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Regelwerk, Bau und Planung

SAIG - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz
- Saarland -

Vom 13. Juli 2016
(AmtsBl. Teil I Nr. 34 vom 08.09.2016 S. 714; 13.06.2018 S. 632 18a; 15.09.2021 S. 2370 21; 08.12.2021 S. 2629 21a; 16.02.2022 S. 456 22; 12.12.2023/24 S. 212 24)



Archiv: 2004
Siehe auch DVSAIG
Siehe Fn. 1

Teil 1
Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes

Abschnitt 1
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die von der Architektenkammer des Saarlandes geführte Architektenliste oder in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Stadtplanerinnen und -planer (§ 26) oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen ist oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" darf nur führen, wer mit diesem Zusatz eingetragen ist und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. die berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder
  2. sich mit freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann, wobei die freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 und Berufsangehörige nach § 20 über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen.

Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.

§ 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnung durch auswärtige Dienstleistende, Bauvorlageberechtigung auswärtiger Dienstleistender ohne Berechtigung zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung 21 24

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 3 in das Saarland begeben (auswärtige Dienstleistende), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 1 Absatz 3 ohne Eintragung in die Architektenliste führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 bis 3 erfüllen. § 4 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung. Auswärtige Dienstleistende dürfen den Zusatz "frei" oder "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 erfüllen. Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (AK L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35, L 95 vom 09.04.2016 S. 20), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 vom 13. Januar 2016 (ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 möglich ist.

(2) Auswärtige Dienstleistende, die zur Ausübung des Berufs der Architektin oder des Architekten oder der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen sind, sind zum Zweck einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Saarland in dem Umfang der Bauvorlageberechtigung des Niederlassungsstaates bauvorlageberechtigt, wenn

  1. der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder

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