umwelt-online: Landesenteignungsgesetz (Rheinland-Pfalz) (1)
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LEnteigG - Landesenteignungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. April 1966
(GVBl 1966, S. 103; 27.06.1974 S. 290; 12.10.1999 S. 325; 06.02.2001 S. 29; 04.12.2001 S. 285; 02.03.2004 S. 198; 22.12.2009 S. 413)
Gl.-Nr.: 214
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Enteignungen im Lande Rheinland-Pfalz, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.
(2) Unberührt bleiben Enteignungen durch Landesgesetz und die enteignungsrechtlichen Vorschriften in anderen Landesgesetzen.
(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Grundstücksteile.
(4) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte.
§ 2 Enteignungszweck
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
§ 3 Enteignungsgegenstand
(1) Durch Enteignung können
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der im Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.
§ 4 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
Die Enteignung zu dem in § 2 Nr. 1 bezeichneten Zwecke ist im einzelnen Falle nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Sie setzt voraus, dass
§ 5 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur Entschädigung in Land, wenn und soweit
(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.
(4) Die Enteignung zum Zwecke der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.
§ 6 Ersatz für entzogene Rechte
Die Enteignung zu dem Zwecke, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnittes vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 15
(Stand: 16.06.2018)
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