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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Schulbau-Richtlinie und der Druckbelüftungsanlagen-Richtlinie als Technische Baubestimmungen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. Juni 2026
(MinBl. Nr. 13 vom 07.07.2026)
Gl.-Nr.: 4110


Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kommunen, Bauen, Wohnen und Kultur

Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 87a Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2025 (GVBl. S. 672), BS 213-1, erlässt das Ministerium für Kommunen, Bauen, Wohnen und Kultur als oberste Bauaufsichtsbehörde zur Konkretisierung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 LBauO, ergänzend zu der Verwaltungsvorschrift Bekanntmachung Technischer Baubestimmungen des Ministeriums der Finanzen vom 2. Oktober 2025 (MinBl. S. 532), folgende Verwaltungsvorschrift:

  1. Die von der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz beschlossene und vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlichte Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen ( MSchulbauR), Fassung 9. September 2025, wird nach Maßgabe landesrechtlicher Anpassungen, Stand: 29. Mai 2026, veröffentlicht als Anlage 1 (SchulbauR RP) zu dieser Verwaltungsvorschrift, als Technische Baubestimmung nach § 87a LBauO bestimmt.
  2. Die von der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz beschlossene und vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlichte Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Druckbelüftungsanlagen (M-DBA-RL), Stand 21. Oktober 2025, wird nach Maßgabe landesrechtlicher Anpassungen, Stand: 29. Mai 2026, veröffentlicht als Anlage 2 ( DBA-RL RP) zu dieser Verwaltungsvorschrift, als Technische Baubestimmung nach § 87a LBauO bestimmt.
  3. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung (08.07.2026) im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben " Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen" des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 (MinBl. S. 156) außer Kraft.

.

SchulbauR - Schulbau-Richtlinie
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
Anlage 1
(zu Nummer 1 der VV)


- wie eingefügt -

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DBA-RL - Druckbelüftungsanlagen-Richtlinie
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Druckbelüftungsanlagen
Anlage 2
(zu Nummer 2 der VV)


- wie eingefügt -

________________________________
EU) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.

ID 261882

ENDE

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