Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. Juli 2024
(GV. NRW Nr. 23 vom 09.08.2024 S. 490)


Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), der durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW 2023. S. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "25" durch die Angabe "27" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4 Öffentliche Bestellungen und Vermessungsgenehmigungen "4 Berufsrecht"

bb) Die Angaben zu den Nummern 4.1 und 4.2

4.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

4.2 Vermessungsgenehmigungen

werden gestrichen.

b) In Tarifstelle 1.2 wird die Angabe "350" durch die Angabe "380" ersetzt.

c) In Tarifstelle 1.3.1 wird die Angabe "460" durch die Angabe "500" ersetzt.

d) In Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b wird die Angabe "230" durch die Angabe "250" ersetzt.

e) Tarifstelle 1.3.3 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "835" durch die Angabe "900" ersetzt.

bb) In Buchstabe g werden die Wörter "weitere angefangene 5.000 m das 1,5-fache der Gebühr nach Buchstabe a; Flächenanteile über 100.000 m2 sind nicht zu berücksichtigen" durch die Wörter "weiteren angefangenen Quadratmeter über 10.000 m2 multipliziert mit 0,2 Prozent des Bodenrichtwertes gemäß § 2 Absatz 9" ersetzt.

f) In Tarifstelle 1.4.1 Buchstabe a wird die Angabe "240" durch die Angabe "260" ersetzt.

g) In Tarifstelle 2.1.1 wird nach dem Wort "Enteignungsverfahren," das Wort "Grenzvermessungen," eingefügt.

h) In Tarifstelle 2.1.2 werden die Wörter "Teilungs- oder Grenzvermessung" durch das Wort "Teilungsvermessung" ersetzt.

i) Tarifstelle 2.1.2.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.1.2.1 Grundaufwandspauschale
  1. soweit der Antrag ausschließlich das Nachholen zurückgestellter Abmarkungen betrifft
    Gebühr: keine,
  2. sonst
    Gebühr: 60 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.2.
"2.1.2.1 Grundaufwandspauschale
Gebühr: 60 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.2."

j) Tarifstelle 2.1.2.3

2.1.2.3

  1. Für jede gemäß der Tarifstelle 1.3.2 gebührenpflichtige Abmarkung
    Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2.
  2. Für jede zurückgestellte Abmarkung zum Zeitpunkt
    aa) der Zurückstellung
    Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b,
    bb) des Nachholens
    Gebühr: keine.

wird aufgehoben.

k) Die Tarifstellen 4 bis 4.2.2 werden durch die folgende Tarifstelle 4 ersetzt:

alt neu
4 Öffentliche Bestellungen und Vermessungsgenehmigungen

4.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

4.1.1  Entscheidung über die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen, bei

  1. Bestellung
    Gebühr: 720 Euro,
  2. Ablehnung der Bestellung
    Gebühr: 75 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a,
  3. Rücknahme des Antrags vor der formellen Entscheidung
    Gebühr: keine.

4.1.2 Vereidigung einer vertretenden Person gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
Gebühr: 480 Euro

4.1.3 Bestellung einer Vertretung von Amts wegen gemäß § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
Gebühr: 215 Euro

4.1.4 Genehmigung einer mehr als vierwöchigen Vertretung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
Gebühr: keine

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.12.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion