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Regelwerk, Bau

Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. Juli 2000
(MinBl. 2000 S. 231; 18.10.2005 S. 248; 31.12.2015 S. 248 *)
Gl.-Nr.: 21312


*) gültig bis 31.12.2020

Beim Vollzug des § 47 Abs. 1 und 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 213-1, ist folgendes zu beachten:

1 Bei der Errichtung baulicher Anlagen sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze). Zahl und Größe der notwendigen Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen; dabei ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBauO).

Werden bauliche Anlagen geändert oder ändert sich ihre Benutzung, so sind Stellplätze grundsätzlich nur für die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge herzustellen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO).

2 Zahl und Größe der notwendigen Stellplätze werden maßgeblich durch die Art des Bauvorhabens bestimmt und sind im Einzelfall, soweit erforderlich auch in Verfahren nach § 66 und § 67 LBauO, von der Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde - soweit die Gemeinde nicht selbst Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt - festzulegen. Die Anlage enthält Richtzahlen, die dem durchschnittlichen Stellplatzbedarf entsprechen. Die Richtzahlen dienen als Anhalt, um die Zahl der herzustellenden Stellplätze unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall festzulegen.

2.1 Geben die Richtzahlen einen Rahmen vor, sind bei der Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze die örtlichen Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze erhöht oder vermindert sich, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten (z.B. große oder geringe Zahl von Beschäftigten oder Besucherinnen und Besuchern; Fremdenverkehr, Ausflugsverkehr).

Die Zahl der notwendigen Stellplätze kann sich verringern, wenn günstige Möglichkeiten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Solche Möglichkeiten sind in der Regel in Gebieten im Umkreis von etwa 300 m um Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs gegeben, die von mehreren Linien oder in einer Taktfolge von mindestens 30 Minuten - vor allem während der Verkehrsspitzen - angefahren werden. In Abhängigkeit von der Lage des Vorhabens (z.B. zentraler Bereich, Innenstadt, Bahnhof), der Liniendichte und Taktfolge und der Bereitstellung von Fahrkarten für Beschäftigte, Studierende oder Auszubildende (Jobtickets) kann die nach den Richtzahlen (Mindestzahl) ermittelte Zahl der Stellplätze um bis zu 30 v.H. reduziert werden. Grundlage für die Festlegung der Zahl der erforderlichen Stellplätze können von der Gemeinde aufgestellte Zonenpläne sein. Entsprechende Regelungen können auch in einer gemeindlichen Satzung nach § 88 Abs. 3 Nr. 2 LBauO getroffen werden.

Bei Wohngebäuden kommt eine Unterschreitung der Richtzahlen nach der Anlage in der Regel nicht in Betracht. Wohngebäude lösen stets einen Stellplatzbedarf aus; dieser Stellplatzbedarf kann nach den Richtzahlen der Anlage zutreffend ermittelt werden.

Von der Bauherrin oder vom Bauherrn kann - auch in bestimmten Zeitabständen - ein Nachweis verlangt werden, dass die Voraussetzungen für die Verringerung der Zahl der Stellplätze durch die Ausgabe von Job-tickets noch erfüllt sind. Die Baugenehmigung kann mit einer entsprechenden Auflage verbunden werden.

2.2 Bei Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln.

2.3 Bei Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann auch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Entsprechendes gilt für Anlagen, bei denen ein Besuchsverkehr durch Autobusse zu erwarten ist.

2.4 Die Richtzahlen beziehen sich auf zweispurige Kraftfahrzeuge. Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätzliche Abstellmöglichkeiten vorzusehen.

2.5 Für bauliche Anlagen, für die keine Richtzahlen angegeben sind, muss die Zahl der erforderlichen Stellplätze unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse von Fall zu Fall festgelegt werden.

2.6 Anforderungen an die Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen, Fahrgassen, Zu- und Abfahrten ergeben sich aus den §§ 2 bis 4 GarVO vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 243, BS 213-1-27), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1997 (GVBl. S. 282), sowie aus § 47 Abs. 6 bis 8 LBauO.

Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 47 Abs. 7 LBauO) kann insbesondere zur Abschirmung von Stellplatzanlagen in Wohngebieten verlangt werden.

3 Abstellplätze für Fahrräder können verlangt werden, wenn ein Zugangs- oder Abgangsverkehr mit Fahrrädern bei baulichen Anlagen zu erwarten ist und Bedürfnisse des Verkehrs es erfordern (§ 47 Abs. 1 Satz 6 LBauO); § 44

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