umwelt-online: VersammlungsstättenVO RP (3)

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§ 73 Verbindung mit anderen Räumen

(1) Der Bildwerferraum darf außer durch Bild- und Schauöffnungen mit Versammlungsräumen nicht, auch nicht durch Nebenräume oder Flure verbunden sein.

(2) Andere Räume dürfen nicht ausschließlich durch den Bildwerferraum zugänglich sein.

(3) Türen des Bildwerferraumes und der mit ihm verbundenen Nebenräume zu den Rettungswegen müssen feuerhemmend sein, nach außen aufschlagen und selbsttätig schließen. Sie dürfen keine Riegel haben und müssen von innen ohne Schlüssel durch Druck geöffnet werden können.

§ 74 Bild- und Schauöffnungen

Bildöffnungen und Schauöffnungen müssen mindestens 5 mm dick fest verglast und rauchdicht abgeschlossen sein. Bildöffnungen dürfen nur so groß sein, wie es der Strahlendurchgang erfordert; die Schauöffnungen dürfen nicht größer als 270 cm2 sein. Vor diesen Öffnungen müssen im Bildwerferraum Schieber aus mindestens 2 mm dickem Stahlblech angebracht werden. Die Schieber müssen sicher und leicht bewegt werden können, sich bei einem Filmbrand und bei Betätigung vom "Schalter Bildwerferraum" sofort schließen und außerdem von Hand zu bedienen sein.

§ 75 Öffnungen ins Freie

(1) Bildwerferräume müssen ein Überdruckfenster haben, das unmittelbar ins Freie oder in einen oben offenen Luftschacht mit feuerbeständigen Wänden ohne Öffnungen von mindestens 0,50 m2 Querschnitt führt. Das Überdruckfenster soll im oberen Raumdrittel angebracht sein; es muß bei einer lichten Mindestgröße von 0,25 m2 mit Fensterglas einfacher Dicke (ED) verglast und so eingerichtet sein, daß es sich bei einem im Raum entstehenden Überdruck leicht und selbsttätig in ganzer Fläche öffnet und geöffnet bleibt.

(2) Ins Freie führende Tür- und Fensteröffnungen von Bildwerferräumen müssen ein Schutzdach aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, wenn sich darüber andere Außenwandöffnungen oder ein Dachüberstand aus brennbaren Baustoffen befinden. Das Schutzdach muß mindestens 50 cm auskragen und mindestens 30 cm über die Laibungen der Öffnungen übergreifen. Dies gilt auch für das Überdruckfenster nach Absatz 1, wenn es ins Freie führt.

§ 76 Geräte und Einrichtungen

(1) Im Bildwerferraum muß eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.

(2) Im Bildwerferraum oder in seiner Nähe muß eine Kleiderablage vorhanden sein. Als Kleiderablagen in Bildwerferräumen sind nur Schränke zulässig.

(3) Am Eingang des Bildwerferraumes muß ein Feuerlöscher vorhanden sein.

§ 77 Bildwerfer und andere elektrische Geräte

(1) Es dürfen nur Bildwerfer mit nicht mehr als 600 m Film fassenden Filmtrommeln (Feuerschutztrommeln) verwendet werden. Jede Trommel muß mindestens zwei mit Drahtgewebe (Maschenanzahl zwischen 49 und 64 je qcm) verschlossene Öffnungen haben, deren Querschnitt zusammen mindestens 6 v. H. der Trommeloberfläche beträgt. Die Ein- und Austrittsöffnungen der Trommeln müssen so beschaffen sein, daß bei stehendem Film das Übergreifen eines Filmbrandes auf den Trommelinhalt verhindert wird; ferner muß diese Einrichtung so ausgebildet sein, daß der Film bei geschlossener Trommel seitlich nicht herausgerissen werden kann. Bei geöffneter Trommel darf die Vorführung nicht möglich sein.

(2) Die Lampengehäuse der Bildwerfer müssen gegen Wärmeabgabe so geschützt sein, daß ein auf- oder angelegtes Stück Zellhornfilm sich nicht vor Ablauf von 10 Minuten entzündet. Lampengehäuse müssen so beschaffen sein, daß Filmrollen nicht darauf abgelegt werden können.

