Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Anpassung der Altersgrenzen von sachverständigen Personen nach der Landesbauordnung 2018
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. November 2024
(GV.NRW. Nr. 34 vom 25.11.2024 S. 881)
Artikel 1
Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018
Auf Grund des § 87 Absatz 2 und 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 vom 29. April 2000 (GV. NRW S. 422), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 25 folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Übergangsregelung".
2. § 5 Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit, bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes und bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau mit Vollendung des 70. Lebensjahres, | "b) bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit, bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes und bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau mit Vollendung des 77. Lebensjahres," |
3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Übergangsregelung
Personen, deren staatliche Anerkennung innerhalb des Jahres 2024 durch Vollendung des 70. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen staatlich anerkannt."
Artikel 2
Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen
Auf Grund des § 87 Absatz 2 und 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Die Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfungVO) vom 19. Juli 1962 (GV. NW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV. NW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218), ausgesprochenen Anerkennungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik gelten als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung. Anerkennungen, die aufgrund des § 13 Absatz 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218), befristet waren, können auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs verlängert werden. | "(6) Die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben vom 19. Juli 1962 (GV. NRW. S. 470), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV. NRW. S. 281) geändert worden ist, oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 774), die zuletzt durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218) geändert worden ist, ausgesprochenen Anerkennungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik gelten als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung. Anerkennungen, die aufgrund des § 13 Absatz 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen befristet waren, können auf Antrag bis zur Vollendung des 77. Lebensjahres der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs verlängert werden." |
2. § 26 Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 70. Lebensjahr vollendet hat. | "b) wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 77. Lebensjahr vollendet hat." |
3. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.11.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion