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Regelwerk

GRW 1995 - Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf
den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens

Vom 22. Dezember 2003
(BAnz. Nr. 86a vom 07.05.2004 S. 1 aufgehoben)


Zur Nachfolgeregeleung

Anfang 1996 sind die "Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens - GRW 1995" anstelle der bis dahin geltenden GRW 1977 getreten.

Aufgrund der inzwischen gewonnenen Erfahrungen und des geänderten EU-Rechts wurde mit der Bundesarchitektenkammer, der Bundesingenieurkammer, den Ländern, den kommunalen Spitzenverbänden und der Wohnungswirtschaft Einigkeit über eine Novellierung der GRW 95 erzielt.

Die neu gefassten Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens - GRW 1995 - werden hiermit bekannt gegeben.

Die GRW 1995 in der Fassung vom 22. Dezember 2003 sind anstelle der bisher geltenden GRW 1995 in der Fassung vom 9. Januar 1996 für Bundesbaumaßnahmen mit Wirkung vom 30. Januar 2004 eingeführt worden. Den anderen öffentlichen Auslobern wird empfohlen, die neuen Regelungen ebenfalls anzuwenden.

Präambel

In Wettbewerben auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens können beispielgebende Entwürfe für Gebäude und technische Anlagen sowie die Gestaltung der Städte und Landschaften entwickelt werden. Sie fordern dazu heraus, die eigene schöpferische Kraft im direkten Vergleich mit anderen zu messen. Sie sind deshalb hervorragend geeignet, wirtschaftliche und innovative Lösungen schwieriger wie alltäglicher Planungsaufgaben zu finden. Sie fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und das allgemeine Qualitätsbewusstsein.

Wettbewerbe bieten infolge der Anonymität der Teilnehmer eine vorzügliche Möglichkeit für eine nachvollziehbare, nur an sachlichen Kriterien orientierte Vergabe von Planungsaufträgen. Sie geben jedem Teilnehmer ohne Ansehen der Person die gleiche Chance, durch eigene Leistung zu überzeugen.

In den Beratungen eines unabhängigen Preisgerichts können in einem konzentrierten und transparenten Verfahren die besten Entwurfskonzepte und die geeigneten Partner als Grundlage für die weiteren Entscheidungen des Auslobers gefunden werden.

Der erhebliche Aufwand eines Wettbewerbes für Teilnehmer und Auslober ist gerechtfertigt, wenn der Wettbewerb sorgfältig vorbereitet wird, seine Ergebnisse der Lösung der gestellten Aufgaben dienen und zumindest einer der Preisträger die ernsthafte Aussicht hat, an der Verwirklichung seiner Konzeption mitzuwirken.

Die auf einer langen Tradition fußenden Wettbewerbsgrundsätze in der Fassung vom 9. Januar 1996 sind aufgrund der inzwischen gewonnenen Erfahrungen einer Revision unterzogen worden. Sie umfasst im Wesentlichen die Umstellung von DM auf Euro, eine Neujustierung der beschränkten Wettbewerbe sowie die Anpassung an den Praxisgebrauch.

Die folgenden Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens - GRW 95 in der Fassung vom 22. Dezember 2003 treten damit an die Stelle der GRW 95 in der Fassung vom 9. Januar 1996. Sie sollen wie bisher die Grundlage für eine faire, partnerschaftliche Zusammenarbeit aller am Wettbewerb Beteiligten bilden und die Entwicklung der Baukultur in der Bundesrepublik Deutschland unter Verfolgung sozialer, ökonomischer, ökologischer und technologischer Ziele fördern.

1 Grundsätze

1.1 Gegenstand von Wettbewerben

(1) Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens können funktionale, gestalterische, ökologische, technische und wirtschaftliche Aufgaben mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Bearbeitungstiefen stellen. Die Wettbewerbe können sich auf ein oder mehrere Fachgebiete erstrecken, insbesondere auf

  1. Regionalplanung
  2. Städtebauliche Planung
  3. Landschaftsplanung
  4. Freianlagenplanung
  5. Bauwerksplanung
  6. Innenraumplanung einschließlich Ausstattung
  7. Objektplanung für Anlagen der Wasserwirtschaft
  8. Objektplanung für Anlagen der Umwelttechnik
  9. Objektplanung für Verkehrsanlagen
  10. Fachplanungen, z.B.

