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5 Wettbewerbsverfahren

5.1 Auslobung

5.1.1 Bekanntmachung

(1) Die Absicht der Auslobung eines Wettbewerbs ist in geeigneter Form, bei Anwendung der VOF zumindest über das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG und gegebenenfalls über das Bundesausschreibungsblatt bekannt zu machen. Die Veröffentlichung im Bundesausschreibungsblatt darf vor der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgen. Die Bekanntmachung hat mindestens die in der Anlage I aufgeführten Angaben zu enthalten. Ausgewählte Teilnehmer sind in der Wettbewerbsbekanntmachung analog VOF Anhang II D - Bekanntmachung über Wettbewerbe - Abschnitt IV Nr. 1.1.1 VOF anzugeben. Die Preisrichter sollen vor der Bekanntmachung zur Auslobung gehört werden.

Bei Wettbewerben oberhalb der Schwellenwerte gemäß VOF ist die Wettbewerbsbekanntmachung gemäß Anhang II VOF zu verwenden.

(2) Die Aufgabenstellung darf im Kern nach der Bekanntmachung des Wettbewerbs nicht verändert werden; Modifikationen sind bis zur abschließenden Beantwortung von Rückfragen oder der Versendung des Protokolls des letzten Kolloquiums zulässig; dies gilt nicht für die in der Bekanntmachung benannten Kriterien gemäß Nummer 3.3 Abs. 2 Satz 1.

5.1.2 Inhalt der Auslobung

(1) Die Wettbewerbsaufgabe ist in der Auslobung umfassend und eindeutig zu beschreiben. Sie soll alle Anforderungen klar herausheben, die von den Wettbewerbsteilnehmern erfüllt werden sollen. Dabei ist zwischen verbindlichen Vorgaben und Anregungen zu unterscheiden. Bindungen, die den planerischen Spielraum der Teilnehmer unnötig einschränken, sind zu vermeiden.

(2) Die Auslobung soll im Einzelnen folgende Angaben enthalten:

  1. Anlass und Zweck des Wettbewerbs;
  2. die Bezeichnung des Auslobers und seiner Vertretung;
  3. Gegenstand und Art des Wettbewerbs;
  4. den Zulassungsbereich;
  5. die Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe;
  6. bei interdisziplinären Wettbewerben die erforderlichen Fachbeiträge mit ihren jeweiligen Anforderungen;
  7. die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Wettbewerbes;
  8. die Teilnahmeberechtigung;
  9. die Namen von außerhalb des Zulassungsbereiches eingeladenen Teilnehmern, bei Einladungswettbewerben die Namen aller Teilnehmer;
  10. die Namen der Preisrichter, stellvertretenden Preisrichter, Vorprüfer und Sachverständigen unter Angabe des Geschäfts- oder Dienstsitzes;
  11. die Schutzgebühr und die Frist, bis zu deren Ablauf die unbeschädigten Wettbewerbsunterlagen zur Erstattung der Schutzgebühr zurückgegeben sein müssen;
  12. den Einlieferungstermin; die Art der Kennzeichnung der Wettbewerbsarbeit und die Anschrift für die Ablieferung der Wettbewerbsarbeit;
  13. die Termine für Rückfragen; Antworten und Kolloquien;
  14. die geforderten Wettbewerbsleistungen;
  15. die verbindlichen Vorgaben sowie die Anregungen des Auslobers;
  16. die für das Preisgericht bindenden Beurteilungskriterien;
  17. die Anzahl und Höhe der Preise, von Ankäufen und ggf. eines Bearbeitungshonorars;
  18. die Wettbewerbsbedingungen mit dem Hinweis darauf, dass die Auslobung nach diesen Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe erfolgt;
  19. den Inhalt der Erklärung der Wettbewerbsteilnehmer gemäß Nummer 5.2;
  20. die Sprache, in welcher der Wettbewerb durchgeführt wird und in der ggf. die weitere Planung erfolgt;
  21. die für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe maßgeblichen Rechtsgrundlagen und technischen Regelwerke;
  22. bei Realisierungswettbewerben Art, Umfang und allgemeine Bedingungen der beabsichtigten Beauftragung einer oder mehrerer Preisträger sowie die Honorarzone, wie sie sich nach der HOAI auf der Grundlage der Anforderungen der Auslobung ergibt, es sei denn, die Honorarzone lässt sich danach nicht eindeutig ermitteln.

(3) Die Preisrichter, stellvertretenden Preisrichter, Vorprüfer und Sachverständigen sollen vor der endgültigen Abfassung der Auslobung gehört werden.

5.1.3 Wettbewerbsunterlagen

Den Wettbewerbsteilnehmern ist der Text der Auslobung gemäß Nummer 5.1.2 zu überlassen. Alle sonstigen erforderlichen Unterlagen einschließlich der Ergebnisse etwaiger Voruntersuchungen sind in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Je nach Art und Aufgabe des Wettbewerbs gehören dazu:

