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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO - HAVO -)
Vom 27. April 2005
(GV. von 2005 S. 487)
Auf Grund der §§ 20 Abs. 5 und 24 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW, wird verordnet:
Die Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO - HAVO -) vom 7. März 2000 (GV. NRW. S. 251) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton B II), die Herstellung von Transportbeton und vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton B II und | "5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und". |
b) In Satz 1 wird "der Hersteller und der Anwender" durch "die Hersteller und die Anwender" ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1
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"Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach den nach § 3 Abs. 3 BauO NRW von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen, für
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2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für solche nach
gegenüber einer nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. |
"Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für solche nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren, und für solche nach § 1 Satz 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren, gegenüber einer nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen." |
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die in § 1 Nr. 5 aufgeführten Bauprodukte gelten die nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW anerkannten Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung von Betonbauprodukten auch als Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW; dies gilt auch bei den in § 1 Nrn. 1 bis 4 und Nr. 6 aufgeführten Bauprodukten für die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekanntgemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl, zum Leimen tragender Holzbauteile und für die Instandsetzung tragender Betonbauteile geführt und in der Überwachung dieser Bauprodukte tätig waren. | "Für die in § 1 Satz 1 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW auch als Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW." |
3. In § 4 wird folgender Satz angefügt:
"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft."
(Stand: 16.06.2018)
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