(3) Der Weg des ungeschützten Films von der einen zur anderen Feuerschutztrommel soll möglichst kurz sein; er muß so beschaffen sein, daß das Übergreifen von Flammen, die im Bildfenster entstehen, auf die anderen Filmteile möglichst verhindert wird. Das Bildfenster muß Vorrichtungen haben, die einen selbsttätigen Licht- und Wärmeabschluß bewirken, wenn der Film reißt, zu langsam läuft oder im Bildfenster stehenbleibt; die Vorrichtungen müssen auch von Hand zu bedienen sein. Bei hohen Wärmegraden im Bildfenster sind zusätzliche Einrichtungen, wie Kühlgebläse, erforderlich, die eine Entzündung des Films verzögern. Diese Einrichtungen müssen mit dem Triebwerk des Bildwerfers so gekoppelt sein, daß die Vorführung erst möglich ist, wenn die zusätzlichen Einrichtungen voll angelaufen sind.

(4) Der Bildwerfertisch muß aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Er muß einen Metallbehälter zum Ablegen von Lampenkohlenresten haben, wenn eine Bogenlampe als Lichtquelle dient.

(5) Scheinwerfer sind im Bildwerferraum unzulässig.

§ 78 Beleuchtung

Glühlampen müssen einen Schutzkorb aus nichtbrennbaren Stoffen mit höchstens 2 cm Maschenweite oder eine Überglocke aus dickem Glas haben.

§ 79 Beheizung

(1) Der Bildwerferraum darf nur durch Zentralheizung, durch Gasfeuerstätten mit abgeschlossener Verbrennungskammer oder durch ortsfeste elektrische Heizgeräte ohne offenliegende Heizkörper beheizbar sein. Warmluftheizungen dürfen nur zugehörige Nebenräume mitheizen. Zuluftöffnungen sind zu vergittern; Gegenstände dürfen auf ihnen nicht abgelegt werden können.

(2) Der Raum darf nur mit Anlagen beheizt werden, bei denen die Oberflächentemperatur an den Heizkörpern, Feuerstätten oder Heizgeräten höchstens 110° C beträgt. Heizkörper, Feuerstätten oder Heizgeräte müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen keine Gegenstände abgelegt werden können.

Unterabschnitt 3:
Scheinwerfer, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume

§ 80 Scheinwerfer

(1) Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt sein, daß die Stoffe nicht entzündet werden können.

(2) Ortsveränderliche Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen eine besondere Sicherung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

§ 81 Scheinwerferstände, Scheinwerferräume

(1)ber einem Versammlungsraum liegende Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen sicher begehbar sein und Rettungswege nach zwei Seiten haben.

(2) Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen am Standplatz der Bedienungsperson eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben; Scheinwerferräume müssen eine durchschnittliche lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben.

(3) Wände und Decken der Scheinwerferräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit in dieser Verordnung keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind. Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" haben. Scheinwerferstände und Öffnungen der Scheinwerferräume müssen so eingerichtet sein, daß Teile der Scheinwerfer, besonders Glassplitter, nicht in den Versammlungsraum fallen können.

(4) Scheinwerferräume müssen ausreichend belüftet werden können. Werden in ihnen Scheinwerfer mit Bogenlampen oder Gasentladungslampen (Hochdrucklampen) betrieben, gilt § 64 Abs. 3 entsprechend.

Abschnitt 4:
Versammlungsstätten mit Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen

Unterabschnitt 1:
Spielflächen

§ 82 Manegen

(1) Spielflächen für zirzensische Vorführungen (Manegen) sollen mit ihren Fußböden nicht höher als 3,50 m über dem Gelände vor den Ausgängen liegen.

(2) Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen abgetrennt sein. Die Einfassung soll mindestens 40 cm hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 90 cm betragen.

§ 83 Sportpodien

(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,10 m über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen.

(2) Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m, bei Catcherkämpfen von mindestens 2,50 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.

§ 84 Spielfelder

(1) Sportflächen für Ballspiele (Spielfelder) müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen mindestens 90 cm, bei Spielfeldern für Eishockey mindestens 1,25 m hoch sein; sie müssen eine glatte Innenfläche haben. Auf die Banden kann verzichtet werden, wenn zwischen Spielfeldern und Platzflächen eine Sicherheitsfläche in ausreichender Breite vorhanden ist.

(2) Spielfelder für Handball, Fußball, Hockey und Tennis müssen an den Stirnseiten auf der ganzen Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluß an diese Seiten Platzflächen angeordnet sind.

(3) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden.

§ 85 Reitbahnen

(1) Reitbahnen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1:20 nach außen geneigt sein müssen. Die Banden müssen eine glatte Innenfläche haben. Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,50 m hoch sein.

(2) Für Hippodrome gilt § 82 Abs. 2.

