Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau |
Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens
- GRW 1995 -
- Rheinland-Pfalz -
Vom 15. Dezember 2004
(MBl. Nr. 2 vom 11.02.2005 S. 62)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat die novellierte Fassung der Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens - GRW 1995 - vom 22. Dezember 2003 zur Anwendung für den Geschäftsbereich Bundesbau mit Wirkung vom 30. Januar 2004 eingeführt. Gleichzeitig wurde den Ländern empfohlen, dieses Regelwerk auch für den Geschäftsbereich Landesbau einzuführen. Mit der Einführung der Neufassung der GRW 1995 zum 17. Februar 2004 durch das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz ist der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) gehalten, ab diesem Zeitpunkt bei entsprechenden Wettbewerben in seinem Geschäftsbereich die neuen Regelungen anzuwenden.
Im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns der öffentlichen Auslober in Rheinland-Pfalz wird Folgendes bestimmt:
1 Geltung für Bauvorhaben des Landes
1.1 Für alle Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens, die nach dem 1. Januar 2005 für Bauvorhaben des Landes bekannt gegeben werden, sind die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens - GRW 1995 - vom 22. Dezember 2003 anzuwenden. Sie treten damit an die Stelle der GRW 1995 in der Fassung vom 9. Januar 1996.
1.2 Aufgrund der inzwischen gewonnenen Erfahrungen und des geänderten EU-Rechts wurde mit der Bundesarchitektenkammer, der Bundesingenieurkammer, den Ländern, den kommunalen Spitzenverbänden und der Wohnungswirtschaft Einigkeit über die Novellierung der GRW 1995 erzielt.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Schwerpunkte:
1.3 Bei allen Aufgabenstellungen, die einem offenen Wettbewerb zugänglich sind, ist nach wie vor ein offener Wettbewerb durchzuführen. In den Fällen, in denen dies nicht zutrifft, ist die Wettbewerbsart des begrenzt offenen Wettbewerbs anwendbar. Bei Ausnahmen vom Grundsatz der Durchführung offener Wettbewerbe ist ein strenger Maßstab anzulegen.
1.4 Bei der Besetzung von Preisgerichten und Auswahlgremien ist möglichst darauf zu achten, dass entsprechend dem Leitprinzip der Landesregierung zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine paritätische Besetzung im Sinne des § 14 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz vorgenommen wird.
1.5 Die Bestimmungen der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF - finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
1.6 Bei der Anwendung der GRW 1995 sind zu den Nummern 8.1 Abs. 3 und 8.3 folgende Hinweise zu beachten:
Beamte und Angestellte erhalten als Preisrichter keine Aufwandsentschädigung, als Sachverständige oder Vorprüfer keine Vergütung, wenn sie zum Auslober in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen oder ihre Funktion in Wahrnehmung der Interessen ihrer Dienstherren bzw. ihrer Behörde ausüben. Dies gilt auch für Wahlbeamte.
Mandatsträger aller Ebenen erhalten als Preisrichter keine Aufwandsentschädigung, als Sachverständige oder Vorprüfer keine Vergütung, wenn sie als Mandatsträger unmittelbar für die Wettbewerbsprojekte verantwortlich sind.
2 Geltung für Zuwendungsbauten
Für Bauvorhaben, die das Land durch Zuwendungen nach den §§ 23 oder 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) fördert, sind die GRW 1995 unter Beachtung der Hinweise zu den Nummern 8.1 Abs. 3 und 8.3 ebenfalls anzuwenden.
3 Geltung für kommunale Gebietskörperschaften
Die GRW 1995 sind unter Beachtung der Hinweise zu den Nummern 8.1 Abs. 3 und 8.3 auch bei Bauvorhaben der kommunalen Gebietskörperschaften anzuwenden.
Sie gelten gemäß § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) als Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport und ergänzen die Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 31 GemHVO.
4 Bekanntmachung
Die GRW 1995 wurden mit der Beilage zum Bundesanzeiger Nummer 86 vom 7. Mai 2004 veröffentlicht.
5 In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1996 (MinBl. S. 353), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. November 1999 (MinBl. S. 512), zu den GRW 1995 in der Fassung vom 9. Januar 1996 außer Kraft.
(Stand: 04.07.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion