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Regelwerk

Gefahrenverhütungsschau-Verordnung
- Saarland -

Vom 6. Februar 2009
(Amtsbl. Nr. 14 vom 26.02.2009 S. 414; 12.11.2015 S. 888 *)
Gl.-Nr.: 2131-1-1



*) Entfristet

Auf Grund des § 54 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 35 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:

§ 1 Gefahrenverhütungsschau

(1) Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist die vorbeugende Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse, die von baulichen Anlagen auf Grund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadenfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen, eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt oder für Sachwerte hervorrufen können.

(2) Bei der Gefahrenverhütungsschau wird festgestellt, ob die bauaufsichtlich vorgeschriebenen oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften angeordneten brandschutztechnischen Maßnahmen umgesetzt wurden und die Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand sind. Insbesondere wird festgestellt, ob

  1. die Nutzung und die Gebäude dem genehmigten Zustand entsprechen,
  2. die Rettungswege gekennzeichnet, benutzbar und - falls vorgeschrieben - frei von brennbaren Stoffen sind,
  3. die Löschwasserversorgung gesichert ist,
  4. erforderliche Sonderlöschmittel in ausreichender Menge und gebrauchsfähigem Zustand vorhanden sind,
  5. Flächen für die Feuerwehr frei und gekennzeichnet sind,
  6. die vorgeschriebenen Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen sowie Feuerlöschgeräte vorhanden und betriebsbereit sind,
  7. die vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen von Sicherheitseinrichtungen durchgeführt wurden,
  8. die vorgeschriebenen Feuerwehrpläne vorhanden sind und
  9. die geforderten Brandschutzordnungen bekannt sind, eingehalten werden und Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte in der geforderten Anzahl vorhanden und einsatzbereit sind.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Gefahrenverhütungsschau unterliegen folgende Gebäude:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Landesbauordnung von mehr als 22 m),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  3. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 haben,
  4. Versammlungsstätten
    1. mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher und Besucherinnen fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    2. im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereiche jeweils mehr als 1.000 Besucher und Besucherinnen fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen,
  5. Versammlungsräume und Gaststätten in Untergeschossen,
  6. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 100 Gastplätzen (in Gebäuden),
  7. Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten,
  8. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
  9. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,
  10. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  11. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  12. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von radioaktiven, biologischen, chemischen, explosiblen oder feuergefährlichen Stoffen mit erhöhter Gefahr verbunden ist,
  13. Industrie- und Lagergebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche oder einer Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
  14. Garagen mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche,
  15. unterirdische Verkehrsanlagen und
  16. Hotel- und Gaststättenschiffe.

(2) Bei öffentlichem Interesse kann die Gemeinde in ihrem Zuständigkeitsbereich oder die Aufsichtsbehörde anordnen, dass auch nicht in Absatz 1 aufgeführte Gebäude der Gefahrenverhütungsschau unterliegen.

(3) Die Gemeinde kann für die in den Absätzen 1 und 2 benannten Objekte eine außerordentliche Brandverhütungsschau anordnen, wenn Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr begründen.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, die der Gefahrenverhütungsschau unterliegenden Objekte zu erfassen und hierüber eine Objektliste zu führen.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Die Gefahrenverhütungsschau obliegt der Gemeinde. Sie wird vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptberuflichen Angehörigen der Feuerwehr oder mit besonders ausgebildeten sonstigen hauptberuflichen Bediensteten von diesen und in den übrigen Gemeinden von der Gefahrenverhütungsschau-Kommission durchgeführt. Wird die Gefahrenverhütungsschau nicht durch eine Gefahrenverhütungsschau-Kommission durchgeführt, ist der unteren Bauaufsicht immer Gelegenheit zur Teilnahme an der Gefahrenverhütungsschau zu geben. Die Gemeinde ist für die Dokumentation von Mängeln, die Aufforderung zu deren Beseitigung, die Fristsetzung und die Nachprüfung zuständig und informiert die untere Bauaufsicht. Die Zuständigkeiten der unteren Bauaufsicht bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden können einen Prüfsachverständigen oder eine Prüfsachverständige für Brandschutz gemäß der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung ( PPVO und TPrüfVO

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