene Verbrennungskammern haben müssen oder die Zuluft nur durch Schächte oder Kanäle unmittelbar aus dem Freien entnehmen dürfen.

(2) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und fest verlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.

(3) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(4) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Versammlungsräume für mehr als 800 Personen dürfen nicht durch Einzelfeuerstätten beheizt werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes oder Gefahren für die Gesundheit nicht bestehen.

§ 26 Lüftung

Für Besucher muß eine stündliche Frischluftrate von mindestens 20 cbm je Person und bei Räumen, in denen geraucht werden darf, von mindestens 30 cbm je Person gesichert sein.

Unterabschnitt 6
Rauchabführung, Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

§ 27 Rauchabführung

(1) Fensterlose Versammlungsräume und Versammlungsräume ohne öffenbare Fenster müssen Rauchabzugsöffnungen in der Größe von mindestens 0,5 m2 für je 250 m2 ihrer Grundfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Der Rauchabzug muß außerhalb des Raumes von einer sicheren Stelle im Erdgeschoß aus bedient werden können. An der Bedienungsvorrichtung muß er kennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(2) Versammlungsräume mit Mittelbühne oder Spielfläche müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 3 v. H. der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterung oder der Spielfläche haben.

Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen.

(3) Versammlungsräume mit Vollbühne müssen in der Decke, möglichst nahe der Bühne, Rauchabzugsöffnungen haben. Der lichte Mindestquerschnitt R in Beziehung zur Grundfläche F ist nach der Formel

R = 0,5 (2F - 100 m2)0,5

zu errechnen. Dabei bedeutet F die Grundfläche der Bühne ohne Bühnenerweiterungen.

(4) Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge nach den Absätzen 2 und 3 müssen an zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug Versammlungsraum" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(5) Rauchabzugsschächte müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 2,5 m entfernt bleiben.

(6) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(7) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfalle jederzeit wirksam ist.

§ 28 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) In Versammlungsräumen oder in ihren Nebenräumen oder Fluren sowie in Kleiderablagen (§ 29) müssen Feuerlöscher gut sichtbar und in ausreichender Zahl angebracht sein.

(2) In den Vorräumen oder Fluren von Versammlungsräumen für mehr als 800 Besucher müssen mindestens zwei Wandhydranten in der Nähe von Eingangstüren vorhanden sein.

(3) In Versammlungsstätten für mehr als 1500 Personen müssen Einrichtungen vorhanden sein, um die anwesenden Betriebsangehörigen alarmieren zu können. Diese Versammlungsstätten müssen ferner eine Einrichtung haben, die jederzeit eine unmittelbare Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglicht, dabei kann der Anschluß an vorhandene Einrichtungen verlangt werden. Bei Versammlungsstätten mit Mittelbühne gilt § 42 Abs. 3, bei Versammlungsstätten mit Vollbühne § 54 Abs. 5, bei Versammlungsstätten mit Szenenfläche § 62 Abs. 3.

(4) Weitere Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen, wie Flächenberieselungs- oder Rauchmeldeanlagen, können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.

Unterabschnitt 7
Kleiderablagen

§ 29 Kleiderablagen

(1) Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, daß sie das Verlassen der Versammlungsstätte nicht behindern. Die Ausgabetische müssen unverrückbar sein. Warteflächen vor Kleiderablagen an Rettungswegen sind so zu bemessen, daß die Rettungswege durch wartende Besucherinnen und Besucher nicht eingeengt werden.

(2) Kleiderablagen sollen so angeordnet sein, daß die Besucherinnen und Besucher nach dem Empfang der Kleider auf kürzestem Wege ins Freie gelangen können, ohne die Wege anderer Besucherinnen und Besucher kreuzen zu müssen.

(3) Bei Garderobenzwang in Versammlungsräumen muß die Anzahl der Kleiderhaken der Zahl der möglichen Besucherinnen und Besucher entsprechen. Für die Länge der Ausgabetische soll je 20 Besucherinnen und Besucher mindestens 1 m gerechnet werden.

Abschnitt 2
Bühnen und Szenenflächen

Unterabschnitt 1
Kleinbühnen

§ 30 Bühnenerweiterungen

Bühnenerweiterungen (Seiten- oder Hinterbühnen) sind bei Kleinbühnen unzulässig.

§ 31 Wände, Decken, Fußböden

(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Räume unter der Bühne müssen feuerbeständig sein; für eingeschossige Gebäude können feuerhemmende Umfassungswände gestattet werden.

(2) Die Decke über der Bühne muß feuerbeständig sein, wenn sich darüber benutzbare Räume befinden; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen. Öffnungen in diesen Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.

(3) Der Fußboden muß fugendicht sein. Hohlräume unter dem Fußboden dürfen nicht zugänglich sein. Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

§ 32 Vorhänge, Dekorationen

(1) Vorhänge müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen.

(2) Dekorationen müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen. Sie müssen so angebracht sein, daß sie die Rettungswege nicht einengen.

(3) Für die Aufbewahrung auswechselbarer Dekorationen muß ein besonderer Abstellraum vorhanden sein, der möglichst in baulichem Zusammenhang mit der Bühne steht.

§ 33 Umkleideräume, Toilettenräume

(1) Für die Mitwirkenden müssen Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen, den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen und die sich zum Umkleiden und Waschen, getrennt für Frauen und Männer, eignen.

(2) In der Nähe der Umkleideräume sind Toilettenräume, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.

§ 34 Feuerlöschgeräte

Auf der Bühne müssen mindestens ein Feuerlöscher und neben Schalttafeln oder Regelgeräten (Verdunklern) innerhalb des Bühnenraumes ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein.

Unterabschnitt 2
Mittelbühnen

§ 35 Bühnenanlage

(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Magazine und die Wände zwischen dem Versammlungsraum und den Räumen unter der Bühne müssen feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

(2) Die Decke über der Bühne und über Bühnenerweiterungen muß feuerbeständig sein; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen. Öffnungen, mit Ausnahme der Öffnungen für Schächte nach § 38 Abs. 4, sind unzulässig, wenn sich über der Decke benutzbare Räume befinden. Öffnungen in feuerhemmenden Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.

(3) Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, die nicht zu einer Unterbühne gehören, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Befinden sich zwischen der Decke unter der Bühne und dem Fußboden der Bühne Hohlräume, so müssen diese unzugänglich sein. Der Fußboden muß fugendicht sein. Seine Unterkonstruktion muß aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; Lagerhölzer sind für den Fußboden zulässig.

(4) Decken über und unter Magazinen (§ 39) müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in diesen Decken sind unzulässig, wenn sich über oder unter diesen Decken benutzbare Räume befinden.

(5) Die Türen der Bühne müssen mindestens feuerhemmend sein. § 39 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.

(6) Die Bühne einschließlich der Bühnenerweiterungen darf keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben; ausgenommen Rauchabzugsöffnungen nach § 38 und eine Öffnung für den Transport von Dekorationen, die einen Abschluß in der Bauart feuerbeständiger Türen haben muß. Der Abschluß darf nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können.

(7) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 80 x 80 cm und mindestens 2,20 m Höhe vorhanden sein. Von dort aus muß die Spielfläche überblickt und betreten werden können.

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(Stand: 20.07.2021)

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