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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 13. Juli 1990
(GVBl. 1990 S. 248; 29.04.1991 S. 231; 12.10.1999 S. 325; 16.12.2002 S. 481; 08.12.2009 S. 382 09; 13.07.2022 S. 260aufgehoben)
Gl.-Nr.: 213-1-13


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 85 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bis 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 28. November 1986 (GVBl. S. 307; 1987 S. 48), geändert durch § 40 des Gesetzes vom 4. April 1989 (GVBl. S. 71, 98), BS 231-1, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich 09

Diese Verordnung gilt für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in:

  1. Versammlungsstätten ( § 2 Abs. 1 der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - vom 17. Juli 1972 - GVBl. S. 257, 371, BS 213-1-9 - in der jeweils geltenden Fassung) mit Bühnen oder überdachten Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils einzeln oder zusammen mehr als 100 Besucherinnen und Besucher fassen,
  2. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen (§ 2 Abs. 3 VStättVO), die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, und ihre Rettungswege,
  3. Verkaufsstätten ( § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 8. Juli 1998 - GVBl. S. 229, BS 213-1-17 - in der jeweils geltenden Fassung),
  4. Ausstellungsstätten für Messen und ähnliche Veranstaltungen, deren Ausstellungsräume einzeln oder zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2000 m2 haben,
  5. Mittel- und Großgaragen ( § 1 Abs. 8 der Garagenverordnung vom 13. Juli 1990 - GVBl. S. 243, BS 213-1-27 - in der jeweils geltenden Fassung),
  6. Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten,
  7. Hochhäusern,
  8. Krankenhäusern,
  9. Schulen,
  10. Heimen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069),
  11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung nach § 50 Abs. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist.

§ 2 Prüfungen, Prüffristen 09

(1) Die Betreiberinnen und Betreiber haben hat die in der Anlage aufgeführten haustechnischen Anlagen und Einrichtungen von sachverständigen Personen entsprechend der Anlage auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit prüfen zu lassen. Soweit erforderlich, sind das Gewerbeaufsichtsamt und die Brandschutzdienststelle an den Prüfungen zu beteiligen.

(2) Prüfungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die haustechnischen Anlagen und Einrichtungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in der Anlage aufgeführten wiederkehrenden Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an den haustechnischen Anlagen oder Einrichtungen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

(4) Für die Prüfungen haben die Betreiberinnen und Betreiber die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen, die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und den sachverständigen Personen Zugang zu den Anlagen und Einrichtungen zu gestatten.

(5) Die sachverständigen Personen haben den Betreiberinnen und Betreibern einen Bericht über das Ergebnis der Prüfungen vorzulegen. Die Betreiberinnen und Betreiber hat den Bericht der Bauaufsichtsbehörde und dem Gewerbeaufsichtsamt auf Anforderung zu übersenden.

(6) Festgestellte Mängel hat haben die Betreiberinnen und Betreiber unverzüglich zu beseitigen. Kommen die Betreiberinnen und Betreiber ihrer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nach, haben die sachverständigen Personen dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 3 Sachverständige Personen 09

(1) Sachverständige Personen sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen:

  1. Personen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) anerkannt sind,
  2. die Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen nach Absatz 2 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Angehörige dieser Organisationen,
  3. die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als sachverständige Person erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für Anlagen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung,
  4. Sachkundige, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die ihnen übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können.

(2) Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Organisationen, die zugelassene Überwachungsstellen nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), und Rechtsnachfolger einer Organisation sind, welche nach § 6 oder § 6a der Landesverordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 24. Juli 1959 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 179 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325) und aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), anerkannt war.

§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung 09

(1) Als sachverständige Person nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird auf Antrag anerkannt, wer

  1. den Geschäfts-, Dienst- oder Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat,
  2. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
  3. als Ingenieurin oder Ingenieur eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, und dabei mindestens zwei Jahre bei vergleichbaren Tätigkeiten mitgewirkt hat,
  4. die für die Prüftätigkeit erforderlichen Kenntnisse besitzt,
  5. nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, den Aufgaben einer sachverständigen Person gewachsen zu sein und diese gewissenhaft und unparteiisch wahrzunehmen, und
  6. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.

