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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
Vom 9. September 2005
(GVBl. Nr. 8 vom 30.09.2005 S. 257)
Der Sächsische Landtag hat am 13. Juli 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 310), wird wie folgt geändert:
1.In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:
" § 13 (aufgehoben)".
2. In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "einer Regionalen Planungsstelle" durch die Wörter "eines Regionalen Planungsverbandes" ersetzt.
§ 13 Regionale Planungsstelle(1) Bei den Staatlichen Umweltfachämtern besteht für jede Planungsregion eine Regionale Planungsstelle. Die Regionalen Planungsstellen haben die Aufgabe, nach den Beschlüssen und Aufträgen der Regionalen Planungsverbände den Regionalplan auszuarbeiten und fortzuschreiben sowie Entwürfe für regionalplanerische Stellungnahmen und weitere Unterlagen für Verbandsorgane zu erstellen.
(2) Der Regionale Planungsverband kann der Regionalen Planungsstelle die Führung der Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Aufträge und Weisungen des Verbandsvorsitzenden übertragen.
wird aufgehoben.
4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Kosten, die den Regionalen Planungsverbänden durch die Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben entstehen, trägt der Freistaat Sachsen. Zur Deckung der übrigen Aufwendungen erhebt der Verband von seinen Mitgliedern eine Umlage. § 60 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398, 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. | "(2) Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben gewährt der Freistaat Sachsen jährlich
1. dem Regionalen Planungsverband Chemnitz-Erzgebirge 750.700 EUR, 2. dem Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 715.500 EUR, 3. dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien 905.000 EUR, 4. dem Regionalen Planungsverband Südwestsachsen 566.100 EUR und 5. dem Regionalen Planungsverband Westsachsen 1.015.000 EUR. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrags. Die Kosten, die den Regionalen Planungsverbänden aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von Braunkohlenplänen mit Ausnahme von Sanierungsrahmenplänen entstehen, trägt der Freistaat Sachsen. Die Bereitstellung von Daten der Behörden des Freistaates Sachsen ist für die Regionalen Planungsverbände kostenfrei, soweit diese Daten zur Erfüllung der übertragenen Pflichtaufgaben erforderlich sind. Die Regionalen Planungsverbände können auf Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung für jedes Haushaltsjahr eine Umlage von ihren Mitgliedern erheben. § 60 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend." |
5. Dem § 24 werden die Absätze 4 bis 6 angefügt.
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Komma am Ende der Nummer 3 wird durch einen Punkt ersetzt.
2. Nummer 4
4. den Regierungspräsidien die Regionalen Planungsstellen.
wird gestrichen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
(Stand: 17.02.2021)
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