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Regelwerk

GAVO - Gutachterausschussverordnung
Landesverordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte

- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. April 2005
(GVBl. Nr. 8 vom 04.05.2005 S. 139; 21.08.2012 S. 307; 08.07.2014 S. 107; 19.12.2018 S. 448 18)



Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 02004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1, verordnet die Landesregierung:

Teil 1
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

§ 1 Bildung

(1) Ein Gutachterausschuss ist zu bilden:

  1. jeweils für die Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Trier und Worms, solange in der jeweiligen Stadtverwaltung eine behördliche Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) gebildet ist, und
  2. im Übrigen für jeden Amtsbezirk eines Vermessungs- und Katasteramts nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGVerm in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO).

(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich ...", im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 unter Anfügung des Namens der Stadt und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 unter Anfügung der Regionenbezeichnung des Vermessungs- und Katasteramts nach § 2 Abs. 3 LGVermDVO.

(3) Die Amtszeit des Gutachterausschusses beträgt fünf Jahre.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Gutachterausschuss besteht aus:

  1. einer oder einem Vorsitzenden (vorsitzendes Mitglied) und
  2. ehrenamtlichen weiteren Gutachterinnen und Gutachtern (ehrenamtliche Mitglieder).

Für das vorsitzende Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen.

(2) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder müssen Bedienstete der Behörde sein, die nach § 9 Abs. 1 die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt. Sie müssen die Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik im Bereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzen oder in besonderem Maße in der Grundstückswertermittlung erfahren sein.

(3) Von den ehrenamtlichen Mitgliedern müssen

  1. zwei Bedienstete der Finanzverwaltung und im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mit der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz befasst sein,
  2. zwei in der Bewertung bebauter Grundstücke erfahrene Architektinnen oder Architekten oder Ingenieurinnen oder Ingenieure des Bau- oder Vermessungswesens sein,
  3. zwei betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen,
  4. zwei in der Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erfahren sein und
  5. die Übrigen über mindestens eine der Qualifikationen nach den Nummern 1 bis 4 verfügen.

Sie sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses haben.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland- Pfalz für die Amtszeit des Gutachterausschusses bestellt, soweit § 5 Abs. 1 Nr. 4 dem nicht entgegensteht. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Ist während der laufenden Amtszeit eine Neubestellung notwendig, so erfolgt sie für den Rest der Amtszeit.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder, die über eine Qualifikation nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 verfügen, werden von dem Landesamt für Steuern vorgeschlagen. Vor Bestellung der übrigen ehrenamtlichen Mitglieder hat das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

  1. im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 die betreffende Stadt und
  2. die für die betreffende Qualifikation nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des zu bestellenden Mitglieds jeweils zuständige berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts (Kammer)

zu beteiligen.

(3) In den Gutachterausschuss darf nicht bestellt werden, wer

  1. nach § 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Mitwirkung im Gutachterausschuss,
  2. nach § 21 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters oder
  3. nach § 3 des Landeswahlgesetzes vom Stimmrecht bei Wahlen zum Landtag ausgeschlossen ist oder
  4. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  5. das 70. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Die Dienstaufsicht über die ehrenamtlichen Mitglieder obliegt dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz.

§ 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Dies gilt nicht für die ehrenamtlichen Mitglieder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB.

(2) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus:

  1. der Gutachterentschädigung nach Absatz 3,
  2. dem Fahrkostenersatz in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 - 776 -) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Entschädigung für den Aufwand in entsprechender Anwendung des § 6 JVEG mit der Maßgabe, dass diese auch dann in voller Höhe zu gewähren ist, wenn der Termin innerhalb der Gemeinde stattfindet, in der das ehrenamtliche Mitglied wohnt oder beschäftigt ist, und

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