§ 86 Sportrennbahnen

(1) Die Fahrbahnen müssen gegen die Platzflächen durch ausreichend feste Umwehrungen so abgetrennt sein, daß Besucher durch Fahrzeuge oder Fahrer, die von der Bahn abkommen, nicht gefährdet werden können.

(2) Das Innenfeld darf nur bei Radrennen als Platzfläche benutzt werden; es muß ohne Betreten der Fahrbahn erreicht werden können. Überführungen sind nur zulässig, wenn Unterführungen nicht geschaffen werden können.

(3) Das Tragwerk von Holzbahnen muß mindestens schwerentflammbar sein. Umkleideräume, Abstellräume, Unterführungen nach Absatz 2 oder Garagen unter Fahrbahnen müssen von ihnen feuerbeständig abgetrennt sein.

Unterabschnitt 2:
Verkehrsflächen

§ 87 Einritte, Umritte

(1) Nicht den Besuchern dienende Zugänge zur Manege (Einritte) müssen mindestens durch Vorhänge geschlossen werden können. Die Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen auf dem Boden nicht aufliegen.

(2) Nicht den Besuchern dienende Flure, die Einritte untereinander und mit betrieblichen Nebenräumen verbinden (Umritte), müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.

§ 88 Ringflure

(1) Werden die Platzflächen ringförmig angeordnet, so sind sie durch Schranken in voneinander getrennte Ringe einzuteilen. Den Besuchern dienende Flure, die den Ringen zugeordnet sind und die zu notwendigen Treppen oder Ausgängen führen (Ringflure), müssen unmittelbar ins Freie oder in eigene, feuerbeständig umschlossene Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie führen. Die Ringflure müssen ins Freie führende Fenster oder Rauchabzugsöffnungen haben. Für die Rauchabzugsöffnungen gilt § 23 Abs. 6 entsprechend.

(2) An einen Ringflur dürfen höchstens zwei Ringe zu je höchstens sechs Platzreihen angeschlossen sein. Die Ausgänge des untersten Ringes dürfen nicht zur Spielfläche führen. Verbindungen zu den Ringfluren, die von Mitwirkenden benutzt werden, dürfen auf die Breite der Rettungswege nicht angerechnet werden.

Unterabschnitt 3:
Räume für Mitwirkende und Betriebsangehörige

§ 89 Räume für Sanitäter und Feuerwehrmänner

Für Sanitäter und für die Brandsicherheitswache der Feuerwehr sind besondere Räume an geeigneter Stelle anzuordnen.

§ 90 Magazine, Umkleideräume, Aborträume

(1) Für Magazine, Umkleideräume und Aborträume gilt § 39.

(2) Werden Turnhallen oder Spielhallen als Versammlungsräume benutzt, so müssen Türen zwischen den Hallen und den Umkleideräumen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.

§ 91 Ställe, Futterkammern

(1) Ställe und Futterkammern innerhalb von Versammlungsstätten müssen an Außenwänden liegen. Sie müssen gegen angrenzende Räume durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von feuerbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch selbsttätig schließende Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen abgeschlossen werden können. Abwurfschächte müssen bei außenseitiger Anordnung entlang der Außenwand selbsttätig schließende Klappen an der Einwurföffnung und an der Entnahmeöffnung haben.

(2) Räume, in den Käfige aufgestellt werden, und Ställe sind mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zufahrten und Abfahren oder Durchfahrten zu verbinden. § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Abschnitt 5:
Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen

§ 92 Anwendungsbereich

(1) Für Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen gelten die besonderen Anforderungen der §§ 93 bis 95.

(2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 29 sowie 103, 104 und 106 gelten sinngemäß, soweit in den §§ 93 bis 95 nichts anderes bestimmt ist. § 13 Abs. 1 gilt nur für die Teile der Anlage, die sich oberhalb der als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) befinden.

§ 93 Spielflächen

(1) Erhöhte Spielflächen (Podien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,10 m über dem Boden des anschließenden Geländes liegen.

(2) Podien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Spielart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.

(3) Spielflächen für Eishockey müssen gegen die Platzflächen durch mindestens 1,25 m hohe geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. An den Stirnseiten müssen sie auf der ganzen Breite außerdem mindestens 3 m hohe Netze haben.

(4) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemisch mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden.

(5) Die Szenenflächen von Freilichttheatern müssen an ihren von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 50 cm über dem anschließenden Gelände liegen, nicht mit dem Gelände durch Stufen verbunden oder steiler als 1:1 abgeböscht sind. Der Fußboden muß eben und darf nicht mehr als 15 v.H. geneigt sein. Die Zuund Abgänge der Szenenfläche müssen feste Handläufe haben, soweit sie mehr als 15 v.H. geneigt sind.

