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Regelwerk

Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
- Saarland -

Vom 7. November 2013
(Amtsbl. I Nr. 26 vom 12.12.2013 S. 317; 15.07.2015 S. 632 15)



Ersetzt MÜZustVBau

Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738), verordnet die Landesregierung:

§ 1  Zuständigkeiten nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz 15 15

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen und Stellen als Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz.

(3) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Untersagung des Inverkehrbringens von Heizkesseln und Geräten, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder mit einem mit dieser verwechselbaren Kennzeichen versehen sind, und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung nach § 5 Absatz 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15 15

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und nach der Verordnung über das In-Verkehr-Bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 10. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1405), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) und die Marktüberwachungszuständigkeitsverordnung-Bau vom 25. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 52) außer Kraft.

ENDE

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