  1. Karten, Übersichtspläne und sonstiges Anschauungs- und Planmaterial über Lage und Zustand des Wettbewerbsgebiets oder Baugrundstücks wie Luftbilder, Lichtbilder zur Verdeutlichung der topographischen, landschaftlichen und baulichen Verhältnisse und dergleichen. Das Wettbewerbsgebiet und das Baugebiet ist in den Plänen genau und unmissverständlich (evtl. farbig) kenntlich zu machen.
  2. Festlegungen in überörtlichen und übergeordneten Plänen (Landesplanung, Regionalplanung), öffentlich-rechtliche, insbesondere planungs- bauordnungs-, wasser- und landschaftsschutzrechtliche Festsetzungen (Bauleitpläne, Ortssatzungen und dergleichen), Sozialplanungen, Ergebnisse von vorbereitenden Untersuchungen und Erhebungen, bestehende Planungen.
  3. Angaben über Genehmigungsverfahren und technische oder sonstige Auflagen, die für die Wettbewerbsaufgabe, das Wettbewerbsgebiet oder das Baugrundstück bedeutsam sind.
  4. Angaben über Einzelheiten im Wettbewerbsgebiet oder auf dem Baugrundstück wie Himmelsrichtung, Höhenverhältnisse, Bodenbeschaffenheit, Bewuchs und erhaltenswerter Bestand, Grundwasser, Hochwasser, Immissionssituation, Luftaustauschbahnen, Ver- und Entsorgung, Verkehrsverhältnisse und -beziehungen, Zufahrten, vorhandene Bebauung, erhaltenswerte und denkmalgeschützte Bauten und Bereiche, Landschaftsschutzgebiete, Altlasten.
  5. Bei Um- und Erweiterungsbauten Angaben über zu erhaltende Bauteile und über eventuell bestehende Urheberrechte; Bestandspläne der vorhandenen Bauten möglichst im Maßstab der geforderten Pläne.
  6. Statistisches, prognostisches und organisatorisches Material, alle wichtigen Basisdaten für die geforderten Berechnungen, bereits vorhandene Untersuchungsergebnisse, Angaben über Struktur, Wachstum und Entwicklung des Gebietes. Angaben über geschichtliche Bindungen, soziale Problembereiche, soweit sie für die Bearbeitung der Wettbewerbsaufgabe wichtig sind.
  7. Modellplatte, Modellgrundlage, soweit Modelle gefordert werden.

5.1.4 Wettbewerbsleistungen

(1) Jeder Wettbewerbsteilnehmer darf nur eine Wettbewerbsarbeit einreichen. Jede Wettbewerbsarbeit darf nur eine Lösung enthalten, sofern in der Auslobung nicht ausdrücklich Varianten zugelassen sind.

(2) Die verlangten Leistungen sollen auf das für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe erforderliche Maß beschränkt werden.

(3) Die Angaben des Auslobers über die je nach Aufgabenstellung geforderten Wettbewerbsleistungen sollen sich erstrecken auf:

  1. Zeichnerische Darstellung
  2. Erläuterungsberichte (Gliederung, Umfang, Erläuterungsskizzen);
  3. Berechnungen und Berechnungsskizzen (z.B. unter Verwendung beigefügter Vordrucke), Art und Umfang von Kostenermittlungen und Wirtschaftlichkeitsnachweisen, Umfang von Zeitangaben und Terminprognosen, ggf. Angaben über Energiebedarf u. energiesparende Maßnahmen sowie ökologische Ausgleichsmaßnahmen;
  4. Darstellungstechnik geforderter Modelle (z.B. auf gelieferter Platte), Material, Farbe.

5.1.5 Beurteilungskriterien

(1) Die Beurteilungskriterien und deren Bedeutung für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe sind auf der Grundlage der in der Bekanntmachung genannten Kriterien in der Auslobung so zu beschreiben, dass das Preisgericht die Wettbewerbsarbeiten sachgerecht bewerten kann.

(2) Die Beurteilungskriterien sollen vor Versendung der Auslobungsunterlagen mit den Preisrichtern beraten werden. Die Aufnahme folgender Beurteilungskriterien ist zu prüfen:

Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich mit Begründung festzuhalten.

(3) Bei Realisierungswettbewerben sind - außerhalb vereinfachter Verfahren (Nummer 2.5) - als Beurteilungskriterien zumindest die Erfüllung des Raumprogramms, funktionaler und qualitativer Anforderungen sowie Wirtschaftlichkeitskriterien und für eine 2. Wettbewerbsstufe die Investitionskosten vorzugeben. Wird ein Investitionskostenrahmen verbindlich vorgegeben, ist er für die Teilnehmer nachvollziehbar aufzuschlüsseln.

5.1.6 Gebühren für die Wettbewerbsunterlagen (Schutzgebühr)

Die Wettbewerbsunterlagen werden bei offenen und bei begrenzt offenen Wettbewerben gegen Zahlung einer Schutzgebühr, die der Auslober festsetzt, abgegeben. Die Schutzgebühr wird den Wettbewerbsteilnehmern erstattet, die eine den Anforderungen entsprechende

Wettbewerbsarbeit eingereicht oder die Wettbewerbsunterlagen innerhalb der hierfür vom Auslober festgesetzten Frist unbeschädigt zurückgegeben haben.

5.2 Erklärung der Wettbewerbsteilnehmer

(1) Bei Einreichung der Wettbewerbsarbeiten haben die Wettbewerbsteilnehmer Inder nach Nummer 5.4.1 vorgeschriebenen Form ihre Anschrift sowie die von Mitarbeitern und von ihnen hinzugezogenen Sachverständigen anzugeben; juristische Personen, Partnerschaften und Arbeitsgemeinschaften haben außerdem den bevollmächtigten Vertreter und die Verfasser der Wettbewerbsarbeit zu benennen. Die Angaben sind vom Teilnehmer zu unterzeichnen, von teilnehmenden Arbeitsgemeinschaften und Partnerschaften zumindest durch den bevollmächtigten Vertreter.

(2) Durch die Unterschrift versichern die Wettbewerbsteilnehmer, dass sie die geistigen Urheber der Wettbewerbsarbeit bzw. zur Einreichung der Wettbewerbsarbeit berechtigt sind und dass sie zum Zwecke der weiteren Bearbeitung der dem Wettbewerb zugrunde liegenden Aufgabe das Recht zur Nutzung und Änderung der Wettbewerbsarbeit sowie zur Einräumung zweckentsprechender, die Änderungsbefugnis einschießender Nutzungsrechte an den Auslober besitzen.

(3) Durch die Unterschrift versichern die Wettbewerbsteilnehmer außerdem, dass sie gemäß den Wettbewerbsbedingungen teilnahmeberechtigt, mit einer Beauftragung zur weiteren Bearbeitung auf der Grundlage der Auslobung einverstanden und zur Durchführung des Auftrages auch berechtigt und in der Lage sind.

5.3 Rückfragen und Kolloquien

Zur Wahrung der Chancengleichheit und der Anonymität der Verfasser von Wettbewerbsarbeiten darf ein Meinungsaustausch zwischen Interessenten und Teilnehmern einerseits und den Vertretern des Auslobers, Vorprüfern, Preisrichtern und Sachverständigen andererseits nur auf Kolloquien und durch Beantwortung von Rückfragen erfolgen.

