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HAVO - Hersteller- und AnwenderVO
Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 7. März 2000
(GV. NRW 2000 S. 251; 05.04.2005 S. 332; 27.04.2005 S. 487 05; 17.11.2009 S. 717aufgehoben)
Gl.-Nr.: 232
Aufgrund der §§ 20 Abs. 5, 24 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 622), in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:
Für
müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach den nach § 3 Abs. 3 BauO NRW von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen, für
Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für solche nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren, und für solche nach § 1 Satz 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren, gegenüber einer nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
Für die in § 1 Satz 1 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW auch als Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht zu erwarten sind.
(Stand: 16.06.2018)
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