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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung
- Sachsen -

Vom 6. April 2018
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 24.04.2018 S. 134)



Auf Grund des § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), von denen § 16a durch Artikel 1 Nummer 5 und § 25 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) eingefügt worden ist, jeweils in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) und des § 88 Absatz 4 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), der durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung

Die Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Zustimmung im Einzelfall

Die Landesdirektion Sachsen, Landesstelle für Bautechnik, ist zuständige Behörde für die Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 SächsBO.

" § 4 Zustimmung im Einzelfall und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

Die Landesdirektion Sachsen - Landesstelle für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Zustimmung im Einzelfall und den Verzicht darauf nach § 20 der Sächsischen Bauordnung sowie für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und den Verzicht darauf nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung."

2. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen nach §§ 12 und 13 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinn des § 3 Abs. 1 SächsBO nicht zu erwarten sind. "(3) Die Landesdirektion Sachsen - Landesstelle für Bautechnik kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte oder Bauarten abweichend von den Regelungen nach den §§ 12 und 13 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung nicht zu erwarten sind."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 180659

ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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