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Regelwerk

SchulbauR - Schulbau-Richtlinie
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

- Saarland -

Vom 19. Dezember 2011
(ABl. II Nr. 2 vom 19.01.2012 S. 123)
Gl.-Nr.: 108


Archiv 2000

Hiermit wird die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie - SchulbauR) vom 19. Dezember 2011 bekannt gemacht. Die Richtlinie ist bei der bauaufsichtlichen Beurteilung von Schulen, die in den Anwendungsbereich der Schulbau-Richtlinie fallen, zugrunde zu legen. Anforderungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, sind auf der Grundlage des § 51 LBO im Genehmigungsverfahren geltend zu machen.

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1715 vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312), an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2. Anforderungen an Bauteile

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Auf tragende und aussteifende Bauteile sind

  1. in Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7 m die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3,
  2. in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5

anzuwenden.

Abweichend von Satz 1 sind tragende und aussteifende Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart gemäß § 27 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 der Landesbauordnung zulässig in Gebäuden,

  1. die eine Höhe bis zu 13 m haben und
  2. deren Geschosse entweder eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m2 haben oder durch Wände, die den Anforderungen des § 29 Absatz 1 Halbsatz 2 sowie Absatz 3 und 4 der Landesbauordnung entsprechen, in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 400 m2 unterteilt sind.

2.2 Brandwände

Innere Brandwände gemäß § 30 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerhemmend sein dürfen, sind anstelle von Brandwänden nach Satz 1 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, zulässig. In Wänden nach Satz 1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.

2.3 Wände notwendiger Treppenräume

In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume, über die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile hinaus, als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein.

2.4 Wände und Türen von Hallen

Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

3. Rettungswege

3.1 Allgemeine Anforderungen

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

3.2 Rettungswege durch Hallen

Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen.

3.3 Notwendige Flure

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20m je 200 darauf angewiesener Benutzerinnen und Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60m zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei

  1. Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m
  2. notwendigen Fluren 1,50 m
  3. notwendigen Treppen 1,20 m.

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