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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)
Vom 27. April 2005
(GV. von 2005 S.488)
Aufgrund der §§ 20 Abs. 6 und 24 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW, wird verordnet:
Die Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO) vom 8. März 2000 (GV. NRW. S. 252) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 Nr. 2 wird "(Beton B II)" durch "(Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3)" ersetzt.
Die Tätigkeiten nach § 1 Nrn. 1 und 4 sind bis zum 31. Mai 2002 von der Überwachungspflicht ausgenommen.
gestrichen.
3. In § 3 wird folgender Satz angefügt:
"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft."
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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