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SchulBauR - Schulbaurichtlinie
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. November 2020
(MBl. NRW Nr. 35 vom 10.12.2020 S. 822)
Gl.-Nr.: 23213
Archiv: 2010, 2019
Synopse zur Schulbaurichtlinie 2019-2020
Siehe Fn 1
1 Vorbemerkungen
Die nachfolgend abgedruckte Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen wird nach § 87 Absatz 10 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 erlassen. Sie beschränkt sich auf die besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen und Erleichterungen, die unter Anwendung des § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 aufgrund der schultypischen Nutzung gestellt werden müssen oder zugelassen werden können. Sie entspricht in ihren materiellen Anforderungen im Wesentlichen der von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz verabschiedeten Muster-Schulbau-Richtlinie Fassung April 2009 und ist um Regelungen für Schulen mit Lernbereichen ("Lerncluster" und "offene Lernlandschaften") ergänzt worden.
Lerncluster und offene Lernlandschaften erfordern aus pädagogischen Gründen stets Sichtbeziehungen innerhalb dieser Lernbereiche. Diese Sichtbeziehungen sind ein wesentlicher Grund für die Erleichterungen, die in dieser Richtlinie gegenüber den Regelanforderungen der BauO NRW 2018 gestattet werden.
2 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für allgemeine Schulen (allgemein bildende Schulen und Berufskollegs) und Förderschulen.
3.1 Unterrichtsräume
Unterrichtsräume im Sinne dieser Richtlinie sind baulich abgeschlossene Räume innerhalb von Schulen, die für die Nutzung zu Unterrichtszwecken bestimmt sind und die sich nicht innerhalb eines Lernbereichs befinden.
3.2 Lernbereiche
Lernbereiche im Sinne dieser Richtlinie sind baulich abgeschlossene Bereiche für die Nutzung zu Unterrichtszwecken ohne notwendigen Flur. Innerhalb dieses baulich abgeschlossenen Bereichs können sowohl Räume als auch multifunktional genutzte Zonen beliebig miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden.
3.3 Grundfläche von Lernbereichen
Die Grundfläche von Lernbereichen ist die Brutto-Grundfläche. Bei der Berechnung der Brutto-Grundfläche eines Lernbereichs bleiben die Außenwände und Umfassungswände des Lernbereichs außer Betracht.
3.4 Räume mit gehobener Brandgefahr
Räume mit gehobener Brandgefahr sind Räume, die im Vergleich zu Lern- und Unterrichtsräumen ein höheres Risiko der Brandentstehung oder Brandausbreitung aufweisen, zum Beispiel Räume zum Brennen von Ton oder Räume, in denen Chemikalien gelagert oder vorbereitet werden und die kein Gefahrstofflager sind. Sie sind keine Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr im Sinne des § 29 Absatz 2 Nummer 2 und § 31 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018.
3.5 Hauptgänge
Hauptgänge sind Erschließungswege innerhalb eines Lernbereichs, die zu Ausgängen ins Freie oder zu Ausgängen aus dem Lernbereich führen.
4 Anforderungen an Bauteile
4.1 Tragende und aussteifende Bauteile
Auf tragende und aussteifende Bauteile sind
anzuwenden.
Tragende und aussteifende Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit sind nicht erforderlich
4.2 Trennwände
Trennwände sind erforderlich
Trennwände von Lernbereichen müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände von Räumen mit gehobener Brandgefahr müssen von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben.
(Stand: 25.10.2023)
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