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Regelwerk

Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Brandschutzbedarfsplan
- Sachsen -

Vom 7. November 2005
(ABl. Nr. 48 vom 01.12.2005 S. 1168)


1. Einleitung

Aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, sind die örtlichen Brandschutzbehörden unter anderem sachlich zuständig für die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr nach einem Brandschutzbedarfsplan.

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Bandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291) stellt die örtliche Brandschutzbehörde zur Ermittlung der erforderlichen Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehr einen Brandschutz-bedarfsplan auf. Bei der Aufstellung sollen insbesondere

  1. Einwohnerzahl und Fläche der Gemeinde,
  2. die Art und Nutzung der Gebäude,
  3. die Art der Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,
  4. die Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung, auch unter Berücksichtigung von möglichen Einsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern,
  5. die geographische Lage und Besonderheiten der Gemeinde,
  6. die Löschwasserversorgung,
  7. die Alarmierung der Feuerwehr sowie
  8. die Erreichbarkeit des Einsatzortes beachtet werden.

Um dabei im Freistaat Sachsen eine einheitliche Herangehensweise zu erreichen, gibt das Sächsische Staatsministerium des Innern die nachfolgende Empfehlung zum Brandschutzbedarfsplan als Handlungsanleitung für die Gemeinden zur Erstellung eigener Brandschutzbedarfspläne. Die Gliederungstiefe ist dabei von den Gegebenheiten in der Gemeinde abhängig.

2. Ziele und Inhalt des Brandschutzbedarfsplanes

Die Gemeinden sollen nach allgemein gültigen Regeln und unter Beachtung der Besonderheiten des Gemeindegebietes die Ausstattung und die Leistungsfähigkeit ihrer Feuerwehren bewerten und die daraus erforderlichen Maßnahmen veranlassen. In einem ersten Schritt ist von der Gemeinde festzulegen, welche und in welchem Umfang ihre Aufgaben im Brandschutz von der Feuerwehr erledigt werden sollen. Neben den im § 16 Abs. 1 und 2 und § 22 Abs. 2 des SächsBRKG genannten Pflichtaufgaben kann die Gemeinde ihrer Feuerwehr weitere Aufgaben übertragen.

In einer folgenden Beschreibung des Gemeindegebietes sind die charakteristischen Angaben der Gemeinde, die für einen Feuerwehreinsatz relevant sein können, aufzuführen. Dazu gehören die geographischen Lage, die topographischen Gegebenheiten, die Verkehrsinfrastruktur, Angaben über die Einwohner, die gewerblichen Schwerpunkte und Industriebauten, insbesondere Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko, und Angaben zur Löschwasserversorgung im Gemeindegebiet.

Die Angaben über die Gemeinde sind einer Gefährdungsbetrachtung zu unterziehen. Neben dem allgemeinen Risiko, welches mit der Grundausstattung der Feuerwehr abgedeckt ist, sind die besonderen Risiken in der Gemeinde zu ermitteln, bei deren Eintritt ein Feuerwehreinsatz notwendig werden kann.

Damit die Gemeinde die Anforderungen an ihre Feuerwehr definieren kann, sind zunächst Schutzziele festzulegen. Nach allgemein anerkannten Maßstäben bezüglich der Mindesteinsatzstärke sowie der Zeit, in der Einheiten der Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle tätig werden, entscheidet die Gemeinde im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, bei welcher Anzahl der Einsatzfälle diese Kriterien erfüllt sein sollen (Erreichungsgrad).

Aus der Schutzzielfestlegung ergeben sich die erforderlichen Standorte von Feuerwehrhäusern mit Grundausstattung. Über die Betrachtung der besonderen Risiken in der Gemeinde ist die notwendige zusätzliche Ausrüstung zu ermitteln und den Standorten zuzuordnen. Dabei sind die Ausrüstung der Feuerwehr der Nachbargemeinde, die von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde festgelegten überörtlichen Einsatzbereiche und die notwendige Beschaffung von auch gemeindeübergreifend einzusetzender Ausrüstung zu berücksichtigen. Die Ausrüstung des Katastrophenschutzes ist in die Betrachtung einzubeziehen.

Von der Ausstattung des Standortes leiten sich die Personalstärke sowie die Anforderungen an das Personal ab.

In einem nächsten Schritt ist den Anforderungen an die Feuerwehr der IST-Zustand gegenüberzustellen. im Ergebnis dieses Vergleiches sind die Maßnahmen der Gemeinde herauszuarbeiten, die erforderlich sind, um eine leistungsfähige Feuerwehr im Sinne der festgelegten Schutzziele zu unterhalten. Die vorgesehene Umsetzung der Maßnahmen ist Bestandteil des Brandschutzbedarfsplanes.

Der Brandschutzbedarfsplan wird durch den Gemeinderat beschlossen und der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorgelegt.

Der Brandschutzbedarfsplan ist in regelmäßigen Abständen (3 bis 5 Jahre) zu überprüfen und fortzuschreiben.

3. Aufgaben der Feuerwehr

Die Gemeinden legen hier fest, in welchem Umfang ihre Aufgaben im Brandschutz durch ihre Feuerwehr erledigt werden sollen. Neben den im § 16 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 2 und § 49 des SächsBRKG genannten Pflichtaufgaben:

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