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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

SchulbauR - Schulbau-Richtlinie
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. Juni 2026
(MinBl. Nr. 13 vom 07.07.2026 i.K.)
Fassung vom 29. Mai 2026



Archiv 2004

(entspricht inhaltlich der Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen ( Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) EU, Fassung 9. September 2025)

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie keine Hochhäuser sind und nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2 Begriffe

2.1 Unterrichtsräume

Unterrichtsräume sind Räume, die für die Nutzung zu Unterrichtszwecken bestimmt sind und sich außerhalb von Lernbereichen befinden.

2.2 Lernbereiche

Lernbereiche umfassen mehrere Räume und multifunktional genutzte Zonen, die Lernzwecken dienen, die beliebig miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden können und über Erschließungsbereiche zugänglich sind.

2.3 Erschließungsbereiche

Erschließungsbereiche erschließen Flächen und Räume im Lernbereich und können auch zu Lern- und Unterrichtszwecken genutzt werden.

2.4 Hallen

Hallen sind Räume, die über mehrere Geschosse reichen. Hallen können in jedem Geschoss galerieartige Gänge aufweisen. Sie können als Mehrzweckräume unterschiedlichen Nutzungen wie z.B. als Speiseraum, Vortragsraum oder für Theatervorstellungen dienen.

2.5 Rettungsbalkone

Rettungsbalkone nach dieser Richtlinie sind Balkone, die in Verbindung mit Außentreppen nach § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBauO oder notwendigen Treppenräumen einen baulichen Rettungsweg sicherstellen. Ausgänge zu Rettungsbalkonen sind nicht mit einem Ausgang ins Freie gleichzusetzen.

2.6 Räume mit gehobener Brandgefahr

Räume mit gehobener Brandgefahr sind Räume, die ein höheres Risiko der Brandentstehung oder -ausbreitung und eine erhöhte Brandlastdichte aufweisen.

3 Anforderungen an Bauteile

3.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Auf tragende und aussteifende Bauteile sind

anzuwenden, soweit im Weiteren keine höheren Anforderungen gestellt werden. Abweichend von Satz 1 sind hochfeuerhemmende tragende und aussteifende Bauteile gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 LBauO in oberirdischen Geschossen von Gebäuden zulässig,

Satz 1 gilt nicht

3.2 Wände von Lernbereichen

Wände zwischen Lernbereichen untereinander sowie zwischen Lernbereichen und Unterrichtsräumen oder sonstigen Räumen müssen als Trennwände die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile haben. Abschlüsse von Öffnungen in Trennwänden müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. Lernbereiche sind durch Trennwände in Abschnitte von nicht mehr als 900 m2 zu unterteilen.

3.3 Wände notwendiger Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2

Abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBauO sind für notwendige Treppen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 notwendige Treppenräume erforderlich, deren Wände als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Abschlüsse von Öffnungen in diesen Wänden müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

3.4 Wände von Hallen

Die Wände zwischen Hallen und sonstigen Räumen müssen als raumabschließende Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken haben. Abschlüsse von Öffnungen in Wänden zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

3.5 Wände von Räumen mit gehobener Brandgefahr

Räume mit gehobener Brandgefahr dürfen nicht in Lernbereichen angeordnet werden. Die Wände dieser Räume müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile haben.

3.6 Brandwände und Brandabschnitte

Innere Brandwände gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 LBauO sind in Abständen von nicht mehr als 60 m so anzuordnen, dass Brandabschnitte eine Grundfläche von maximal 1.600 m2

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(Stand: 27.07.2026)

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