(2) Innerhalb eines Wettbewerbs können fachübergreifende Aufgaben gestellt oder eine vertiefte Bearbeitung einzelner Aufgaben durch Angehörige einer oder mehrerer Fachrichtungen verlangt werden (interdisziplinärer Wettbewerb).

1.2 Zweck und Ziel

Durch Wettbewerbe sollen für die gestellte Aufgabe durch alternative Vorschläge gute Lösungen entwickelt werden, die den unterschiedlichen Anforderungen, insbesondere der Gestaltung, Wirtschaftlichkeit, Funktionalität, Energieeinsparung und Umwelt in gleicher Weise gerecht werden. Dadurch sollen zugleich geeignete Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten, Stadt- und Raumplaner, Beratende Ingenieure oder Ingenieure als Auftragnehmer gefunden werden. Mit einem Wettbewerb kann neben der konkreten Aufgabenstellung auch das Ziel verfolgt werden, beispielgebend die Qualität von Planen, Bauen und Gestalten allgemein oder für eine bestimmte Fragestellung zu fördern.

1.3 Auslobung von Preisen und Ankäufen

Für die besten Lösungen der gestellten Aufgabe werden Preise und Ankäufe ausgesetzt, über deren Zuerkennung ein unabhängiges Preisgericht entscheidet.

1.4 Leistungsverhältnis

Dem ideellen und materiellen Aufwand der Teilnehmer stehen der Aufgabe angemessene Preise, Ankäufe und ggf. Bearbeitungshonorare und bei Realisierungswettbewerben die Erklärung des Auslobers gegenüber, einen oder mehrere Verfasser von mit Preisen ausgezeichneten Arbeiten mit einer weiteren Bearbeitung zu beauftragen.

1.5 Chancengleichheit

(1) Jeder Wettbewerb soll so sorgfältig vorbereitet werden, dass die Aufgabe in der Auslobung umfassend und eindeutig beschrieben wird und die eingereichten Arbeiten anhand der vorgegebenen Beurteilungskriterien bewertet werden können.

(2) Bei jedem Wettbewerb sind alle Teilnehmer gleich zu behandeln, ihnen sind insbesondere die gleichen Bedingungen und Fristen aufzuerlegen. Niemand darf von der Teilnahme an einem Wettbewerb nur deshalb ausgeschlossen werden, weil sein Wohn- und Geschäftssitz. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem sonstigen Drittstaat gelegen ist, sofern dieser ebenfalls Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist und die Bundesrepublik Deutschland für die in Frage stehenden Dienstleistungen Marktzugangs- und Inländerbehandlungsverpflichtungen übernommen hat. Das Gleiche gilt für Staaten, die mit der Europäischen Union bilaterale Abkommen über den gegenseitigen Marktzugang im Dienstleistungsverkehr vereinbart haben.

(3) Die Zugangsbedingungen des Wettbewerbs sollen möglichst so festgelegt werden, dass auch kleinere Büroorganisationen sowie Berufsanfänger teilnehmen können.

1.6 Anonymität

(1) Die Verfasser von Wettbewerbsarbeiten müssen bis zum Abschluss der Preisgerichtssitzung anonym bleiben.

(2) Alle am Wettbewerb Beteiligten haben Mutmaßungen über den Namen von Verfassern bestimmter Wettbewerbsarbeiten zu unterlassen.

2 Wettbewerbsarten

2.1 Wettbewerbsziel

Nach dem Ziel des Wettbewerbs werden Ideenwettbewerbe und Realisierungswettbewerbe unterschieden.

2.1.1 Ideenwettbewerbe

In Ideenwettbewerben wird eine Vielfalt von Ideen für die Lösung einer Aufgabe angestrebt, ohne dass eine Absicht zur Realisierung der Aufgabe besteht. Ein Ideenwettbewerb kann insbesondere der Vorbereitung eines Realisierungswettbewerbs oder der Ermittlung von Teilnehmern für einen beschränkten Wettbewerb dienen.

