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GAVO - Gutachterausschussverordnung
Landesverordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte
- Rheinland-Pfalz -
Vom 20. April 2005
(GVBl. Nr. 8 vom 04.05.2005 S. 139; 21.08.2012 S. 307; 08.07.2014 S. 107; 19.12.2018 S. 448 18)
Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 02004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1, verordnet die Landesregierung:
Teil 1
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
§ 1 Bildung
(1) Ein Gutachterausschuss ist zu bilden:
(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich ...", im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 unter Anfügung des Namens der Stadt und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 unter Anfügung der Regionenbezeichnung des Vermessungs- und Katasteramts nach § 2 Abs. 3 LGVermDVO.
(3) Die Amtszeit des Gutachterausschusses beträgt fünf Jahre.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Gutachterausschuss besteht aus:
Für das vorsitzende Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder müssen Bedienstete der Behörde sein, die nach § 9 Abs. 1 die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt. Sie müssen die Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik im Bereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzen oder in besonderem Maße in der Grundstückswertermittlung erfahren sein.
(3) Von den ehrenamtlichen Mitgliedern müssen
Sie sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses haben.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland- Pfalz für die Amtszeit des Gutachterausschusses bestellt, soweit § 5 Abs. 1 Nr. 4 dem nicht entgegensteht. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Ist während der laufenden Amtszeit eine Neubestellung notwendig, so erfolgt sie für den Rest der Amtszeit.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder, die über eine Qualifikation nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 verfügen, werden von dem Landesamt für Steuern vorgeschlagen. Vor Bestellung der übrigen ehrenamtlichen Mitglieder hat das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz
zu beteiligen.
(3) In den Gutachterausschuss darf nicht bestellt werden, wer
(4) Die Dienstaufsicht über die ehrenamtlichen Mitglieder obliegt dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz.
§ 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Dies gilt nicht für die ehrenamtlichen Mitglieder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB.
(2) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus:
(Stand: 30.01.2019)
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