§ 94 Platzflächen

Veränderliche Platzreihen, einschließlich zerlegbarer Tribünen und ähnlicher Anlagen, dürfen die zweifache Zahl, ortsfeste Platzreihen dürfen die dreifache Zahl der nach § 14 Abs. 2 zulässigen Sitzplätze haben.

§ 95 Verkehrsflächen

(1) Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß bei Freilichttheatern mindestens 1 m je 450, bei Freiluftsportstätten mindestens 1 m je 750 der darauf angewiesenen Personen betragen; die Rettungswege müssen jedoch mindestens 1 m breit sein. Größere Breiten können verlangt werden, wenn die Führung der Rettungswege dies erfordert.

(2) Stufen von Stufengängen sollen nicht höher als 20 cm sein.

Abschnitt 6:
Fliegende Bauten

§§ 96 - 102 (aufgehoben)

Abschnitt 7:
Elektrische Anlagen

§ 103 Elektrische Anlagen

Die elektrischen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben.

§ 104 Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muß eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorhanden sein. Sie muß so beschaffen sein, daß sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der Allgemeinbeleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden sein

  1. in Versammlungsräumen,
  2. auf Mittel- und Vollbühnen einschließlich der Bühnenerweiterungen,
  3. in mehr als 20 m2 großen Umkleideräumen sowie in den zugehörigen Bühnenbetriebsräumen, wie Proberäumen, Chor- und Balettübungsräumen, Orchesterproberäumen, Stimmzimmern, Aufenthaltsräumen für Mitwirkende, in Werkstätten und Magazinen, soweit letztere zugleich als Arbeitsräume dienen und mit der Versammlungsstätte im baulichen Zusammenhang stehen,
  4. in Bildwerferräumen,
  5. in Schalträumen für Hauptverteilungen der elektrischen Anlagen,
  6. in Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen, die während der Dunkelheit benutzt werden,
  7. in den Rettungswegen aus den unter den Nummern 1 bis 6 genannten Räumen und Anlagen sowie aus Umkleideräumen jeder Größe.

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist. Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung neben der Ersatzstromquelle nach Satz 1 auch noch ein selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, genügt es, die Ersatzstromquelle nach Satz 1 für einen einstündigen Betrieb auszulegen. Bei Versammlungsstätten nach Absatz 2 Nr. 6 ist an Stelle der Ersatzstromquelle nach Satz 1 auch ein Stromerzeugungsaggregat zulässig, wenn es die Sicherheitsbeleuchtung während des Betriebes ständig speist.

(4) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens betragen

  1. in den Achsen der Rettungswege (§ 19 Abs. 1), an den Bühnenausgängen und in den zugehörigen Bühnenräumen 1 Lux,
  2. auf Bühnen und auf Szenenflächen 3 Lux,
  3. in Manegen und auf Sportrennbahnen 15 Lux,
  4. bei Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen auch für die Stehplatzflächen der Besucher 1 Lux.

(5) In Räumen, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden, wie in Zuschauerräumen von Theatern und Filmtheatern, auf Bühnen und Szenenflächen sowie in Manegen, muß die nach Absatz 4 geforderte Beleuchtungsstärke nach Ausfall des Netzes der Allgemeinbeleuchtung vorhanden sein. Solange das Netz der Allgemeinbeleuchtung nicht gestört ist, braucht in diesen Räumen die Sicherheitsbeleuchtung nur so weit in Betrieb zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

(6) Bei Theatern und Filmtheatern mit nicht mehr als 200 Plätzen braucht in den Zuschauerräumen, deren Fußboden nicht mehr als 1 m über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche (§ 3 Abs. 1) liegt, die Sicherheitsbeleuchtung nur so bemessen zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

§ 105 Bühnenlichtstellwarten

(1) Bühnenlichtstellwarten dürfen in Versammlungsräumen nicht aufgestellt werden, es sei denn, daß in ihnen nur Steuerstromkreise geschaltet werden.

(2) Im Zuschauerhaus liegende Bühnenlichtstellwarten, in denen Verbraucherstromkreise unmittelbar geschaltet werden, müssen in besonderen Räumen untergebracht werden. Wände und Decken müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift haben "Zutritt für Unbefugte verboten". Die Fenster gegen den Zuschauerraum sind mit Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zu verglasen. Ein Fenster darf zum Öffnen eingerichtet sein.

(3) Für Regelräume im Versammlungsraum gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Neben Bühnenlichtstellwarten und Regelgeräten muß ein Feuerlöscher vorhanden sein.