2.1.2 Realisierungswettbewerbe

Realisierungswettbewerbe sollen auf der Grundlage eines fest umrissenen Programms und bestimmter Leistungsanforderungen die planerischen Möglichkeiten für die Realisierung eines Projektes aufzeigen.

2.2 Wettbewerbsstufen

(1) Die Lösung der gestellten Aufgabe kann in einer einzigen Wettbewerbsstufe (einstufige Wettbewerbe) oder schrittweise durch eine Folge von mindestens zwei der in Nummer 2.1 genannten Wettbewerbe erreicht werden (mehrstufige Wettbewerbe).

(2) Mehrstufigen Wettbewerben muss in allen Stufen der gleiche Kern einer Aufgabe zugrunde gelegt werden. Der Teilnehmerkreis und die Zusammensetzung des Preisgerichts darf während der gesamten Dauer des mehrstufigen Wettbewerbes nur erweitert werden, wenn und soweit in der zweiten oder in einer folgenden Wettbewerbsstufe zusätzliche wettbewerbsentscheidende Fachplanungen hinzukommen; in diesen Fällen sind die für interdisziplinäre Wettbewerbe geltenden Regeln zu beachten.

2.3 Offene Wettbewerbe

2.3.1 Zulassungsbereich

(1) Bei offenen Wettbewerben darf jeder teilnehmen, der im Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Nummer 1.5 Abs. 2 ansässig ist und der die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt.

(2) Der Zulassungsbereich soll unter Beachtung des Prinzips der Chancengleichheit gemäß Nummer 1.5 der Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein.

(3) Der Auslober kann für die Aufgabe besonders geeignete Teilnehmer außerhalb des Zulassungsbereiches zum Wettbewerb auffordern, wenn dadurch der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Teilnehmer nicht verletzt wird. Ihre Namen sind in der Auslobung bekannt zu geben.

2.3.2 Zweiphasige Wettbewerbe

Zur Reduzierung des Gesamtaufwandes kann ein einstufiger offener Wettbewerb auch in zwei Bearbeitungsphasen mit folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

Das Preisgericht kann mit Zustimmung des Auslobers eine andere Zahl von Teilnehmern für die 2. Phase auswählen, als der Auslober vorgegeben hat.

2.4 Beschränkte Wettbewerbe

2.4.1 Grundsätze

(1) Beschränkte Wettbewerbe können als begrenzt offene Wettbewerbe, Einladungswettbewerbe oder als kooperative Verfahren ausgelobt werden. Die Art des Wettbewerbs sowie die Teilnehmerzahl sollen der Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein.

(2) Die Teilnehmer sind nach eindeutigen, nicht diskriminierenden Kriterien auszuwählen. In der Wettbewerbsbekanntmachung sind die angestrebte Zahl an Teilnehmern, die vorzulegenden Nachweise, insbesondere über die fachliche Eignung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das zur Auswahl der Teilnehmer angewandte Verfahren sowie ggf. die Namen bereits ausgewählter Teilnehmer anzugeben, Interessenten sind aufzufordern, ihr Teilnahmeinteresse innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen. Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden. § 11 der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) ist zu beachten.

Eine Vorauswahl von Teilnehmern vor Bekanntmachung darf das Auswahlverfahren nach Bekanntmachung zahlenmäßig nicht nennenswert einschränken. Die Vorauswahl hat anhand der gleichen Kriterien zu erfolgen wie die Auswahl der übrigen Teilnehmer.

(3) Ein beschränkter Wettbewerb kann auch im Zuge eines Verhandlungsverfahrens gemäß § 5 VOF durchgeführt werden. Bei der Auswahl der Bewerber sind die §§ 11 bis 13 VOF zu beachten.

2.4.2 Begrenzt offene Wettbewerbe

(1) Wettbewerbe, bei denen eine vorher bestimmte, der Aufgabe angemessene Anzahl von Teilnehmern ausgewählt werden, werden als begrenzt offene Wettbewerbe ausgelobt. Die Teilnehmer werden nach eindeutigen, nicht diskriminierenden Kriterien aus dem Kreis der Bewerber ausgewählt. Soweit nach den Kriterien keine nachvollziehbare Auswahl getroffen werden kann, ist unter den verbleibenden Bewerbern eine Auswahl durch Los zu treffen.