(2) Als sachverständige Person kann nicht anerkannt werden,

  1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  2. wer wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wenn sich aus der Straftat die mangelnde Eignung zur Erfüllung der Prüftätigkeit ergibt,
  3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  4. wer durch ein Gericht unter Betreuung gestellt worden ist oder
  5. wer in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet worden ist oder die antragstellende Person nach § 915 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

§ 5 Antrag auf Anerkennung 09

(1) Der Antrag auf Anerkennung als sachverständige Person ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als sachverständige Person, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung,
  3. Abschriften oder Fotokopien der Abschlußzeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
  4. eine Erklärung, daß ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
  5. eine Aufstellung der vorhanden Prüfgeräte, Hilfsmittel und Einrichtungen,
  6. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, wobei das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 durch ein Fachgutachten im Sinne des Absatzes 3 nachzuweisen ist, und
  7. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 4 Abs. 2 nicht vorliegen.

Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist.

(3) Der Nachweis über die fachliche Eignung der antragstellenden Person ( § 4 Abs. 1 Nr. 4) wird durch ein Fachgutachten einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Stelle erteilt; die Kosten trägt die antragstellende Person.

(4) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 6 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung 09

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde oder,
  2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 4 Abs. 2 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe nach § 4 Abs. 2 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
  2. die sachverständige Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen, oder
  3. die sachverständige Person gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die sachverständige Person die Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt.

(5) Die § § 48 und 49 VwVfG bleiben im Übrigen unberührt.

§ 7 Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit 09

(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz.

(2) Die Anerkennung kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderung erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausführung dieser Aufgaben zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 4 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 5 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.

(6) Die Anerkennungsbehörde kann Personen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 6 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Anerkennung führen würden.

§ 8 Aufgaben und Pflichten 09

(1) Sachverständige Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 haben:

  1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit und die Betriebssicherheit der haustechnischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen,
  2. die Prüfungen selbst durchzuführen; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen,
  3. der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen und
  4. sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem laufenden zu halten.

Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden.

(2) Sachverständige Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. dürfen Prüfungen nicht vornehmen, wenn sie bei der Ausführung der haustechnischen Anlage oder Einrichtung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer tätig waren oder ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt, und
  2. müssen eigenverantwortlich tätig sein; dies gilt nicht für Beschäftigte von Unternehmen und Organisationen, deren Gegenstand oder Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach dieser Verordnung keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) Sachverständige Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 haben Änderungen des Geschäfts-, Dienst- oder Wohnsitzes sowie der sonstigen der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Verlegt die sachverständige Person den Geschäfts-, Dienst- oder Wohnsitz, für den die Anerkennung als sachverständige Person ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, hat sie dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die sachverständige Person vorhandenen Akten der für den neuen Geschäfts-, Dienst- oder Wohnsitz zuständigen Anerkennungsbehörde.

(4) Absatz 1 gilt für Sachkundige ( § 3 Abs. 1 Nr. 4) sinngemäß.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten 09

Ordnungswidrig im Sinne des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.

§ 10 Übergangsbestimmung 09

(1) Die Bestimmungen des § 2 gelten auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen haustechnischen Anlagen und Einrichtungen.

(2) Die in der Anlage aufgeführten wiederkehrenden Prüfungsfristen werden bei bestehenden haustechnischen Anlagen und Einrichtungen von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem sie zuletzt geprüft worden sind. Ist eine solche Prüfung bisher nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochenen Anerkennungen als sachverständige Person gelten für die Dauer ihrer Wirksamkeit als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

  Anlage 09
(zu § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 10 Abs. 2)


Prüfende und Prüfgegenstand vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung* wiederkehrende Prüffristen in Jahren
1 Prüfung durch sachverständige Personen, ausgenommen Sachkundige ( § 3 Abs. 1 Nr. 4)
1.1 Selbsttätige Feuerlöschanlagen X 1
1.2 Raumlufttechnische Anlagen, ausgenommen in Wohnhochhäusern X 3
1.3 CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen X 1
1.4 Elektrische Starkstromanlagen in Gebäuden oder Räumen nach § 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 8; in Krankenhäusern jedoch nur elektrische Starkstromanlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen X 3
1.5 Sicherheitsstromversorgung X 3
2 Prüfung durch Sachkundige ( § 3 Abs. 1 Nr. 4)
2.1 Brandmelde- und Alarmanlagen X 3
2.2 Rauchabzugseinrichtungen X 3
2.3 Feuerlöschanlagen, die nicht unter lfd. Nr. 1.1 fallen X 3
2.4 Feuerlöscher - 2
2.5 Automatische Schiebetüren in Rettungswegen X 1
2.6 Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen X 1
2.7 Schutzvorhänge zwischen Bühnen und Versammlungsräumen X
2.8 Blitzschutz anlagen - 5
* Die Zeichen bedeuten:

X Prüfung erforderlich
- Prüfung nicht erforderlich


ENDE

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