5.3.1 Rückfragen

Rückfragen der Wettbewerbsteilnehmer zur Auslobung, mit denen auch Änderungen der Wettbewerbsaufgabe angeregt werden können, müssen innerhalb der in der Auslobung gesetzten Frist schriftlich gestellt werden. Diese Frist muss vor Ablauf des ersten Drittels der Bearbeitungszeit liegen. Fragen und Antworten werden vom Auslober - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von Preisrichtern - zusammengestellt und den Wettbewerbsteilnehmern sowie den Preisrichtern und Vorprüfern zugesandt. Die Antworten werden Bestandteil der Auslobung. Der Auslober soll die Antworten vor Ablauf der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit erteilen. Wird diese Zeit überschritten, muss der Einlieferungstermin entsprechend verlängert werden. Bei kooperativen Verfahren können die Bearbeitungsabläufe anders festgelegt werden.

5.3.2 Kolloquien

(1) Bei schwierigen Planungsaufgaben soll der Auslober ein Kolloquium mit den Wettbewerbsteilnehmern und Mitgliedern des Preisgerichts abhalten, um Gelegenheit zu zusätzlicher Information über die Auslobung und zur Erörterung der Aufgabenstellung zu geben.

(2) Bei beschränkten Wettbewerben kann auch ein Kolloquium mit Interessenten vor Ablauf der Frist zur Teilnahmeanmeldung abgehalten werden.

(3) Die Teilnahme an einem Kolloquium kann Interessenten oder Wettbewerbsteilnehmern als Teilnahmevoraussetzung auferlegt werden.

(4) Kolloquien sollen in der Regel während der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit stattfinden. Die vom Auslober im Benehmen mit dem Preisgericht gefertigten Ergebnisprotokolle über Teilnehmerkolloquien werden Bestandteil der Auslobung und werden den Wettbewerbsteilnehmern sowie den Preisrichtern und Vorprüfern zugesandt.

(5) Kann das Protokoll eines Kolloquiums mit der vollständigen Beantwortung aller Rückfragen erst nach Ablauf der ersten Hälfte der Beurteilungszeit versandt werden, muss die Bearbeitungszeit entsprechend verlängert werden.

(6) Bei kooperativen Verfahren können die Bearbeitungsabläufe anders festgelegt werden.

5.4 Formale Behandlung der Wettbewerbsarbeiten

5.4.1 Kennzeichnung

Der Teilnehmer hat seine Wettbewerbsarbeit in allen Teilen nur durch eine Kennzahl zu bezeichnen. Die Kennzahl muss aus sechs verschiedenen arabischen Ziffern bestehen und auf jedem Blatt und jedem Schriftstück in der rechten oberen Ecke sowie auf den Modellen angebracht sein; sie soll insgesamt nicht höher als 1 cm und nicht länger als 6 cm sein. Die Erklärung nach Nummer 5.2 ist in einem mit der Kennzahl versehenen, verschlossenen und undurchsichtigen Umschlag einzureichen.

5.4.2 Einlieferung

(1) Sofern in der Auslobung nichts anderes bestimmt ist, sind die Wettbewerbsarbeiten mit einem Verzeichnis der eingereichten Unterlagen bis zum angegebenen Termin bei der in der Auslobung genannten Anschrift auf Kosten des Wettbewerbsteilnehmers abzuliefern.

(2) Als Zeitpunkt der Ablieferung gilt im Falle der Einlieferung bei Post oder Bahn der Tagesstempel unabhängig von der Uhrzeit, bei Ablieferung bei anderen Transportunternehmen oder beim Auslober der auf der Empfangsbestätigung vermerkte Zeitpunkt. Rechtzeitig bei Post oder Bahn oder anderen geeigneten Beförderungsmitteln eingelieferte Wettbewerbsarbeiten, die später als 14 Tage nach dem Einlieferungstermin eintreffen, werden zur Beurteilung zunächst nicht zugelassen. Die endgültige Entscheidung darüber trifft das Preisgericht. Bei Zusendung durch Post, Bahn oder anderen Transportunternehmen ist als Absender die Anschrift des Auslobers zu verwenden.

5.5 Vorprüfung

(1) Der Vorprüfung obliegt die Prüfung der Wettbewerbsarbeiten und die Aufbereitung der erforderlichen Daten und Fakten bis zur Preisgerichtssitzung. Sie stellt fest, ob die Wettbewerbsarbeiten fristgerecht abgegeben wurden, und kennzeichnet zeitlich verspätet eingegangene Arbeiten; sie öffnet die Wettbewerbsarbeiten und legt eine Sammelliste mit der Angabe einer laufenden Zählnummer, der Uhrzeit der Ablieferung, der Kennzahl des Entwurfs und einer willkürlich gewählten Tarnzahl an. Die Tarnzahl darf die Eingangsfolge der Arbeiten nicht erkennen lassen. Die Vorprüfung bewahrt die Sammelliste zusammen mit den Briefumschlägen mit der Erklärung der Teilnehmer gemäß Nummer 5.2 auf. Sie überklebt die Kennzahlen der Entwürfe mit den Tarnzahlen und hängt sie zur Präsentation im Preisgericht so auf, dass die Arbeiten lediglich durch die Tarnzahlen gekennzeichnet sind.

(2) Die Vorprüfung erstreckt sich zunächst auf die Erfüllung der formalen Wettbewerbsforderungen.

(3) Die Vorprüfung hält Leistungsdefizite fest und legt dar, ob und inwieweit die vom Auslober festgelegten bindenden Vorgaben eingehalten wurden. Die Vorprüfung fertigt dazu auf der Grundlage der Beurteilungskriterien und des Bewertungsrahmens Prüflisten an, in die die Ergebnisse der Vorprüfung eingetragen werden. Die Vorprüfer fertigen über das Ergebnis ihrer Vorprüfung eine Niederschrift und übergeben sie dem Preisgericht. Unterschiedliche Auffassungen der Vorprüfer sind im Vorprüfbericht darzulegen.