Abschnitt 8:
Bauunterlagen und Genehmigung

§ 106 Zusätzliche Bauunterlagen und Genehmigung der Sicherheitsbeleuchtung

(1) Die Bauunterlagen müssen Angaben enthalten über

  1. die Art der Nutzung,
  2. die Zahl der Besucher,
  3. die erforderlichen Rettungswege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis.

(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

(3) In den Bauzeichnungen sind die Räume besonders zu kennzeichnen, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot (§ 110) beantragt wird.

(4) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze ist in einem besonderen Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen. Sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Bestuhlungsplan vorzulegen.

(5) Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

(6) Die Herstellung und die wesentliche Änderung der Sicherheitsbeleuchtung bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

Teil III
Betriebsvorschriften

Abschnitt 1:
Freihalten von Wegen und Flächen

§ 107 Wege und Flächen auf dem Grundstück

(1) Auf Rettungswegen und auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauunterlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

(2) Auf die Verbote des Absatzes 1 ist durch Schilder hinzuweisen.

§ 108 Rettungswege im Gebäude

(1) Rettungswege müssen während der Betriebszeit freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet werden.

(2) Bewegliche Verkaufsstätten dürfen an Rettungswegen nur so aufgestellt werden, daß die Rettungswege nicht eingeengt werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen in Rettungswegen unverschlossen sein. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden; sie müssen als Rettungswege gekennzeichnet sein. Bei Mittel- und Vollbühnen müssen während des Betriebes auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, sowie Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.

(4) Verbindungstüren zwischen den Treppenräumen nach § 23 Abs. 3 müssen während der Veranstaltung, außer in den Pausen, verschlossen sein.

(5) Feuerhemmende Türen nach § 90 Abs. 2 müssen bei der Benutzung von Turn- und Spielhallen als Versammlungsräume verschlossen sein.

(6) Abschlüsse nach § 24 Abs. 5 müssen während der Betriebszeit geöffnet und so gesichert sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.

Abschnitt 2:
Dekorationen, Lagern von Gegenständen, Rauchverbote, Höchstzahl der Mitwirkenden

§ 109 Dekorationen und Ausstattungen

(1) Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände dürfen nur außerhalb der Bühne, der Bühnenerweiterungen und der sonstigen Spielfläche aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. Sind die Bühnenerweiterungen gegen die Bühne mit Brandschutzabschlüssen versehen, so dürfen auf den Bühnenerweiterungen auch Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden. Auf der Bühne dürfen Dekorationen und sonstige Ausstattungsgegenstände aus leichtentflammbaren Stoffen nicht verwendet werden. Bei Kleinbühnen und Mittelbühnen müssen sie mindestens schwerentflammbar sein; dies gilt nicht für Möbel und ähnliche Gegenstände. Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt werden. Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen. Bei Kleinbühnen dürfen Soffitten höchstens 25 cm unter die Unterkante des Sturzes der Bühnenöffnung herabhängen.

(2) Für Mittelbühnen gilt zusätzlich folgendes: Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 36 Abs. 2 notwendige Gang von mindestens 1 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen nicht eingeengt werden. Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(3) Für Vollbühnen gilt zusätzlich zu Absatz 1 folgendes:

  1. Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Dekorationen und sonstigen Gegenständen freizuhalten.
  2. An den Zügen dürfen nur die für den Tagesbedarf benötigten Dekorationen hängen.
  3. Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 44 Abs. 5 notwendige Gang von mindestens 1,50 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen nicht eingeengt werden. Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(4) Auf Vorbühnen und Szenenflächen dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen; dies gilt nicht für Möbel und Lampen. Absatz 3 Nr. 2 und 3 gilt sinngemäß. Möbel und Lampen aus brennbaren Stoffen dürfen nicht an Zügen hochgezogen werden.

(5) Zum Ausstatten und Ausschmücken von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen, Fluren und Treppen sowie zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur mindestens schwerentflammbare Stoffe verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.

(6) Packmaterial ist in sicheren Räumen unterzubringen. Putzlappen müssen in nichtbrennbaren Behältern aufbewahrt werden, die Füße und Deckel haben.

(7) Auf Bühnen ist das Aufbewahren von Gegenständen, die für Aufführungen nicht benötigt werden, verboten.