Dabei ist eine angemessene Zahl von kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern durch separate Losziehung zu ermitteln.

(2) Zur Prüfung der fachlichen Eignung wird empfohlen, ein Auswahlgremium zu bilden, dem mindestens zwei unabhängige nicht dem Preisgericht angehörende Fachleute mit einer den Teilnehmern abverlangten Berufsqualifikation angehören sollen. Das Auswahlgremium führt ein Protokoll, das jedem Interessenten auszugsweise in dem ihn betreffenden Abschnitt auf Nachfrage zur Verfügung gestellt wird.

(3) Die Losziehung erfolgt unter Aufsicht einer von der auslobenden Behörde unabhängigen Dienststelle oder eines Notars.

2.4.3 Einladungswettbewerbe

(1) Wettbewerbe, bei denen eine kleine Teilnehmerzahl wegen der erforderlichen großen Bearbeitungstiefe oder besonderen Kenntnisse zweckmäßig ist, werden als Einladungswettbewerbe ausgelobt. Sie sind insbesondere geeignet bei Wettbewerbsgegenständen nach Nummer 1.1 Abs. 1 Buchstabe g) bis j) sowie für interdisziplinäre Wettbewerbe.

(2) Die Zahl der zum Wettbewerb zugelassenen Teilnehmer darf bei Einladungswettbewerben nicht unter 3 liegen. Die Namen der zugelassenen Teilnehmer sind jedem Teilnehmer bei Zusendung der Auslobungsunterlagen mitzuteilen.

(3) Interessenten an Einladungswettbewerben haben die geforderten besonderen Fachkenntnisse und ihre Leistungsfähigkeit zu belegen. Nummer 2.4.2 Abs. 2 gilt entsprechend.

2.4.4 Kooperative Verfahren

(1) Wettbewerbe, in denen ein Meinungsaustausch zwischen Auslober, Preisrichtern, Sachverständigen, Vorprüfern und Wettbewerbsteilnehmern über die Wettbewerbsaufgabe und mögliche Lösungen stattfindet, werden als kooperative Verfahren ausgelobt. Alle Teilnehmer müssen auf dem gleichen Informationsstand gehalten werden.

(2) Der Auslober behält sich in der Bekanntmachung vor, das Programm des Wettbewerbs im Lauf des Meinungsaustauschs weiterzuentwickeln; die Teilnehmer sind verpflichtet, Zwischenergebnisse offen zu legen und sie mit dem Preisgericht zu erörtern.

(3) Der Meinungsaustausch erfolgt nur in Kolloquien, in denen der Auslober die Wettbewerbsaufgabe erläutert und in denen die Teilnehmer einzeln oder gemeinsam mit dem Preisgericht ihre Zwischenergebnisse präsentieren. Der Auslober hat auf berechtigte Interessen der Teilnehmer am Schutz ihrer Lösungsansätze Rücksicht zu nehmen. Änderungen der Wettbewerbsaufgabe sind bis zur Übersendung der Niederschrift des letzten Kolloquiums zulässig.

(4) Die Wettbewerbsarbeiten sind dem Preisgericht anonym entsprechend Nummer 5.4.1 vorzulegen.

(5) Als kooperatives Verfahren kann auch die letzte Stufe eines mehrstufigen Wettbewerbs durchgeführt werden.

2.5 Vereinfachte Verfahren

(1) Wettbewerbe, in denen eine Aufgabe nur grundsätzlich abgeklärt, Planungsgrundlagen ermittelt oder Lösungsansätze für die weitere Bearbeitung entwickelt werden sollen und die deshalb keine große Bearbeitungstiefe erfordern, können zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zur Verkürzung der Verfahrensdauer in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

(2) Im vereinfachten Verfahren werden

3 Wettbewerbsbeteiligte

3.1 Auslober

Der Auslober ist für die Wettbewerbsbeteiligten der allein zuständige Partner. Mehrere Auslober ernennen einen federführenden Auslober und bevollmächtigen ihn, für sie zu handeln. In der Bekanntmachung und in den Auslobungsunterlagen sind Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Personen des Auslobers zu benennen.