(4) Die Vorprüfung sondert Darstellungen aus, die über die in der Auslobung geforderten Leistungen hinausgehen oder gegen bindende Vorgaben des Auslobers verstoßen. Diese Darstellungen werden abgedeckt oder abseitig aufgehängt.

(5) Bis zur Eröffnung der Sitzung des Preisgerichts dürfen die Vorprüfer weder Preisrichtern noch Vertretern des Auslobers Auskünfte über einzelne eingereichte Arbeiten geben oder Zugang zu einer Wettbewerbsarbeit verschaffen.

(6) Die Vorprüfer sind verpflichtet, dem Preisgericht die wesentlichen funktionalen und wirtschaftlichen Merkmale der Wettbewerbsarbeiten aufzuzeigen und auf Gesichtspunkte aufmerksam zu machen, die das Preisgericht nach ihrer Auffassung zu übersehen droht.

(7) Der Ablauf der Vorprüfung richtet sich im Einzelnen nach Anlage II.

5.6 Preisgerichtssitzung

5.6.1 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

Das Preisgericht tagt nicht öffentlich. In der Auslobung kann die Zulassung eines besonderen Personenkreises vorgesehen werden, wenn die Objektivität des Preisgerichts gewahrt bleibt und der einzelne Preisrichter in seinen Entscheidungen nicht beeinflusst wird.

5.6.2 Ablauf der Preisgerichtssitzung

Nach der Konstituierung des Preisgerichts durch den Auslober hat das Preisgericht unter Berücksichtigung der Feststellung der Vorprüfung über die Zulassung der Wettbewerbsarbeiten zu befinden, die zugelassenen Arbeiten anhand der den Teilnehmern genannten Beurteilungskriterien zu bewerten und über die Zuerkennung von Preisen und Ankäufen zu entscheiden. Der Ablauf der Preisgerichtssitzung richtet sich im Einzelnen nach Anlage III.

5.6.3 Konstituierung des Preisgerichts

Bei der Konstituierung des Preisgerichts wird ein Vorsitzender gewählt. Der Vorsitzende verpflichtet jeden Teilnehmer am Preisgericht auf eine objektive, allein an der Auslobung orientierten und die Anonymität wahrenden Beurteilung der eingereichten Wettbewerbsarbeiten.

5.6.4 Zulassung der Wettbewerbsarbeiten

(1) Das Preisgericht hat alle Wettbewerbsarbeiten zur Beurteilung zuzulassen, die - den formalen Bedingungen der Auslobung entsprechen;

(2) Von der Beurteilung sind auch Teilleistungen auszuschließen, die über das geforderte Maß nach Art oder Umfang hinausgehen.

(3) Die Vorprüfung hat das Preisgericht darauf hinzuweisen, wenn aus seiner Sicht eine Wettbewerbsarbeit nicht zugelassen werden darf. Das Preisgericht hat insbesondere über die Zulassung der von der Vorprüfung abgedeckten oder abseitig aufgehängten Darstellungen zu befinden.

(4) Eine Arbeit ist vom Preisgericht zugelassen, wenn sie nicht mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich der Stimme des Vorsitzenden ausgeschlossen wird.

5.6.5 Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten - Bildung einer engeren Wahl

(1) In einem ersten wertenden Rundgang können Beschlüsse zur Ausscheidung von Arbeiten nur einstimmig gefasst werden; im weiteren Verfahren bedarf jeder Antrag der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Preisgerichts; Enthaltungen gelten bei der Beschlussfassung über Anträge auf Ausscheiden einer Arbeit als Zustimmung zum Ausschluss und bei der Entscheidung über alle anderen Anträge als Ablehnung.

(2) Das Preisgericht hat bei der sachlichen Prüfung der eingereichten Wettbewerbsarbeiten zunächst festzulegen, welche der zugelassenen Arbeiten für eine Preisverleihung oder einen Ankauf in Betracht zu ziehen sind (engere Wahl), diese Arbeiten schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge unter ihnen zu bilden. Die Zahl der in die engere Wahl genommenen Arbeiten soll etwa der 1 1/2 fachen Zahl der ausgelobten Preise und Ankäufe entsprechen. Eine Arbeit kommt für eine Preisverleihung oder einen Ankauf nicht in Betracht, wenn sie gegen eine bindende Vorgabe des Auslobers verstößt. Die Arbeiten sind so zu beurteilen, wie sie vorliegen, und nicht, wie sie leicht zu verbessern wären.

(3) Über die Rangfolge der in die engere Wahl genommenen Arbeiten wird für jeden Platz über alle dazu vorliegenden Anträge in einem Wahlgang entschieden. Erhält keine der vorgeschlagenen Arbeiten die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den zwei bestplatzierten Arbeiten.

5.6.6 Zuerkennung von Sonderpreisen

(1) Nach Festlegung der Rangfolge der in die engere Wahl genommenen Arbeiten hat das Preisgericht die wegen Verstoßes gegen bindende Vorgaben des Auslobers nicht zur Beurrteilung zugelassenen Wettbewerbsarbeiten in einem Sonderrundgang zu prüfen. Es kann einstimmig derartige Arbeiten, die besonders bemerkenswerte Anregungen geben, vor Zuerkennung der Preise und Ankäufe mit einem Sonderpreis bedenken.

(2) Bei zweiphasigen Wettbewerben oder zweiphasiger Vorprüfung hat das Preisgericht in einem vorbereitenden Sonderrundgang vor Abschluss der 1. Phase zu entscheiden, welche der für den Sonderrundgang in Betracht kommenden Arbeiten in der 2. Phase weiter bearbeitet bzw. geprüft werden sollen.

5.6.7 Zuerkennung der Preise

(1) Auf der Grundlage der Rangfolge der in die engere Wahl genommenen Arbeiten erkennt das Preisgericht die Preise zu.