§ 110 Rauchen und Verwenden von offenem Feuer

(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind verboten:

  1. in Versammlungsräumen und den zugehörigen Nebenräumen einschließlich der Flure und Treppenräume, wenn der Versammlungsraum mit einer Vollbühne in Verbindung steht.
  2. in Filmtheatern,
  3. in Versammlungsräumen, die mit einer Mittelbühne in Verbindung stehen, und in Versammlungsräumen mit Szenenflächen während der Aufführung,
  4. in Zirkussen,
  5. in Fliegenden Bauten, die Reihenbestuhlung haben oder die während der Vorführung verdunkelt werden.

(2) Ausnahmen vom Rauchverbot können für Räume außerhalb des Versammlungsraumes gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Ausnahmen können ferner für Versammlungsräume nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und

  1. die Wand- und Deckenverkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen und die Bezüge der Bestuhlung aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen,
  2. bei Reihenbestuhlung für je zwei Sitze mindestens ein fest angebrachter Aschenbecher vorhanden ist,
  3. eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden ist.

Wird die Ausnahme auf Teile eines Versammlungsraumes (Raucherloge) beschränkt, so müssen die Teile durch Sicherheitsglas vom übrigen Raum abgetrennt sein und besonders be- und entlüftet werden. Raucherlogen dürfen von den anderen Teilen des Versammlungsraumes nicht betreten werden können.

(3) Auf Bühnen, Vorbühnen und Szenenflächen, auf Bühnenerweiterungen, in Umkleideräumen, Werkstätten und Magazinen sowie in Treppenräumen und Fluren des Bühnenhauses ist das Rauchen verboten. Den Darstellern kann das Rauchen während des Spieles auf Bühnen oder Szenenflächen gestattet werden, soweit es in der Rolle begründet ist. Ausnahmen vom Rauchverbot können für Umkleideräume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4) Offenes Feuer, Feuerwerk, brennbare Flüssigkeiten, daraus hergestellte Mischungen und ähnliche feuergefährliche Stoffe dürfen auf Bühnen, Bühnenerweiterungen und Szenenflächen im Versammlungsraum nicht verwendet oder aufbewahrt werden. Ausnahmen für szenische Zwecke können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen und die gleiche oder eine ähnliche szenische Wirkung durch weniger gefährliche Mittel oder Einrichtungen nicht erreicht werden kann.

(5) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist durch deutlich lesbare Anschläge in genügender Zahl hinzuweisen. An den Ausgängen der Räume nach Absatz 3 ist ein Anschlag anzubringen, der auf das Rauchverbot außerhalb dieser Räume hinweist.

§ 111 Höchstzahl von Personen in Umkleideräumen von Theatern

(1) Umkleideräume für Mitwirkende dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 3 m2 Grundfläche entfallen. In über 12 m2 großen Umkleideräumen für Mitwirkende ist an den Türen kenntlich zu machen, wieviel Personen den Raum gleichzeitig benutzen dürfen.

(2) Umkleideräume für die Betriebsangehörigen dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 2 m2 Grundfläche entfallen.

Abschnitt 3:
Sicherheitsbeleuchtung, Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen, Reinigen der Räume

§ 112 Sicherheitsbeleuchtung

(1) Die Sicherheitsbeleuchtung muß, soweit die Räume nicht durch Tageslicht ausreichend hell sind, in Betrieb sein

  1. in Versammlungsräumen einschließlich der Rettungswege vom Einlaß der Besucher ab,
  2. auf Bühnen und in den zugehörigen Räumen und Rettungswegen vom Beginn der Bühnenarbeiten ab.

Die Sicherheitsbeleuchtung muß in Betrieb bleiben, bis die Besucher, Mitwirkenden und Betriebsangehörigen die Versammlungsstätte verlassen haben.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Betrieb von Stromerzeugungsaggregaten nach § 104 Abs. 3 Satz 3 in Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen, die während der Dunkelheit benutzt werden.

§ 113 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen sowie Reinigung

(1) Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen und Heizungsanlagen, versenkbarer oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige, mindestens 18 Jahre alte Personen beauftragt werden.

(2) Veränderliche Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.

(3) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) über Platzflächen dürfen bei Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne Werkzeug begangen werden.

(4) Der Schutzvorhang (§ 55) muß während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart der Feuerwehr durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Brandsicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen; er muß zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.

(5) Bühnen und Szenenflächen und ihre Dekorationen sind möglichst staubfrei zu halten und jährlich mindestens einmal gründlich zu reinigen. Aus Holzbearbeitungswerkstätten müssen die Späne täglich am Ende der Arbeitszeit entfernt sein.

Abschnitt 4:
Anwesenheit und Belehrung der verantwortlichen Personen

§ 114 Anwesenheit des Betreibers

Während des Betriebes von Versammlungsstätten muß der Betreiber oder ein Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.

