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Regelwerk, Bau

ÜTVO - Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. März 2000
(GV. NRW 2000 S. 251; 05.04.2005 S. 332; 27.04.2005 S. 488 05; 17.11.2009 S. 717aufgehoben)


zur Nachfolgeregelung

Aufgrund der §§ 20 Abs. 6 und 24 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 622), in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:

§ 1 05

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW überwacht werden:

  1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
  2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3),
  3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen deren Standsicherheit gefährdet ist,
  4. der Einbau von Verpressankern,
  5. die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
  6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m2.

Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2 05

Für die Tätigkeiten nach § 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 BauG NRW die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW für Tätigkeiten nach § 20 Abs. 6 BauO NRW.

§ 3 05

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.