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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO
- Sachsen -

Vom 16. Juli 2024
(GVBl. Nr. 9 vom 16.08.2024 S. 748)


Auf Grund des § 88 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), von denen durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 366) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 geändert und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Regionalentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO

Die Durchführungsverordnung zur SächsBO vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 1
Bauvorlagen
"Teil 1
Durchführung bauordnungsrechtlicher Verfahren".

b) Nach der Angabe zu Teil 1 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 1
Bauvorlagen".

c) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 2
Elektronische Durchführung

§ 12a Elektronische Verwaltungsleistungen

§ 12b Nutzerkonto

§ 12c Formerfordernisse

§ 12d Elektronische Bauvorlagen

§ 12e Elektronische Genehmigungsfreistellung

§ 12f Elektronische Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

§ 12g Formerfordernisse für Behörden, Bekanntgabe von Verwaltungsakten".

d) In der Angabe zur Überschrift des Teils 2 Abschnitt 1 wird vor dem Wort "Prüfingenieuren" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt.

e) In der Angabe zu § 14 wird vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt.

f) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter "Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger" durch die Wörter "Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger" ersetzt.

g) In der Angabe zur Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt.

h) In der Angabe zur Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 werden vor den Wörtern "Prüfingenieure für Standsicherheit" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt.

i) In der Angabe zur Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 werden vor den Wörtern "Prüfingenieure für Brandschutz" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt.

j) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 Vergütung der Prüfingenieure und der Prüfämter " § 40 Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter".

k) In der Angabe zu Anlage 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

l) In der Angabe zu Anlage 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

2. Die Überschrift zu Teil 1 wird durch folgende Überschriften ersetzt:

alt neu
Teil 1
Bauvorlagen
"Teil 1
Durchführung bauordnungsrechtlicher Verfahren

Abschnitt 1
Bauvorlagen".

3. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor den Wörtern "des Tragwerksplaners" die Wörter "der Tragwerksplanerin oder" eingefügt und die Wörter "gemäß § 12 Abs. 3" durch die Wörter "nach § 12 Absatz 3" ersetzt.

4. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 9" ersetzt.

b) In Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a werden vor den Wörtern "des Entwurfsverfassers" die Wörter "der Entwurfsverfasserin oder" eingefügt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "des Bauherrn, in der er" durch die Wörter "der Bauherrin oder des Bauherrn, in der sie oder er" ersetzt.

5. In § 3 Satz 2 werden vor den Wörtern "des Tragwerksplaners" die Wörter "der Tragwerksplanerin oder" eingefügt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 9 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

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