§ 115 Anwesenheit technischer Fachkräfte

(1) Bei Vollbühnen müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein Theatermeister und ein Beleuchtungsmeister anwesend sein. Sie müssen auch anwesend sein, wenn bei Instandsetzungsarbeiten mit wesentlichen Eingriffen in die technischen Einrichtungen der Bühne oder in die Beleuchtungsanlage zu rechnen ist. Bei Vollbühnen mit einer Grundfläche bis zu 200 m2 brauchen nur ein Theatermeister und ein erfahrener Beleuchter oder ein Beleuchtungsmeister und ein erfahrener Bühnenhandwerker anwesend zu sein. Bei Vollbühnen mit einer Grundfläche bis zu 350 m2 darf bei vorübergehender Verhinderung einer der beiden Meister durch einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter vertreten werden; dies gilt nicht bei der Einrichtung, bei Generalproben und bei der ersten Aufführung von Stücken.

(2) Bei Mittelbühnen und bei Szenenflächen über 100 m2 müssen während des technischen Betriebes und während der Vorstellungen ein Theatermeister oder ein Beleuchtungsmeister anwesend sein, wenn die Bühne oder die Szenenfläche mit bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Einrichtungen ausgestattet ist. Sind diese Bühnen oder Szenenflächen überwiegend für Laienspiele bestimmt, wie in Schulen oder Vereinshäusern, so genügt die Anwesenheit eines im Bühnenbetrieb erfahrenen Beleuchters.

(3) Theatermeister und Beleuchtungsmeister müssen im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach den Vorschriften über technische Bühnenvorstände sein.

(4) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung die in § 84 Abs. 3 und § 93 Abs. 4 genannten Kältemittel verwendet werden, muß eine mit der Anlage vertraute Person während des Betriebes anwesend sein.

§ 116 Brandsicherheitswache

(1) Eine Brandsicherheitswache muß anwesend sein:

  1. bei jeder Vorstellung und bei jeder Generalprobe mit und ohne Zuschauer auf Vollbühnen, auf Mittelbühnen sowie auf Szenenflächen mit einer Grundfläche über 200 m2;
  2. bei zirzensischen Vorführungen auf Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen;
  3. bei Vorführungen mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor innerhalb von Versammlungsräumen.

(2) Im übrigen kann eine Brandsicherheitwache verlangt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Die Brandsicherheitswache wird von der örtlich zuständigen Feuerwehr gestellt.

(4) Den Anordnungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen.

§ 117 Wachdienst

In Versammlungsstätten mit Vollbühne und in Zirkussen muß während der Spielzeit ein ständiger Wachdienst bestehen. Ein Wächter braucht in der Zeit nicht anwesend zu sein, in der die Brandsicherheitswache anwesend ist.

§ 118 Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen

Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende bei der ersten Anwesenheit in der Versammlungsstätte, zu belehren über

  1. die Bedienung der Feuermeldeeinrichtung und der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. das Verhalten bei Brand oder Panik,
  3. die Betriebsvorschriften.

Die örtlich zuständige Feuerwehr ist von den Terminen der jährlichen Belehrungen zu unterrichten.

Abschnitt 5:
Sonstige Betriebsvorschriften

§ 119 Probe vor Aufführungen

(1) Bei Vollbühnen und Mittelbühnen sowie bei Szenenflächen mit einer Grundfläche über 200 m2 muß vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stückes eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese Probe ist der Bauaufsichtsbehörde und der örtlich zuständigen Feuerwehr mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der Probe sind der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die Probe verzichten, wenn dies nach der Art des Stückes oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

§ 120 Bestuhlungsplan

Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungsplanes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. Die hierin festgelegte Ordnung darf nicht geändert werden, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.

Abschnitt 6:
Filmvorführungen

Unterabschnitt 1:
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm

§ 121 Verwendung und Aufbewahrung von Sicherheitsfilm

(1) Im Versammlungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen in ihren Behältern gelagert werden.

(2) Im Bildwerferraum und den zugehörigen Betriebsräumen dürfen nur Gegenstände gelagert oder vorübergehend abgestellt werden, die für die Vorführung benötigt werden. Kleidungsstücke dürfen im Bildwerferraum nur in Schränken untergebracht werden. Mehr als 30 g leicht entzündlicher Filmklebestoff darf im Bildwerferraum nicht vorhanden sein.

(3) Das Betreten des Bildwerferraumes und der zugehörigen Betriebsräume ist für Unbefugte verboten.

(4) Die Rettungswege aus dem Bildwerferraum sind ständig freizuhalten.

