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SächsEntEG - Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz
- Sachsen -
Vom 18. Juli 2001
(GVBl. Nr. 9 vom 17.08.2001 S. 453; 22.08.2008 S. 138 08::27.01.2012 S. 130 12)
Der Sächsische Landtag hat am 21. Juni 2001 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle förmlichen Enteignungen, durch die das Eigentum oder sonstige dingliche oder obligatorische Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden, soweit nicht Bundesrecht oder spezielles Landesrecht anzuwenden ist.
§ 2 Enteignungszweck
Nach diesem Gesetz darf nur enteignet werden, um
§ 3 Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung
Die Enteignung ist nur nach Maßgabe der § § 86, 87 Abs. 1 und 2 sowie § § 90 bis 92 des Baugesetzbuches ( BauGB) zulässig.
§ 4 Entschädigung und Rückenteignung
(1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung nach den § § 93, 94, 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 und 4 sowie § § 96 bis 101, 194 zu leisten.
(2) Für den Anspruch des enteigneten früheren Eigentümers auf Rückenteignung gelten § 102 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 5 und § 103. Das Rückenteignungsverfahren richtet sich nach § 5.
§ 5 Enteignungsverfahren 08 12
(1) Enteignungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und anderer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften ist die Landesdirektion Sachsen. Die Zuständigkeiten für Grundabtretungen nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187) und die hierzu ergangene Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(2) Der Enteignungsantrag ist schriftlich bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Der Antragsteller hat mit dem Antrag die für die Beurteilung des Vorhabens und der Enteignungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen einzureichen und nachzuweisen, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist. Er muss die zu enteignenden Gegenstände, soweit erforderlich unter Vorlage von Grundbuch- oder Katasterauszügen und Lageplänen, bezeichnen und die Beteiligten mit Namen und Anschriften benennen.
(3) Auf das Enteignungsverfahren finden die § 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4, § 107 Abs. 1 und 2, § § 108 bis 122, 200 Abs. 1 und § § 207 bis 210 BauGB sowie die § § 65, 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und § 68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(4) Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Mit dem Antrag kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. Für das gerichtliche Verfahren gelten § 217 Abs. 2 bis 4 und § § 218 bis 231 BauGB.
§ 6 Anwendung des Baugesetzbuches
Soweit nach diesem Gesetz das Baugesetzbuch Anwendung findet, ist es in der am 1. Januar 1998 geltenden Fassung (BGBl. I 1997 S. 2141, 1998 S. 137) anzuwenden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
(Stand: 06.09.2023)
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