umwelt-online: Landesenteignungsgesetz (Rheinland-Pfalz) (2)

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§ 26 Von Amts wegen bestellter Vertreter

Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, auf Ersuchen der Enteignungsbehörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen

  1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist,
  2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist,
  3. für einen Beteiligten, der seinen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn er der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
  4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechtes an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind,
  5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.

Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Pflegschaft entsprechend.

§ 27 Erforschung des Sachverhaltes

(1) Die Enteignungsbehörde hat den Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung Bedeutung hat, von Amts wegen zu erforschen. Sie kann insbesondere Besichtigungen durchführen, Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie Urkunden und Akten heranziehen.

(2) Die Enteignungsbehörde kann anordnen, dass

  1. Beteiligte persönlich erscheinen oder einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen ermächtigt ist,
  2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
  3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.

Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Euro angedroht und festgesetzt werden. Ist ein Beteiligter eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.

§ 28 Planfeststellungsverfahren

(1) Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehrere Grundstücke, so kann die Enteignungsbehörde einen Plan feststellen, wenn sie dies für sachdienlich hält. Das Enteignungsverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Plan gemäß Absatz 4 ausgelegt ist und mit den Beteiligten die von ihnen gemäß Absatz 5 erhobenen Einwendungen sowie die Möglichkeit eines freihändigen Erwerbs des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen erörtert worden sind. Die Erörterung der Einwendungen und der Möglichkeit eines freihändigen Erwerbs kann in demselben Termin erfolgen. Der Enteignungsbeschluss kann erst ergehen, wenn der Plan unanfechtbar oder seine sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet worden ist.

(2) Der Träger des Vorhabens hat den Plan einzureichen. Der Plan besteht aus einem beglaubigten Auszug aus dem Flurkartenwerk, Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben und die von ihm betroffenen Grundstücke und Anlagen eindeutig darstellen und beschreiben. Dem Plan sind beglaubigte Grundbuchauszüge über die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und ein Verzeichnis aller Eigentümer und sonstigen Beteiligten beizufügen.

(3) Die Enteignungsbehörde führt die Stellungnahmen der Gemeinden und aller Behörden herbei, deren Aufgabengebiet von der Durchführung des Vorhabens berührt wird. § 23 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Plan ist mit seinen Unterlagen und Erläuterungen in den Gemeinden, in deren Bereich das Vorhaben geplant ist, vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Einwendungen sind spätestens innerhalb zweier Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Zeit und Ort der Auslegung sowie die Behörde, bei der die Einwendungen erhoben werden können, sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Die Enteignungsbehörde hat Personen, die an dem Verfahren offensichtlich beteiligt sind, auf die Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Enteignungsbehörde die Einwendungen gegen den Plan mit den Beteiligten und den in Absatz 2 genannten Behörden, insbesondere soweit sie Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde mit der Feststellung des Planes zugleich über die Einwendungen.

(6) In der Entscheidung über die Feststellung des Planes sind auch diejenigen Vorkehrungen zu bezeichnen, die gemäß § 9 zu treffen sind, sowie dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, die er nach § 9 Abs. 2 zu tragen hat.

(7) Ergeben sich auf Grund des Anhörungsverfahrens wesentliche Planänderungen, so ist der Plan erneut auszulegen. Bedarf es keiner erneuten Auslegung, so teilt die Enteignungsbehörde die Änderungen den hierdurch Betroffenen mit dem Hinweis mit, dass Einwendungen innerhalb von zwei Wochen erhoben werden können. Im übrigen gilt Absatz 4.

(8) Die Feststellung des Planes und die Entscheidungen über die Einwendungen sind zu begründen und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

§ 29 Wirkung der Planfeststellung

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(Stand: 16.06.2018)

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