3.2 Wettbewerbsteilnehmer

3.2.1 Rechtsform und Vertretungsbefugnisse

(1) Teilnehmer können natürliche Personen oder solche juristische Personen, zu deren satzungsgemäßen Geschäftszweck der Wettbewerbsaufgabe entsprechende Planungsleistungen gehören, sowie Arbeitsgemeinschaften solcher Personen sein.

(2) Juristische Personen sowie Arbeitsgemeinschaften haben einen teilnahmeberechtigten bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der für die Wettbewerbsleistung verantwortlich ist.

3.2.2 Teilnahmeberechtigung

(1) Teilnahmeberechtigt am Wettbewerb ist, wer die in der Auslobung genannten fachlichen Anforderungen nach der Art des Wettbewerbsgegenstandes sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und nicht gemäß § 11 Buchstabe a bis e VOF von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann.

(2) Die fachlichen Anforderungen sind bei Wettbewerben, an denen Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten, Stadtplaner, Beratende Ingenieure oder Ingenieure teilnahmeberechtigt sind, erfüllt, wenn der Teilnehmer zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung berechtigt ist; in der Auslobung können zusätzliche Anforderungen gestellt werden. In geeigneten Fällen können auch Absolventen oder Studenten von Hochschulen zugelassen werden.

(3) Bei Arbeitsgemeinschaften muss jedes Mitglied benannt und teilnahmeberechtigt sein. Dies gilt auch für die Beteiligung freier Mitarbeiter. Bei juristischen Personen müssen außer dem nach Nummer 3.2.1 zu benennenden Vertreter auch der oder die Verfasser der Wettbewerbsarbeit die Anforderungen erfüllen, die an natürliche Personen als Teilnehmer gestellt werden.

3.2.3 Teilnahmehindernisse

(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme am Wettbewerb sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des Wettbewerbs bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen könnten. Das gilt insbesondere für die in Nummer 3.3 genannten Personen, deren Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten ersten und zweiten Grades sowie deren ständigen Geschäfts- oder Projektpartnern und den unmittelbaren Vorgesetzten und Mitarbeitern der ausgeschlossenen Personen.

(2) Bedienstete des Auslobers, Angestellte und sonstige ständige Mitarbeiter von Teilnehmern sowie solche Personen, die bis zum Tage der Bekanntmachung der Ausschreibung für diese tätig waren, dürfen nur teilnehmen, wenn sie mit der Wettbewerbsaufgabe nicht unmittelbar befasst waren. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Gesellschafter und Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane von Gesellschaften oder Partnerschaften, die sich am Wettbewerb beteiligen.

Das Gleiche gilt für Personen, die aufgrund ihrer Funktion in einem Wettbewerbsausschuss einer Architekten- oder Ingenieurkammer den Auslober im konkreten Fall beraten.

(3) Nichtständige Mitarbeiter eines Teilnehmers, die an der Ausarbeitung einer Wettbewerbsarbeit beteiligt waren, sowie Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften dürfen nicht selbstständig am Wettbewerb teilnehmen.

(4) Ausgeschlossen von der Teilnahme an einem Wettbewerb sind Personen, die ein über die Planungsleistungen hinausgehendes geschäftliches Interesse an dem Wettbewerbsgegenstand haben, wenn dadurch die Konkurrenz um die Leistungen zur Realisierung des Wettbewerbsgegenstandes eingeschränkt werden kann. Teilnehmer, die mit einem ausführenden Unternehmen wirtschaftlich verbunden sind, können durch eine Verpflichtung dieses Unternehmens, sich nicht um Bauleistungen für das Wettbewerbsprojekt zu bemühen, den Ausschluss vermeiden.

3.2.4 Teilnahmeerklärung bei Einladungswettbewerben

(1) Die Bereitschaft zur Teilnahme ist bei Einladungswettbewerben bis zu einem vom Auslober genannten Zeitpunkt verbindlich zu erklären. Liegt die Erklärung bis dahin nicht vor, kann der Auslober einen anderen Teilnehmer gemäß Nummer 2.4.3 Abs. 3 auswählen.

(2) Zur Teilnahme aufgeforderte Personen, die sich nur in einer Arbeitsgemeinschaft oder unter Hinzuziehung freier Mitarbeiter beteiligen wollen, haben diese Personen dem Auslober in der Teilnehmererklärung zu benennen und dessen Zustimmung einzuholen. Der Auslober unterrichtet darüber die übrigen Teilnehmer.

3.3 Preisgericht

(1) Das Preisgericht hat die Aufgabe, über die Zulassung der Wettbewerbsarbeiten zu entscheiden, die zugelassenen Wettbewerbsarbeiten zu beurteilen, durch die Zuerkennung von Preisen und Ankäufen diejenigen Teilnehmer auszuwählen, die die Anforderungen der Auslobung am besten erfüllen, und dem Auslober Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe geben.

(2) Das Preisgericht trifft seine Entscheidungen nur aufgrund der Kriterien, die in der Bekanntmachung des Wettbewerbs nach Nummer 5.1.1 benannt sind. Innerhalb dieses Rahmens hat das Preisgericht die in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben des Auslobers und die dort genannten Beurteilungskriterien zu beachten.

(3) Das Preisgericht handelt unabhängig, es ist allein an die Auslobung gebunden, wie sie den Teilnehmern vorlag; es ist für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich. Ein Eingreifen des Auslobers, der Wettbewerbsteilnehmer oder anderer Personen in die Beratung des Preisgerichts ist nicht statthaft.

(4) Das Preisgericht besteht aus Fach- und Sachpreisrichtern. Die Zahl der Preisrichter muss ungerade sein. Um die Arbeitsfähigkeit des Preisgerichts zu gewährleisten, soll die Zahl der Preisrichter - je nach Umfang der Wettbewerbsaufgabe - in der Regel 7 bis 11 Personen betragen.

(5) Der Auslober kann aus dem Kreis der Fachpreisrichter einen Kontaktpreisrichter bestellen, der die ständige Verbindung des Preisgerichts zum Auslober vor der Preisgerichtssitzung halten soll.

(6) Das Preisgericht muss sich in der Mehrzahl aus Fachpreisrichtern zusammensetzen, hiervon sollen die Hälfte, mindestens jedoch zwei selbständige Fachleute sein.

(7) Bei interdisziplinären Wettbewerben müssen Fachleute der wettbewerbsrelevanten Fachrichtungen als Fachpreisrichter ins Preisgericht berufen werden.

(8) Der Vorsitzende des Preisgerichts wird vom Preisgericht aus dem Kreis der Fachpreisrichter gewählt.

3.4 Preisrichter, Sachverständige und Vorprüfer

3.4.1 Bestellung

(1) Der Auslober bestellt:

(2) Für die Preisrichter ist vom Auslober eine ausreichende Zahl von Vertretern zu benennen. Die Vorprüfer und Sachverständigen können aus sachlichen Gründen vom Auslober ersetzt oder ergänzt werden. Die Gründe sind im Protokoll der Preisgerichtssitzung anzugeben.

(3) Die Preisrichter, ihre Vertreter, die Sachverständigen sowie die Vorprüfer und deren Hilfskräfte dürfen Später keine vertraglichen Leistungen für die dem Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe übernehmen. Ausgenommen sind Personen, die in einem ständigen Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Auslober stehen oder die eine projektbegleitende Beratung wahrnehmen.

3.4.2 Preisrichter

(1) Die Preisrichter haben ihr Amt persönlich und unabhängig allein nach fachlichen Gesichtspunkten auszuüben.

(2) Die Sachpreisrichter sollen mit den örtlichen Verhältnissen und der Wettbewerbsaufgabe besonders vertraut sein. Die Fachpreisrichter müssen auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation in hervorragender Weise die fachlichen Anforderungen erfüllen, die zur Teilnahme am Wettbewerb gemäß Nummer 3.2.2 berechtigen.

(3) Die Fachpreisrichter müssen während der gesamten Preisgerichtssitzung anwesend sein. Bei Ausfall eines Fachpreisrichters beruft das Preisgericht für die gesamte weitere Dauer der Preisgerichtssitzung einen stellvertretenden Fachpreisrichter an seine Stelle, der während der bisherigen Sitzung des Preisgerichts ständig anwesend war. Sachpreisrichter können vorübergehend von ihren Stellvertretern ersetzt werden, wenn sie in den Meinungsbildungsprozess eingebunden bleiben.

(4) Die Preisrichter und ihre Stellvertreter sollen sich an der Vorbereitung der Auslobung, an Preisrichtervorbesprechungen, an Kolloquien und in der Beantwortung der Rückfragen beteiligen.

3.4.3 Sachverständige

Sachverständige sollen anerkannte Fachleute ihres Fachgebietes sein. Sie sollen den Auslober bei der Vorbereitung des Wettbewerbs sowie die Vorprüfung und das Preisgericht beraten.

3.4.4 Vorprüfer

(1) Fachleute, die bei der Vorbereitung der Auslobung mitgewirkt haben, sollen bevorzugt als Vorprüfer bestellt werden. Mindestens einer der Vorprüfer soll die Qualifikation eines Fachpreisrichters haben. Bei interdisziplinären Wettbewerben soll jede beteiligte Fachrichtung durch mindestens einen Vorprüfer der gleichen Fachrichtung vertreten sein.

(2) Die Vorprüfer nehmen die Interessen des Auslobers wahr und beraten das Preisgericht auch als Sachwalter der Verfasser der Wettbewerbsarbeiten. Sie sollen am Gesamten Verfahren teilnehmen.

3.5 Wettbewerbsausschüsse

(1) Bei den Architektenkammern und Ingenieurkammern gebildete Wettbewerbsausschüsse wirken beratend bei der Vorbereitung und Durchführung der Auslobung von Wettbewerben mit (vgl. die Nummern 6.2 und 9.1). Bei Architektenwettbewerben ist dies der zuständige Wettbewerbsausschuss der Architektenkammer, bei Ingenieurwettbewerben der zuständige Wettbewerbsausschuss der Ingenieurkammer. Bei interdisziplinären Wettbewerben, bei denen Architekten und Ingenieure teilnahmeberechtigt sind, sind die Wettbewerbsausschüsse von Architekten- und der Ingenieurkammer in geeigneter Form zu beteiligen.

(2) Die Beratung empfiehlt sich insbesondere für die Wettbewerbsart, die geforderten Leistungen, Fragen der Teilnahmevoraussetzungen, die Termine, die Wettbewerbssumme und die Prüfung der Teilnahmeberechtigung und der Verfahren sowie die Zusammensetzung des Preisgerichts.

(3) Dem jeweils zuständigen Wettbewerbsausschuss sind die Abschriften der Ausschreibungsunterlagen, der Beantwortung der Rückfragen und der Protokolle über die Kolloquien und die Preisgerichtssitzung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Mitglieder der Wettbewerbsausschüsse und die mit der Vorbereitung und Durchführung der Auslobung von Wettbewerben befassten Mitarbeiter der Architektenkammern sind zur Vertraulichkeit über alle Vorgänge verpflichtet, die ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs bekannt werden. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist ausschließlich Sache des Auslobers.

Im Rahmender Prüfung der Verfahren gemäß Nummer 6.2 kann der Wettbewerbsausschuss unter Wahrung der Vertraulichkeit der Preisgerichtssitzung im Einvernehmen mit dem Auslober auch den Teilnehmer beraten.

4 Preise und Ankäufe, Bearbeitungshonorar

4.1 Wettbewerbssumme

(1) Für Preise, Ankäufe und Bearbeitungshonorare stellt der Auslober als verbindlichen Rahmen einen Gesamtbetrag (Wettbewerbssumme) zur Verfügung.

(2) Berechnungsgrundlage der Wettbewerbssumme ist das Honorar, das üblicherweise nach der entsprechenden Honorarordnung für die geforderte Wettbewerbsleistung vergütet wird (Basishonorar). Die Höhe der Wettbewerbssumme ergibt sich danach aus der folgenden Tabelle.

Werden Beiträge aus verschiedenen Fachplanungen gefordert, ist die Wettbewerbssumme durch die Addition der jeweiligen Basishonorare zu ermitteln.

Berechnungstabelle nach Nummer 4.1 Abs. 2

Basishonorar in Euro Wettbewerbssumme in Euro x-fache des Basishonorars
5.000 20.000 4,000
10.000 33.000 3,300
15.000 41.000 2,733
20.000 49.000 2,450
30.000 59.000 1,967
40.000 66.000 1,650
50.000 72.000 1,440
60.000 77.000 1,283
70.000 82.000 1,171
80.000 90.000 1,125
90.000 97.000 1.078
100.000 105.000 1,050
110.000 110.000 1,000
120.000 120.000 1,000
130.000 130.000 1,000
140.000 140.000 1,000
150.000 150.000 1,000

Zwischenwerte sind durch Interpolation zu ermitteln.

(3) Soweit auf der Grundlage der Honorarordnung keine Vergütung ermittelt werden kann, legt der Auslober in Abhängigkeit von der Bedeutung und Schwierigkeit der Wettbewerbsaufgabe sowie der Art und des Umfangs der geforderten Leistung im Rahmen üblicher Vergiftung ein Basishonorar fest. Anhand des Basishonorars wird im Rahmen der Tabelle die Wettbewerbssumme ermittelt.

(4) Bei vereinfachten Verfahren kann in Abhängigkeit von der geforderten Leistung bei der Ermittlung des Basishonorars bzw. der üblichen Vergütung ein Abschlag bis zu einem Drittel vorgenommen werden.

(5) Das Basishonorar soll bei Ideenwettbewerben um einen angemessenen Zuschlag als Einzelleistung gemäß § 19 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erhöht werden.

4.2 Aufteilung der Wettbewerbssumme

(1) Die Wettbewerbssumme soll in der Regel im Verhältnis 4:1 in Preise und Ankäufe aufgeteilt werden. Das Preisgericht kann einstimmig eine andere Verteilung beschließen oder Preisgruppen bilden.

(2) Sonderpreise sind der Wettbewerbssumme zu entnehmen. Das Preisgericht entscheidet in diesen Fällen abweichend von Abs. 1 mit der Mehrheit seiner Mitglieder über die Verteilung der Wettbewerbssumme.

(3) Ist die Zahl der zur Beurteilung zugelassenen Arbeiten geringer als die Zahl der ausgelobten Preise und Ankäufe, reduziert sich die Wettbewerbssumme entsprechend. Können unter den in die engere Wahl genommenen Arbeiten nach mehrheitlicher Auffassung des Preisgerichts einschließlich des Vorsitzenden nicht alle ausgelobten Preise vergeben werden, kann das Preisgericht unter den Voraussetzungen der Nummer 5.6.8 die Zahl der Ankäufe mit der Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden erhöhen.

4.3 Staffelung der Preise

Die Preise sind in der Auslobung nach der Bedeutung des Wettbewerbsgegenstandes und der erwarteten Qualität der Wettbewerbsleistungen zu staffeln. Als Staffelungen kommen z.B. in Betracht:

1. Preis
% (v. H.)
2. Preis
% (v. H.)
3. Preis
% (v. H.)
4. Preis
% (v. H.)
5. Preis
% (v. H.)
Ankäufe
% (v. H.)
I. Ohne Ankäufe
50 30 20 - - -
40 30 20 10 - -
II. Mit Ankäufen
40 25 15 - - 20
33 22 15 10 - 20
25 20 15 12 8 20

4.4 Bearbeitungshonorar

(1) Bei Einladungswettbewerben soll jedem Teilnehmer ein angemessenes Bearbeitungshonorar zugesagt werden; Ankäufe sollen nicht ausgelobt werden.

(2) Das Bearbeitungshonorar ist aus der Wettbewerbssumme zu entnehmen. In der Regel sollen 50 v. H. der Wettbewerbssumme für Preise verbleiben. Nehmen in einem Einladungswettbewerb mehr als 7 Personen teil, ist die Wettbewerbssumme um den Betrag des dadurch zusätzlich zu vergütenden Bearbeitungshonorars zu erhöhen.

4.5 Mehrstufige Wettbewerbe

Bei mehrstufigen Wettbewerben gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 für jede einzelne Stufe; der Berechnung der Wettbewerbssumme dürfen bereits in früheren Stufen erbrachte Leistungen nicht erneut zugrunde gelegt werden.

weiter .

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