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Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass -
- Nordrhein-Westfalen -
Fassung vom 27. Oktober 2006
(MBl.NRW. Nr. 36 vom 19.12.2006 S. 786; 21.12.2011 / 2012 S. 7 12)
Gl.-Nr.: 2311
Archiv Außenbereichserlass 2004
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI a 1 - 901.34 -, u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-2 - BauGB -
Der Erlass soll eine landeseinheitliche Genehmigungspraxis zu § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und den Schutz des Freiraums gewährleisten. Ziel ist es, allen Beteiligten bei der Planung und den Gemeinden und unteren Bauaufsichtsbehörden bei der Zulassung von baulichen Anlagen eine Hilfestellung zu geben und ihnen die planerischen Spielräume aufzuzeigen.
1 Außenbereich
Das BauGB unterscheidet im Hinblick auf die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Bereiche nur zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) und dem Außenbereich (§ 35 BauGB).
Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile bilden den Innenbereich. Dieser Bebauungszusammenhang mit organischer Siedlungsstruktur endet regelmäßig unmittelbar am letzten Baukörper. Er erstreckt sich über Baulücken hinweg nur dann, wenn die aufeinander folgende Bebauung trotz der Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Beschl. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 -). Das Hinterland von bebauten Grundstücken ist typischerweise nicht mehr vom Bebauungszusammenhang geprägt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.06.2006 - 7 a 2974/05 -).
Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.2005 - 4 BN 37.05 - BauR 2006, 348). Dies ist nicht nach geographischmathematischen Maßstäben (auch ein Grundstück mit starken Höhenunterschieden kann ggf. noch dem Bebauungszusammenhang angehören), sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden.
Bei allen Vorhaben i.S.d. §§ 29 ff BauGB ist gemeinsame Voraussetzung für die Zulässigkeit, dass die Erschließung gesichert sein muss. Die Anforderungen an die ausreichende Erschließung richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten, also nach den Auswirkungen und Bedürfnissen des jeweiligen Vorhabens (BVerwG, Urt. v. 13.2.1976 - IV C 53.74 - BauR 1976, 185). Bei den Anforderungen an die Erschließung ist auf die konkreten Umstände, insbesondere auf die Betriebsgröße und den Umfang der Wohnnutzung abzustellen. Bei Kleinbetrieben, die herkömmlich durch Wirtschafts- oder Feldwege erschlossen werden, kann nicht ein betonierter oder asphaltierter Weg gefordert werden, sofern der vorhandene Weg als Feuerwehrzufahrt ausreicht. Bei großen landwirtschaftlichen Betrieben, zu denen regelmäßig Schwerlastverkehr (z.B. für Futtermittel, Tiertransporte) erforderlich wird, sind höhere Anforderungen zu stellen. Für die Beurteilung einer wegemäßigen Erschließungssituation bieten die "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)" wesentliche Anhaltspunkte.
Wenn das Baugrundstück nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, muss die verkehrliche Erschließung über Privatgrundstücke durch Baulasteintragung gesichert sein (§ 4 Abs. 1 Landesbauordnung - BauO NRW).
Die entwässerungstechnische Erschließung ist ebenfalls sicherzustellen. § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz - LWG - weist den Gemeinden die Pflicht zu, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu erforderlichen Abwasseranlagen zu betreiben. Diese Pflicht ist umfassend angelegt und erfasst grundsätzlich jegliche Abwässer, unabhängig von der Art des Abwassers und dem Ort des Anfalls. Sie erfasst grundsätzlich alle Beseitigungsvorgänge im gesamten Gemeindegebiet, d.h. auch die Abwasserbeseitigung im Außenbereich. Unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen und technischer Grenzen der kommunalen Abwasserbeseitigung sieht § 53 Abs. 4 LWG Ausnahmen von dieser Pflichtenzuweisung vor. Die Gemeinde kann auf ihren Antrag unter Darlegung der vorgenannten Kriterien eine Befreiung von ihrer Grundpflicht beantragen. Die dauerhafte Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte ist allerdings auf Grundstücke begrenzt, die "außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile" liegen. Sie steht zudem unter dem Vorbehalt einer im Übrigen gemeinwohlverträglichen Abwasserbeseitigung vor Ort.
Im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung wird auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft "Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren" vom 03.01.1995 (MBl. NRW. S.254) und den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz " Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren" vom 26.05.2004(MBl. NRW. S. 583) verwiesen.
Bei sonstigen begünstigten Vorhaben nach § 35
(Stand: 28.08.2023)
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