§ 122 Aushänge und Aufschriften

(1) Die Betriebsvorschriften sind im Bildwerferraum an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

(2) An der Außenseite der Tür zum Bildwerferraum oder zum Nebenraum ist die Aufschrift anzubringen "Zutritt für Unbefugte verboten".

Unterabschnitt 2:
Filmvorführungen mit Zellhornfilm

§ 123 Verwendung und Aufbewahrung von Zellhornfilm

(1) Bei Vorführungen mit Zellhornfilm gelten die §§ 121, 122 und die folgenden Vorschriften.

(2) Das selbsttätige Vorführen von Zellhornfilm ist verboten.

(3) Der Vorführer darf seinen Platz am Bildwerfer nicht verlassen und die Umwickelvorrichtung nicht bedienen, solange die Bildwerfer in Betrieb sind.

(4) Im Bildwerferraum darf höchstens der Tagesbedarf an Zellhornfilm aufbewahrt werden. Er muß mit Ausnahme je einer Filmrolle, die sich in den Bildwerfern und auf der Umwickelvorrichtung befinden dürfen, in einem besonderen Behälter (Filmschrank) untergebracht sein. Ein darüber hinausgehender Bestand muß außerhalb des Versammlungsraumes, des Bildwerferraumes oder elektrischer Betriebsräume in den Transportkartons verschlossen aufbewahrt werden.

(5) Der Filmschrank muß in möglichst großer Entfernung von den Bildwerfern und in mindestens 1 m Höhe über dem Fußboden angebracht werden. Er muß aus Hartholz bestehen und in abgeschlossene Fächer für jede Filmrolle eingeteilt sein.

(6) Filmschrank und Umwickelvorrichtung dürfen sich nicht im Zuge des Rettungsweges für den Vorführer befinden und müssen von Heizkörpern, Feuerstätten und Heizgeräten mindestens 1 m entfernt sein. Die Umwickelvorrichtung muß von den Bildwerfern einen Abstand von mindestens 1,50 m haben und darf sich nicht unmittelbar unter dem Filmschrank befinden.

(7) Zellhornfilme müssen auf Spulen aus nichtbrennbaren Stoffen aufgewickelt sein. Zellhornfilme dürfen nicht in der Nähe des Bildwerfers abgelegt werden.

(8) Solange sich Zellhornfilme im Bildwerferraum befinden, ist es in diesen und in den mit ihm verbundenen Nebenräumen verboten zu rauchen, offenes Feuer zu verwenden und Zündhölzer, Feuerzeuge und Kochgeräte zu benutzen.

Teil IV
Prüfungen, ergänzende Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 124 Prüfungen

Die Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen:

  1. Versammlungsstätten mit Vollbühne mindestens einmal jährlich,
  2. Versammlungsstätten mit Mittel- und Kleinbühne, mit Szenenflächen, Versammlungsstätten für Filmvorführungen sowie Versammlungsstätten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Besuchern in Abständen von längstens drei Jahren,
  3. alle übrigen Versammlungsstätten in Abständen von längstens fünf Jahren.

Bei den Prüfungen ist auch festzustellen, ob die von dem Betreiber der Versammlungsstätte zu veranlassenden Prüfungen nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248) rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt wurden.

§ 125 Einstellen des Betriebes

Der Betreiber der Versammlungsstätte ist verpflichtet, den Betrieb der Versammlungsstätte einzustellen, wenn auch nur eine für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlage, Vorrichtung oder Einrichtung nicht betriebsfähig ist.

§ 126 Weitere Anforderungen

Weitere Anforderungen, als nach dieser Verordnung vorgesehen, können gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Tischen, Stühlen und Ständen, für Einbauten, für die Sicherung der Rettungswege, für die Beleuchtung und für die Führung von Kabeln für Rundfunk- und Fernsehaufnahmen.

§ 127 Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Versammlungsstätten sind die Bauvorschriften dieser Verordnung nur im Rahmen des § 59 der Landesbauordnung anzuwenden. Die Betriebsvorschriften dieser Verordnung sowie die §§ 125, 126 und 128 sind auf bestehende Versammlungsstätten entsprechend anzuwenden.

§ 128 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 18 der Landesbauordnung handelt, wer als Betreiber einer Versammlungsstätte

  1. entgegen dem Gebot des § 115 nicht für die Anwesenheit technischer Fachkräfte sorgt,
  2. entgegen dem Gebot des § 125 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.

§ 129 (Aufhebungsbestimmung)

§ 130 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage (aufgehoben)

ENDE

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