(2) Ein erster Preis soll erteilt werden. Mit einem ersten Preis wird diejenige Arbeit ausgezeichnet, die der vom Auslober beschriebenen Aufgabenstellung am besten gerecht wird. Kann ein erster Preis nicht erteilt werden, ist dies vom Preisgericht zu begründen.

(3) Bei der Bildung von Preisgruppen erhalten alle in die Gruppe aufgenommenen Arbeiten den gleichen Rang.

5.6.8 Zuerkennung der Ankäufe

Über die Zuerkennung der Preise hinaus ist über den Ankauf weiterer Arbeiten zu entscheiden. Mit einem Ankauf sollen Arbeiten ausgezeichnet werden, die dem Auslober besondere Anregungen für die Verwirklichung der dem Wettbewerb zugrunde liegenden Aufgabe liefern oder hervorragende Teillösungen beinhalten. Dies ist zu begründen.

5.6.9 Empfehlungen des Preisgerichts

Das Preisgericht hat seine Erkenntnisse aus der Prüfung der Wettbewerbsarbeiten für die zweckmäßige weitere Entwicklung und Bearbeitung der Aufgabe in Form von Empfehlungen an den Auslober schriftlich niederzulegen. Spricht das Preisgericht keine Empfehlung aus, ist dies von ihm zu begründen.

(2) Das Preisgericht soll darlegen, ob und ggf. in welcher Hinsicht eine mit einem Ankauf ausgezeichnete Arbeit realisierungswürdige Teillösungen enthält. Das Preisgericht soll sich auch über Änderungen bzw. Erweiterungen der dem Wettbewerb zugrunde liegenden Aufgaben und andere Folgerungen äußern, die der Auslober aus dem Wettbewerb ziehen sollte.

(3) Die Empfehlungen sind vor Aufhebung der Anonymität zu beschließen.

5.6.10 Überarbeitungsphase

(1) Kann das Preisgericht keine der in die engere Wahl gezogenen Arbeiten ohne eine den Entwurf maßgeblich verändernde Überarbeitung zur Ausführung empfehlen, kann das Preisgericht mit der Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich der Stimme des Vorsitzenden vor einer Zuerkennung von Preisen und Ankäufen eine Überarbeitung von in die engere Wahl gezogenen Arbeiten empfehlen, sofern der Auslober zustimmt und die Finanzierung gesichert ist. Art und Umfang der Überarbeitung ist gesondert für jede Arbeit unter Wahrung der Anonymität festzulegen und nur dem betroffenen Verfasser mitzuteilen.

(2) Der Auslober gewährt für die Überarbeitung ein zusätzliches angemessenes Bearbeitungshonorar, das nicht der Wettbewerbssumme entnommen werden darf.

(3) Nach einer Prüfung der erneut eingereichten Arbeiten durch die Vorprüfung setzt das Preisgericht seine Beratung über die Zuerkennung der Preise und Ankäufe fort.

(4) Die Anonymität der Verfasser aller Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Zuerkennung der Preise und Ankäufe aufrechtzuhalten.

5.6.11 Protokoll der Preisgerichtssitzung

(1) Über den Verlauf der Preisgerichtssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, durch die der Gang des Auswahlverfahrens nachvollzogen werden kann. Insbesondere sind die Gründe für die Nichtzulassung einer Wettbewerbsarbeit, die schriftliche Bewertung der in die engere Wahl genommenen Arbeiten sowie die Empfehlungen des Preisgerichts festzuhalten.

(2) Die Niederschrift ist vor der Öffnung der Umschläge mit der Verfassererklärung und der Feststellung der Verfasser und der ausgezeichneten Arbeiten von allen Preisrichtern zu unterschreiben; kann die Niederschrift aus Zeitgründen nicht rechtzeitig ausformuliert werden, kann der Vorsitzende vor Öffnung der Umschläge durch Unterschrift aller Preisrichter ermächtigt werden, die Niederschrift auf der Grundlage der protokollierten Beschlüsse und Erkenntnisse zu fertigen, wenn mit der Vollmacht zugleich die Zuerkennung von Preisen und Ankäufen von allen Preisrichtern bestätigt wird.

Die Öffnung der Umschläge mit den Verfassererklärungen und die Feststellung der Verfasser ist als Anlage zur Niederschrift zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

5.7 Prüfung der Wettbewerbsarbeiten in Phasen

Bei großen Teilnehmerzahlen können die Vorprüfung und die Sitzung des Preisgerichts in zwei Phasen durchgeführt werden. In der ersten Phase werden die Wettbewerbsarbeiten in einem vereinfachten Verfahren vorgeprüft und danach vom Preisgericht zur Aufnahme in die nächste Phase beurteilt. Die vom Preisgericht in der ersten Phase ausgewählten Wettbewerbsarbeiten werden anschließend einer eingehenden Vorprüfung unterzogen und danach erneut vom Preisgericht beurteilt.

6 Abschluss des Wettbewerbs

6.1 Bekanntgabe des Ergebnisses

Der Auslober hat das Ergebnis des Wettbewerbs unter dem Vorbehalt der Prüfung der Teilnahmeberechtigung den Teilnehmern durch Übersendung des Protokolls über die Preisgerichtssitzung unverzüglich mitzuteilen und der Öffentlichkeit sobald als möglich bekannt zu machen.

In den Fällen des § 20 des § 25 VOF ist nach Muster Anhang II VOF das Wettbewerbsergebnis bekannt zu geben.

6.2 Prüfung der Teilnahmeberechtigung und des Verfahrens

(1) Der Auslober hat unmittelbar nach Bekanntgabe des Wettbewerbsergebnisses zuprüfen, ob die Verfasser der mit einem Preis, Ankauf oder Sonderpreis bedachten Arbeiten teilnahmeberechtigt waren oder ob ihre Arbeiten gemäß Nummer 5.6.4 zugelassen werden durften. Bei mangelnder Teilnahmeberechtigung oder fehlerhafter Zulassung ist der zugeteilte Preis oder Ankauf abzuerkennen. Soweit ein Verfasser einer preisgekrönten oder angekauften Arbeit danach nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Verfasser der engeren Wahl in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seiner Niederschrift nichts anderes bestimmt hat. Hierüber sind alle Teilnehmer des Wettbewerbs vom Auslober unverzüglich zu unterrichten.

