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Hinweise zum Vollzug der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
(LBauO i.d.F. vom 15.06.2015)
- Rheinland-Pfalz -
Vom 29.10.2015
(Publikation des Ministeriums für Finanzen RP)
Diese Hinweise zum Vollzug der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz dienen dem Vollzug der LBauO in der Fassung des dritten Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77)
Archiv 1999
Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29.10.2015 (13 200-463)
Das Bauordnungsrecht in Rheinland-Pfalz wurde im Jahr 1998 grundlegend neu geordnet und in der Folgezeit mehrfach geändert. Die aktuelle umfassende Änderung verfolgt neben Detailänderungen fünf wesentliche Themenfelder:
Zur Anwendung der geänderten sowie der neuen Regelungen werden folgende Erläuterungen und Hinweise gegeben:
1 Materielles Recht
1.1.1 Absatz 2
In der Gebäudeklasse 2 entfällt die bisherige Beschränkung der Gebäudenutzung auf das Wohnen. Wie in der Gebäudeklasse 1 neben Wohngebäuden auch andere Gebäude ähnlicher Größe zulässig sind, sind nach de m neuen Satz 2 in der Gebäudeklasse 2 anstelle der Wohnungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 2 (nicht mehr als zwei Wohnungen bzw. eine zusätzliche dritte Wohnung im Untergeschoss) auch andere Nutzungseinheiten wie Büros, Praxen und kleine Läden möglich, wenn die maximale Nutzfläche des Gebäudes von 400 m2 nicht überschritten wird. Die Bemessung der Nutzfläche richtet sich nach DIN 277-1 und beinhaltet sowohl die Nutzfläche der Wohnungen als auch der sonstigen Nutzungen. Soweit außer Wohnungen keine sonstigen Nutzungen geplant werden, ist die Größe der Nutzfläche nicht begrenzt.
Die Auswirkungen auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen werden zu § 66 Abs. 1 erläutert.
Bei den Gebäudeklassen 3 und 4 entfällt die Bezeichnung als "Sonstige" Gebäude, da sich die Abgrenzungen aus den Beschreibungen der Gebäudeklassen selbst ergeben.
Die Einführung der neu definierten und bezeichneten Gebäudeklassen 4 und 5 in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 steht im Zusammenhang mit Änderungen, die die Anforderungen an den Brandschutz insbesondere von Wänden und Decken erleichtern. Damit wird auch die Errichtung von Gebäuden in Holzbauweise mit nunmehr bis zu fünf Geschossen (bisher drei Geschosse) allgemein ermöglicht. Diese Gebäude wurden bisher nur im Einzelfall zugelassen; die dabei zu beachtende Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise wird zum 1. Dezember 2015 als technische Baubestimmungen durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 eingeführt und somit zur geregelten Bauart. Unabhängig davon können besondere Holzkonstruktione n (z.B. Hybriddecken) und Mischbauweisen (z.B. Holz- und Massivbau) auch weiterhin im Einzelfall zugelassen werden (z.B. im Rahmen des § 50 oder als Abweichung nach § 69); dabei kann zudem die etwa vorzusehende brandschutztechnische Infrastruktur Berücksichtigung finden.
1.1.2 Absatz 4
Die Regelung zu Geschossen wird um Kellergeschosse ergänzt, um die Anwendung anderer Vorschriften der LBauO etwa zu Aufenthaltsräumen und Wohnungen in Kellergeschossen (vgl. § 45) zu erleichtern.
1.1.3 Absatz 9
Der neu eingefügte Absatz 9 enthält eine Legaldefinition der Barrierefreiheit, die die Formulierung aus dem Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 16. Dezember 2002 aufgreift. Maßgeblich ist der spezifische Nutzungszweck der baulichen Anlage. So unterscheiden sich etwa die Anforderungen der Bauordnung an allgemeine Wohngebäude ( § 51 Abs. 1) von den Anforderungen an Gebäude, die vornehmlich von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen genutzt werden ( § 51 Abs. 2). Da ältere Menschen und Personen mit Kleinkindern in vergleichbarer Weise auf barrierefreie bauliche Anlagen angewiesen sind, wird die Regelung entsprechend erweitert. Die Definition ist erforderlich, weil Regelungen der LBauO und der Normen DIN 18040-1 und DIN 18040-2 an den Begriff der Barrierefreiheit anknüpfen, indem sie z.B. festlegen, wie bestimmte bauliche Anlagen zu errichten und auszustatten sind, um barrierefrei zugänglich und nutzbar zu sein.
Der neu eingefügte Absatz 4 enthält eine allgemeine Gleichwertigkeitsklausel, die europarechtliche Vorgaben umsetzt und dabei auf Bauprodukte und Bauarten zielt, die nicht harmonisierten europäischen Regeln sondern den technischen Vorgaben anderer Mitglieds- oder Vertragsstaaten entsprechen. Sie weisen ein gleichwertiges Schutzniveau auf, wenn den allgemeinen Anforderungen an Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit ebenso entsprochen wird wie nach den deutschen technischen Anforderungen. Zur Prüfung, ob das geforderte Schutzniveau erreicht wird, sind ggf. sachverständige Personen oder Stellen nach § 59 Abs. 3 einzuschalten. Eine Zustimmung im Einzelfall ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
(Stand: 27.11.2024)
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