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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung *

Vom 16. Dezember 2015
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 31.12.2015 S. 670)



Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 4
Wände, Decken, Dächer
Abschnitt 4
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer".

b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 49 Stellplätze, Garagen " § 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder".

c) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 70 Beteiligung der Nachbarn " § 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit".

d) Die Angabe zu § 84 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 84 Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude " § 84 (weggefallen)".

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Wohngebäude" die Wörter "und Garagen" eingefügt.

bb) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; "b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;".

cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Gastplätzen" die Wörter "in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien" eingefügt.

dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen; "9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
  1. einzeln für mehr als sechs Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bestimmt sind oder
  2. für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
  3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als sechs Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bestimmt sind;".

ee) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 bis 12 eingefügt:

"10. Krankenhäuser;

11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und Wohnheime;

12. Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Kinder, ausgenommen Tageseinrichtungen für nicht mehr als zehn Kinder und Kindertagespflege;".

ff) Die bisherige Nummer 10

Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen;

wird aufgehoben.

gg) Die bisherigen Nummern 11 bis 14 werden die Nummern 13 bis 16.

hh) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17 und nach dem Wort "bedürfen" werden die Wörter ", und Fahrgeschäfte, die keine Fliegenden Bauten sind, ausgenommen solche mit einer Höhe bis 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben" eingefügt.

ii) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.

jj) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 19 und das Semikolon wird durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

kk) Die bisherige Nummer 18

Anlagen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), in den jeweils geltenden Fassungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder

wird aufgehoben.

ll) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20 und die Angabe "bis 18" wird durch die Angabe "bis 19" ersetzt.

b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

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