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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften

Vom 8. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 19 vom 18.12.2009 S. 382)



Aufgrund

des § 18 Abs. 5, des § 22 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 5 und des § 87 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 213-1, und

aufgrund

des § 17 d Abs. 3 des Ingenieurkammergesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 237), BS 714-1, wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik vom 11. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 3, BS 213-1-7) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Personen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates eine Berechtigung besitzen, die mit derjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig ist, nachdem sie zuvor die Gleichwertigkeit ihrer Berechtigung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen haben. "4. Personen, die nach § 8 zur Ausführung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung berechtigt sind."

b) Satz 3

Die Erteilung von Prüfaufträgen an Personen nach Satz 1 Nr. 4, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

wird gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "oder Fachhochschule" gestrichen.

bb) In Satz 1 Nr. 8 werden die Worte "oder ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat haben und beabsichtigen, in Rheinland-Pfalz eine Tätigkeit nach dieser Verordnung auszuüben" gestrichen.

cc) In Satz 1 Nr. 9 wird die Verweisung " § 158 c Abs. 2" durch die Verweisung " § 117 Abs. 2" ersetzt.

dd) In Satz 2 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "zur Berufsausübung" gestrichen.

ee) In Satz 2 Nr. 2 Buchst. c wird das Wort "Berufsaufgaben" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.

ff) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte "oder Fachhochschulen" gestrichen.

gg) In Satz 3 werden die Worte "Berufstätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur" durch die Worte "Tätigkeit nach dieser Verordnung" ersetzt.

hh) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die nach Satz 1 Nr. 4 geforderte mindestens zweijährige Ausübung der Tätigkeit vor der Anerkennung gelten Satz 2 Nr. 2 Buchst. c und Satz 3 insoweit sinngemäß."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "oder Fachhochschulen" gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden ist oder" eingefügt und wird das am Ende stehende Wort "oder" gestrichen.

cc) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch das Wort " , oder" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. durch ein Gericht unter Betreuung gestellt worden sind."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland" durch die Worte "außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.  eine Geburtsurkunde, "1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,"

bb) In Nummer 3 wird das Wort "beglaubigte" gestrichen und werden die Worte "Hoch- oder Fachhochschulen" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Worte "der nicht älter als drei Monate sein soll" durch die Worte "oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein" ersetzt.

dd) Der Nummer 5 werden die Worte "wobei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen ist," angefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Beirat "Prüfungsausschuss".

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