(2) Hat das Preisgericht offensichtlich gegen Nummer 3.3 Abs. 2 verstoßen und rügt dies ein Teilnehmer, der in die engere Wahl gezogen wurde, hat der Auslober im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Preisgerichts angemessene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 zu ergreifen, wenn der Teilnehmer durch den Verstoß eindeutig benachteiligt worden ist.

(3) Wenn ein Teilnehmer einen Verstoß gegen das in der Auslobung festgelegte Verfahren oder das Preisgerichtsverfahren rügen will, so kann er sich unbeschadet eines Rechts auf Nachprüfung durch die Vergabekammer an den Auslober wenden. Die Rüge muss innerhalb von 10 Tagen nach Zugang des Protokolls über die Preisgerichtssitzung beim Auslober eingehen. Ist zum Zeitpunkt des Zugangs des Protokolls die Ausstellung über die Wettbewerbsarbeiten noch nicht eröffnet worden, so beginnt die Frist erst mit dem Tag der Eröffnung der Ausstellung.

(4) Der Auslober trifft seine Feststellungen im Benehmen mit dem zuständigen Wettbewerbsausschuss.

6.3 Ausstellung der Wettbewerbsarbeiten

Der Auslober soll nach Möglichkeit alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten spätestens einen Monat nach der Preisverleihung mindestens eine Woche öffentlich ausstellen.

Die Wettbewerbsarbeiten sind mit dem Namen der Wettbewerbsteilnehmer, bei juristischen Personen auch der Verfasser und der Mitarbeiter sowie den Preisen, der Ankaufsempfehlung und der Aufnahme in die engere Wahl zu kennzeichnen. Arbeiten, die nicht zugelassen wurden oder nachträglich gemäß Nummer 6.2 ausgeschieden sind, sind zu kennzeichnen. Das Protokoll über die Preisgerichtssitzung ist bei der Ausstellung auszulegen.

6.4 Eigentum, Rücksendung

(1) Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen ausgezeichneten und der angekauften Arbeiten werden Eigentum des Auslobers.

(2) Die übrigen Wettbewerbsarbeiten können binnen zwei Wochen nach Schluss der Ausstellung abgeholt werden. Erfolgt dies nicht, werden sie an die Wettbewerbsteilnehmer kostenfrei zurückgesandt.

6.5 Haftung

Für Beschädigung oder Verlust von Wettbewerbsarbeiten haftet der Auslober auf Kostenersatz für die Ausbesserung oder Wiederbeschaffung der beschädigten bzw. verlorenen Unterlagen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

7 Konsequenzen aus dem Wettbewerb

7.1 Weitere Bearbeitung

(1) Bei Realisierungswettbewerben hat der Auslober einem oder mehreren Preisträgern, bei Einladungswettbewerben in der Regel dem 1. Preisträger, unter Würdigung der Empfehlungen des Preisgerichts die für die Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs notwendigen weiteren Planungsleistungen zu übertragen,

Planungsleistungen werden - vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 - in der Regel bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung beauftragt; wenn ausnahmsweise die vollständige Ausführungsplanung für die Vergabe von Bauleistungen nicht erforderlich ist, ist durch angemessene weitere Beauftragung des Preisträgers sicherzustellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs realisiert wird (z.B. Regeldetails, Planfreigabe, Leistungsbeschreibung, Angebotsbewertung, Qualitätskontrolle).

Bei Ingenieurbauwerken werden die Planungsleistungen in der Regel nur bis zum Abschluss der Genehmigungsplanung beauftragt.

Der Auftrag darf nicht vor Ablauf von 14 Kalendertagen nach Absendung des Protokolls gemäß Nummer 6.1 erteilt werden. Die Frist nach Satz 4 beginnt am Tag nach der Absendung des Protokolls durch den Auftraggeber.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Auslober auch den Verfasser einer mit einem Sonderpreis bedachten Wettbewerbsarbeit mit der weiteren Bearbeitung beauftragen, wenn das Preisgericht dies einstimmig empfohlen hat.

(3) Der Verfasser einer angekauften Arbeit kann mit der weiteren Bearbeitung in Arbeitsgemeinschaft mit einem Preisträger beauftragt werden, jedoch nur mit einer im Sinne der Nummern 5.6.8 und 5.6.9 empfohlenen Teillösung.

7.2 Vergütung der weiteren Bearbeitung

Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen des Wettbewerbsteilnehmers bis zur Höhe des zuerkannten Preises, Ankaufs oder gewährten Bearbeitungshonorars nicht erneut vergütet, wenn und soweit der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird.

7.3 Urheberrecht

7.3.1 Nutzung bei weiterer Beauftragung

Der Auslober hat das Recht, die Wettbewerbsarbeit des Wettbewerbsteilnehmers, dem weitere planerische Leistungen übertragen werden, unter Namensangabe des Wettbewerbsteilnehmers zu veröffentlichen und für den vorgesehenen Zweck zu nutzen; der Wettbewerbsteilnehmer und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, Abweichungen von der Wettbewerbsarbeit zu gestatten; dies gilt auch für das ausgeführte Werk. Vor einer wesentlichen Änderung des ausgeführten Werkes ist der Wettbewerbsteilnehmer, soweit zumutbar, zu hören. Vorschläge des Teilnehmers sind zu berücksichtigen, soweit ihnen nicht nach Auffassung des Auslobers wirtschaftlich, funktionell oder konstruktiv bedingte Bedenken entgegenstehen, die mitzuteilen sind. § 14 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt.

7.3.2 Nutzung ohne weitere Beauftragung

Sollen eine Wettbewerbsarbeit oder Teile davon verwendet werden, ohne dass der Wettbewerbsteilnehmer mit der weiteren Bearbeitung beauftragt wird, so kann der Auslober diese Arbeit nutzen oder ändern, wenn er dem Wettbewerbsteilnehmer unter Anrechnung des ihm ggf. zuerkannten Preises, Ankaufs oder Bearbeitungshonorars eine der Leistung entsprechende Vergütung gewährt. Im Übrigen gilt Nummer 7.3.1 sinngemäß.

