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ÜZVO - Übereinstimmungszeichenverordnung
Verordnung über das Übereinstimmungszeichen
- Saarland -
Vom 11. März 2022
(Amtsbl. I Nr. 20 vom 31.03.2022 S. 560)
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 22 Absatz 3 der Landesbauordnung besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
ENDE |
(Stand: 24.08.2023)
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