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Regelwerk

Änderungstext

Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich
- Außenbereichserlass -

Vom 21. Dezember 2011
(MBl.NRW. Nr. 1 vom 09.01.2012 S. 7)
Gl.-Nr.: 2311


Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X a 1 - 901.34 -, u. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VIII-02-14-1 - v. 21.12.2011

Der Gem. Rd.Erl. " Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass" vom 27.10.2006(MBl. NRW. S.786) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Nummer 3.5 wird das Wort "Windkraftanlagen" durch das Wort "Windenergieanlagen" ersetzt.

b) Nach der Angabe "3.6.5 Bauleitplanung" wird folgende Angabe eingefügt:

"3.7 Solarenergieanlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ( § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB)"

2. Die auf das Inhaltsverzeichnis folgende Einleitung wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Um den anhaltenden Strukturwandel in der Landwirtschaft zu unterstützen, und weil die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen den Gemeinden und Kreisen eine höhere Verantwortung für Bauvorhaben im Außenbereich zuerkennt, hat sie beschlossen, den Außenbereichserlass grundlegend zu überarbeiten.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird zum neuen Satz 1.

3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 6 erhält folgende Fassung:

Für die Beurteilung einer wegemäßigen Erschließungssituation bieten die "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1985 i.d.F. von 1995 (EAE 85/95) wesentliche Anhaltspunkte (OVG NRW, Urt. v. 15.6.2000 -7 a 4922/99).

"Für die Beurteilung einer wegemäßigen Erschließungssituation bieten die "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)" wesentliche Anhaltspunkte."

b) Die Sätze 16 und 17 werden gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
 Zur Frage der Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile wird auf den RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 6.12.1994 (MBl. NRW. 1995 S. 92) hingewiesen.

Im Hinblick auf die ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a LWG wird auf den RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.5.1998 (MBl. NRW. S. 654, ber. S. 918) verwiesen.

"Im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung wird auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft "Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren" vom 03.01.1995 (MBl. NRW. S.254) und den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz "Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren" vom 26.05.2004(MBl. NRW. S. 583) verwiesen."

c) Die bisherigen Sätze 18 und 19 werden die Sätze 17 und 18.

4. Nummer 3.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.5 Windkraftanlagen
( § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)

Auf den Windkraftanlagen-Erlass v. 21.10.2005 ("Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen - WKA-Erl." - Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr -, d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, MBl. NRW. 2005 S. 1288 / SMBl. NRW. 2310) wird verwiesen.

"3.5 Windenergieanlagen ( § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)

Auf den Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 ("Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)" - Gem. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr u. d. Staatskanzlei, MBl. NRW. 2011 S.321/SMBl. NRW. 2310) wird verwiesen."

5. Nummer 3.6.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.6.3 Größenbegrenzung zum Schutz des Außenbereichs

Zum Schutz des Außenbereichs ist die Privilegierung nicht auf Industrieanlagen bezogen, sondern auf Biomasseanlagen beschränkt, deren installierte elektrische Leistung 0,5 MW nicht überschreitet; das entspricht bis zu 2,0 MW Eingangsleistung oder auch Feuerungswärmeleistung der eingesetzten Biomasse. Für Biomasseanlagen, die nicht ausschließlich elektrische Energie erzeugen, sondern von denen z.B. auch Wärme erzeugt wird oder Gas zu anderen Standorten von Blockheizkraftwerken weitergeleitet wird, sind entsprechende Umrechnungen erforderlich: 0,5 MW/a entsprechen einer Biogaserzeugung der Anlage von bis zu 2,3 Mio. Nm³/a. Nicht der installierten elektrischen Leistung hinzuzurechnen ist die Leistung von Notstromaggregaten, bei denen sichergestellt ist, dass sie nicht zur größeren Leistungserzielung der Anlage eingesetzt werden können.

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