7.3.3 Erstveröffentlichung

Der Auslober ist zur ersten Veröffentlichung der Wettbewerbsarbeiten unter Namensangabe der Wettbewerbsteilnehmer, bei juristischen Personen auch der Verfasser und ihrer Mitarbeiter binnen einer angemessenen Frist berechtigt.

8 Aufwandsentschädigung für Preisrichter und Vergütung der Sachverständigen und Vorprüfer

8.1 Preisrichter

(1) Der Preisrichter erhält für seine Tätigkeit bei der Preisrichtervorbesprechung, beim Kolloquium und im Preisgericht eine nach Tagessätzen bemessene Aufwandsentschädigung.

(2) Die Ermittlung der Tagessätze hat sich an den Stundensätzen der geltenden Honorarordnungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Wettbewerbsaufgabe zu orientieren. Eine Pauschalierung der Tagessätze kann vorgenommen werden. Bei der Berechnung der Tagessätze sind auch die Aufwendungen für die persönliche Vorbereitung, Reisezeiten und Stellungnahmen zum Wettbewerbsprogramm und zu Teilnehmerrückfragen zu berücksichtigen.

(3) Inwieweit Personen, die zum Auslober in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen oder ihre Preisrichterfunktion auf Veranlassung ihrer Behörde ausüben und Mandatsträger aller Ebenen eine Vergütung beziehen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften und Anstellungsverträge zu regeln.

8.2 Stellvertretende Preisrichter

Stellvertretende Preisrichter erhalten für eine vom Auslober veranlasste Tätigkeit bis zum Zusammentritt des Preisgerichts eine Aufwandsentschädigung nach dem Tagessatz im Sinne der Nummer 8.1. Entsprechendes gilt für stellvertretende Preisrichter, die als Preisrichter eingesetzt werden oder auf Veranlassung des Auslobers an der Sitzung des Preisgerichts teilnehmen. Nummer 8.1 Abs. 3 gilt sinngemäß.

8.3 Sachverständige und Vorprüfer

Sachverständige und Vorprüfer sollen nach den beim Auslober üblichen Stundensätzen der ihrer Tätigkeit entsprechenden Honorarordnung vergütet werden. Die Honorare können pauschaliert werden. Nummer 8.1 Abs. 3 gilt sinngemäß.

8.4 Auslagenerstattung

Fahrtkosten, Übernachtungs- und Tagegelder werden nach den für den Auslober geltenden Bestimmungen erstattet.

9 Schlussbestimmungen

9.1 Ausnahmen

Ausnahmen von den GRW 1995 gelten für die "Kombinierten Wettbewerbe und Investorenwettbewerbe". Im Übrigen können Ausnahmen von den GRW 1995 vom Auslober aus zwingenden sachlichen Gründen im Benehmen mit dem zuständigen Wettbewerbsausschuss zugelassen werden.

9.2 Inkrafttreten

Die GRW 1995 tritt in der Fassung vom 22. Dezember 2003 mit Wirkung vom 30. Januar 2004 in Kraft.

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  Liste der notwendigen Angaben in der Bekanntmachung von Wettbewerben Anlage I

Es sind die Standard-Formulare entsprechend Anhang II der VOF zu verwenden.

  1. Namen, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer, Emailadresse, Internet-Adresse (URL) des Auftraggebers und der Dienststelle, bei der einschlägige Unterlagen erhältlich sind;
  2. Art des öffentlichen Auftraggebers (Zentrale Ebene, regionale/lokale Ebene, EU-Institutionen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Andere),
  3. Beschreibung des Vorhabens;
  4. Art des Wettbewerbs;
  5. bei offenen Wettbewerben: die Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten und die Höhe der Schutzgebühr;
  6. bei beschränkten Wettbewerben:
    1. beabsichtigte Zahl der Teilnehmer;
    2. gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer;
    3. Kriterien der Auswahl von Teilnehmern;
    4. Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme;
    5. bei Einladungswettbewerben: Bildung und Besetzung des Auswahlgremiums;
    6. bei kooperativen Verfahren: Absicht, das Wettbewerbsprogramm im Meinungsaustausch mit allen Beteiligten weiter zu entwickeln;
    7. voraussichtlicher Termin für die Abgabe der Wettbewerbsarbeiten;
  7. Bedingungen für Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen;
  8. gegebenenfalls Vorbehalt der Teilnahme für einen besonderen Berufsstand;
  9. Kriterien für die Bewertung der Vorhaben (vgl. Nummer 5.1.5, Abs. 2 Beurteilungskriterien);
  10. Namen der bereits ausgewählten Mitglieder des Preisgerichts;
  11. Art und Umfang der Bindung des Auslobers an die Entscheidung des Preisgerichts; bei Realisierungswettbewerben: Umfang der weiteren Beauftragung;
  12. Anzahl und Höhe der Preise und Ankäufe;
  13. gegebenenfalls Anspruch auf ein Bearbeitungshonorar oder eine sonstige Kostenerstattung;
  14. gegebenenfalls Anspruch auf Berücksichtigung bei Folgeaufträgen;
  15. Sprache oder Sprachen, die von den Bewerbern verwendet werden können:
    ES DA DE EL EN FR IT NL PT FI SV andere Drittstaaten
    [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
  16. Steht der Wettbewerb mit einem Vorhaben/Programm in Verbindung das mit Mitteln der EU-Strukturfonds finanziert wird ?
  17. Namen und Anschrift der Stelle, an die sich der Teilnehmer zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Wettbewerbsbestimmungen wenden kann;
  18. oberhalb des für die Anwendung der VOF maßgeblichen Schwellenwertes:

.

  Regelablauf der Vorprüfung Anlage II
  1. Kontrolle der fristgemäßen Ablieferung der Wettbewerbsarbeiten;
  2. Anlegen und Aufbewahren der Sammelliste zusammen mit den Briefumschlägen mit den Namen der Wettbewerbsteilnehmer;
  3. Überkleben der Kennzahlen durch Tarnzahlen;
  4. Anlegen von Prüflisten;
  5. Öffnen der Wettbewerbsarbeiten;
  6. Prüfen der Wettbewerbsarbeiten auf:
  7. Prüfen aller geforderten Berechnungen (Rauminhalt, Flächen, Nutzungswerte, technische Berechnungen, Kostenangaben, Wirtschaftlichkeitsberechnungen etc.) sowie sonstiger bindender Vorgaben des Auslobers;
  8. Kennzeichnen und Absondern nicht prüfbarer Arbeiten und nicht geforderter Leistungen; i) Fertigen der Niederschrift über das Ergebnis der Vorprüfung;
  9. Vervielfältigen der ausgefüllten Prüflisten für alle Preisrichter; k) Vorschläge für die Zulassung der Wettbewerbsarbeiten;
  10. Aufhängen der Wettbewerbsarbeiten.


.

  Regelablauf der Preisgerichtssitzung Anlage III


  1. Konstituierung des Preisgerichts durch den Auslober
    1. Feststellung der Vollzähligkeit des Preisgerichts;
    2. Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;
    3. Prüfung der Anwesenheitsberechtigung weiterer nicht zum Preisgericht gehörender Personen einschließlich eventueller Zulassung von Hilfskräften sowie Bestimmung eines Protokollführers;
    4. Versicherung jedes Anwesenden, dass er außerhalb von Kolloquien
      • keinen Meinungsaustausch mit Wettbewerbsteilnehmern über die Wettbewerbsaufgabe und deren Lösung geführt hat,
      • während der Dauer des Preisgerichts nicht führen wird;
      • bis zum Preisgericht keine Kenntnis der Wettbewerbsarbeiten erhalten hat, sofern er nicht an der Vorprüfung mitgewirkt hat:
      • die vertrauliche Behandlung der Beratung gewährleisten wird;
      • die Anonymität aller Arbeiten aus seiner Sicht gewahrt ist und
      • es unterlassen wird. Vermutungen über den Verfasser einer Arbeit zu äußern;
    5. Erläuterung der Wettbewerbsaufgabe und des Wettbewerbsverfahrens, insbesondere der Beurteilungskriterien und der sonstigen bindenden Vorgaben anhand der Auslobung und der Protokolle über Rückfragenbeantwortung und Kolloquien;
    6. Persönliche Verpflichtung der Preisrichter auf eine objektive, allein an der Auslobung orientierten Beurteilung.
  2. Grundsatzberatung
    1. Übernahme des Vorsitzes durch den Vorsitzenden des Preisgerichts;
    2. Bericht der Vorprüfung sowie Stellungnahme der Sachverständigen zum Ergebnis der Vorprüfung;
    3. Ausführliche, wertungsfreie Erläuterung aller Arbeiten in einem Informationsrundgang durch die Vorprüfung;
    4. Besichtigung des Wettbewerbsgebietes oder des Baugrundstückes und schriftliche Festlegung evtl. gewonnener zusätzlicher Erkenntnisse.
  3. Zulassung der Wettbewerbsarbeiten
    1. Bericht der Vorprüfung;
    2. Stellungnahme von Sachverständigen;
    3. Entscheidung über die Zulassung.
  4. Bewertung der zugelassenen Arbeiten
    1. Wertende Rundgänge je nach Zahl der Arbeiten mit schriftlicher Festlegung der auszuscheidenden Arbeiten mit jeweiliger Beurteilung nach Art des Verfahrens unter Heranziehung der Erläuterungsberichte der Verfasser und der Stellungnahme der Vorprüfung und der Sachverständigen, Ausschluss im 1. Rundgang nur bei einstimmigem Beschluss;
    2. Bestimmung der in der engeren Wahl verbleibenden Wettbewerbsarbeiten mit Schriftlicher Beurteilung;
    3. Festlegung der Rangfolge der Arbeiten;
    4. Festlegung der Preise, der Ankäufe und evtl. Sonderpreise sowie Beschlussfassung über Empfehlung für die Weiterbearbeitung sowie sonstige bedeutende Fragen (evtl. nach Beschlussfassung über Empfehlungen für eine Überarbeitungsphase, nach Überarbeitung und erneutem Bericht der Vorprüfung);
    5. Empfehlungen für die weitere Bearbeitung und zu sonstigen vom Auslober zu berücksichtigenden Fragen.
  5. Abschluss der Preisgerichtssitzung
    1. Verlesung des schriftlichen Protokolls und Unterzeichnung des Protokolls durch alle Preisrichter;
    2. Öffnung der Umschläge mit den Verfassererklärungen, Feststellung der Verfasser, Festhalten des Ergebnisses in einer Anlage zum Protokoll der Preisgerichtssitzung;
    3. Entlastung der Vorprüfer;
    4. Übergabe des Vorsitzes an den Auslober;
    5. Schlusswort des Auslobers unter Bekanntgabe von Ort und Zeit der öffentlichen Ausstellung der Wettbewerbsarbeiten.


Bekanntmachung der Neufassung
der Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der
Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens - GRW 1995 -


Anfang 1996 sind die "Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens - GRW 1995" anstelle der bis dahin geltenden GRW 1977 getreten.

Aufgrund der inzwischen gewonnenen Erfahrungen und des geänderten EU-Rechts wurde mit der Bundesarchitektenkammer, der Bundesingenieurkammer, den Ländern, den kommunalen Spitzenverbänden und der Wohnungswirtschaft Einigkeit über eine Novellierung der GRW 95 erzielt.

Die neu gefassten Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens - GRW 1995 - werden hiermit bekannt gegeben.

Die GRW 1995 in der Fassung vom 22. Dezember 2003 sind anstelle der bisher geltenden GRW 1995 in der Fassung vom 9. Januar 1996 für Bundesbaumaßnahmen mit Wirkung vom 30. Januar 2004 eingeführt worden. Den anderen öffentlichen Auslobern wird empfohlen, die neuen Regelungen ebenfalls anzuwenden.

ENDE

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