Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
- Saarland -

Vom 22. Juni 1999
(Amtsbl. Nr. 36 vom 22.06.1999 S. 1158; 18.02.2004 S. 822; 15.07.2015 S. 632 15)



Aufgrund des § 94 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (Amtsbl. S. 721) verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

§ 1 Begriffe

(1) Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich und nur für kurze Zeit eingerichtet werden, sind keine Camping- und Zeltplätze im Sinne dieser Verordnung.

(2) Als Wohnwagen gelten nur Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.

(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes und des zugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.

(4) Wochenendhäuser sind Gebäude mit Aufenthaltsräumen, die dem vorübergehenden Wohnen hauptsächlich während der Wochenenden und während bestimmter Zeiten des Jahres dienen.

(5) Wochenendhausgrundstücke sind Baugrundstücke, die für die Bebauung mit Wochenendhäusern bestimmt sind.

(6) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m2 dienen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Als Kleinwochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime.

(7) Aufstellplatz ist die Fläche auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern nach Absatz 6 bestimmt sind.

§ 2 Zufahrt, innere Fahrwege, Einfriedungen

(1) Wochenendhausgrundstücke und Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße haben. Camping- und Wochenendplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.

(2) Bei Wochenendhausgrundstücken müssen die Zufahrten mindestens 4 m breit und mit erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein. Bei Wegen von höchstens 50 m Länge ist eine Befahrbarkeit nach Satz 1 nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Stellplätze oder Garagen für das Wochenendhausgrundstück an anderer Stelle eingerichtet werden; die Wege müssen mindestens 1,25 m breit sein. Stellplätze oder Garagen für Wochenendgrundstücke sind auf diesen selbst unterzubringen, es sei denn, dass eine Gemeinschaftsanlage hergestellt wird.

(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit und mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.

(4) Bei Camping- und Zeltplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

§ 3 Wochenendhäuser

(1) Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 46 der Landesbauordnung nicht anzuwenden. Der Ausbau des Dachraumes zu Aufenthaltsräumen ist zulässig.

(2) Wochenendhäuser müssen eine lichte Höhe der Aufenthaltsräume von mindestens 2,30 m haben. Dies gilt auch für das Erdgeschoss von Wochenendhäusern, bei denen das Dach bis zur Höhe des Erdgeschossfußbodens reicht (Nurdachhäuser) mit Ausnahme des Bereiches unterhalb der Dachschräge. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen über mindestens einem Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit werden nicht gestellt.

(3) Bei Kleinwochenendhäusern werden Anforderungen an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume nicht gestellt.

(4) Bei Kleinwochenendhäusern werden Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile nicht gestellt, wenn sich nur im Erdgeschoss Aufenthaltsräume befinden. Liegen Aufenthaltsräume über dem Erdgeschoss, so müssen die für Wände und Decken verwendeten Baustoffe mindestens schwerentflammbar sein.

§ 4 Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze

(1) Standplätze müssen mindestens 90 m2, wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, mindestens 80 m2 groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen. Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden.

(2) Aufstellplätze müssen mindestens 120 m2 groß sein.

(3) Auf Aufstellplätzen dürfen nur Kleinwochenendhäuser errichtet werden, deren größte Höhe 3,20 m nicht überschreitet. Kleinwochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn

(6) Stand- und Aufstellplätze sowie Stellplatzanlagen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion