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LGDIG - Landesgeodateninfrastrukturgesetz *
- Rheinland-Pfalz -
Vom 23. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 30.12.2010 S. 548; 20.12.2011 S. 427 11)
Gl.-Nr.: 219-2
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, in Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten zu schaffen und deren Verwendung, insbesondere für die Zwecke des Umweltschutzes, der Daseinsvorsorge, der Verwaltung und der Wirtschaft, als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur für die Bundesrepublik Deutschland zu vereinfachen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben Geodaten zugehen oder erhoben, gespeichert, genutzt, aktualisiert oder übermittelt werden und sie nicht in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln (öffentliche Geodaten verarbeitende Stellen).
(2) Geodaten verarbeitende natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts sind den öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen gleichgestellt, wenn sie
(3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn
(4) Dieses Gesetz gilt auch für nicht dem Absatz 2 unterfallende natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts, die sich verpflichten, Geodaten, Geodatendienste und Metadaten für die Geodateninfrastruktur zugänglich zu machen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen (private Geodaten verarbeitende Stellen).
(5) Soweit besondere Rechtsvorschriften in Bezug auf Geodaten und Geodatendienste
regeln, gehen sie den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder bestimmten geografischen Gebiet.
(2) Netzdienste sind Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion auf der Grundlage elektronischer Netze.
(3) Geodatendienste sind Netzdienste, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
(4) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Gendatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(5) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(6) Die Geodateninfrastruktur ist die Grundeinrichtung, über die Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar gemacht werden. Sie besteht aus Geodaten, Metadaten, Geodatendiensten und sonstigen Netzdiensten, Netztechnologien, Normen und Standards, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, über den Zugang und die Verwendung sowie über die Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren.
(7) Das Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu Geodaten ermöglicht.
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten und Geodatendienste, die
(Stand: 16.06.2018)
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