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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Open Data Prinzipien für Geobasisdaten
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. August 2016
(GV. NRW Nr. 25 vom 31.08.2016 S. 680)



Artikel 1
Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Mai 2015 (GV. NRW. S. 485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Soweit sich Kooperationspartner gegenseitig Daten zur Verfügung stellen und die interne und externe Nutzung vertraglich vereinbart wird, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung von Kosten für analoge Standardausgaben oder digitale Daten verzichtet werden. "(2) Die Einsichtnahme in Geobasisdaten und in Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung in den Diensträumen der Behörden oder mittels spezieller Darstellungsdienste sowie die Nutzung von Suchdiensten, die auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Daten suchen und den Inhalt der Metadaten anzeigen, sind kostenfrei."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Es werden bezüglich der analogen Standardausgaben oder digitalen Daten keine Kosten erhoben
  1. für die Einsichtnahme in den Diensträumen der Behörden oder mittels spezieller Darstellungsdienste, soweit in den Tarifstellen nicht anders geregelt.
  2. für Suchdienste, die auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Daten suchen und den Inhalt der Metadaten anzeigen.
  3. für die über Geodatendienste des NRW-Atlas zu festgelegten Nutzungsbedingungen bereitgestellten ausgewählten Geobasisdaten.
  4. für die Bereitstellung und Nutzung
    1. zu wissenschaftlichen Zwecken oder Zwecken der Ausbildung ohne kommerzielle Nutzung. Die kostenfreie Nutzung beinhaltet nur das Recht zur internen Weitergabe an Personen und Stellen der Wissenschafts- bzw. Ausbildungsstelle; eine Weitergabe an sonstige Dritte ist kostenpflichtig; Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
    2. zu Testzwecken,
    3. zu kulturellen Zwecken ohne kommerzielle Nutzung,
    4. für amtliche Bekanntmachungen jeder Art,
    5. für die aktuelle Berichterstattung in der Presse und
    6. der nach Nummer 3 visualisierten Datensätze des Freizeitkatasters einschließlich der mit diesen verbundenen nicht separierbaren sonstigen topographischen Geobasisdaten zur Herausgabe von Freizeitkarten. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
      Aufwendungen können geltend gemacht werden. Den Umfang der Daten bestimmt die datenführende Behörde.
  5. für den direkten Zugriff mittels Online-Verfahren auf Vermessungsunterlagen einschließlich der Nutzung der Satellitenpositionierungsdienste zur Durchführung der in den Tarifstellen 3 und 4 des Gebührentarifs aufgeführten Amtshandlungen. Vermessungsunterlagen, die nicht online verfügbar sind, werden kostenfrei bereitgestellt. Für eine beantragte Zusammenstellung durch die Behörde für online verfügbare Vermessungsunterlagen ist eine Gebühr nach Tarifstelle 1.1 VermWertGebT NRW, mindestens jedoch von 120 Euro zu erheben.
  6. für die Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung für Landesbehörden, Landesbetriebe, Einrichtungen und Gerichte des Landes, Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes sowie die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden des Landes und Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten, sofern nicht Online-Verfahren genutzt werden. Die Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn eine kommerzielle Verwendung beabsichtigt ist oder wenn die zu zahlenden Gebühren Dritten auferlegt oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. Für Vermessungsunterlagen gelten allein die Regelungen nach Nummer 5.
  7. für die Nutzung des Informationssystems der amtlichen Grundstückswertermittlung ( § 23 Absatz 6 Gutachterausschussverordnung NRW) durch die Finanzämter für Zwecke der Besteuerung sowie für die Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung gemäß § 13 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster. Eine darüber hinaus gehende Bereitstellung erfolgt gemäß Nummer 6.
  8. für die interne Nutzung der Daten der amtlichen Grundstückswertermittlung durch Gebietskörperschaften im Umfang der sie betreffenden Gebiete.
"(3) Die Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung gemäß § 13 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680) geändert worden ist, erfolgt kostenfrei."

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