Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Bau und Planung

SchulBauR - Schulbaurichtlinie
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. November 2020
(MBl. NRW Nr. 35 vom 10.12.2020 S. 822)
Gl.-Nr.: 23213



Archiv: 2010, 2019
Synopse zur Schulbaurichtlinie 2019-2020

Siehe Fn 1

1 Vorbemerkungen

Die nachfolgend abgedruckte Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen wird nach § 87 Absatz 10 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 erlassen. Sie beschränkt sich auf die besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen und Erleichterungen, die unter Anwendung des § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 aufgrund der schultypischen Nutzung gestellt werden müssen oder zugelassen werden können. Sie entspricht in ihren materiellen Anforderungen im Wesentlichen der von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz verabschiedeten Muster-Schulbau-Richtlinie Fassung April 2009 und ist um Regelungen für Schulen mit Lernbereichen ("Lerncluster" und "offene Lernlandschaften") ergänzt worden.

Lerncluster und offene Lernlandschaften erfordern aus pädagogischen Gründen stets Sichtbeziehungen innerhalb dieser Lernbereiche. Diese Sichtbeziehungen sind ein wesentlicher Grund für die Erleichterungen, die in dieser Richtlinie gegenüber den Regelanforderungen der BauO NRW 2018 gestattet werden.

2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für allgemeine Schulen (allgemein bildende Schulen und Berufskollegs) und Förderschulen.

3 Begriffe

3.1 Unterrichtsräume

Unterrichtsräume im Sinne dieser Richtlinie sind baulich abgeschlossene Räume innerhalb von Schulen, die für die Nutzung zu Unterrichtszwecken bestimmt sind und die sich nicht innerhalb eines Lernbereichs befinden.

3.2 Lernbereiche

Lernbereiche im Sinne dieser Richtlinie sind baulich abgeschlossene Bereiche für die Nutzung zu Unterrichtszwecken ohne notwendigen Flur. Innerhalb dieses baulich abgeschlossenen Bereichs können sowohl Räume als auch multifunktional genutzte Zonen beliebig miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden.

3.3 Grundfläche von Lernbereichen

Die Grundfläche von Lernbereichen ist die Brutto-Grundfläche. Bei der Berechnung der Brutto-Grundfläche eines Lernbereichs bleiben die Außenwände und Umfassungswände des Lernbereichs außer Betracht.

3.4 Räume mit gehobener Brandgefahr

Räume mit gehobener Brandgefahr sind Räume, die im Vergleich zu Lern- und Unterrichtsräumen ein höheres Risiko der Brandentstehung oder Brandausbreitung aufweisen, zum Beispiel Räume zum Brennen von Ton oder Räume, in denen Chemikalien gelagert oder vorbereitet werden und die kein Gefahrstofflager sind. Sie sind keine Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr im Sinne des § 29 Absatz 2 Nummer 2 und § 31 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018.

3.5 Hauptgänge

Hauptgänge sind Erschließungswege innerhalb eines Lernbereichs, die zu Ausgängen ins Freie oder zu Ausgängen aus dem Lernbereich führen.

4 Anforderungen an Bauteile

4.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Auf tragende und aussteifende Bauteile sind

  1. in Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3,
  2. in Gebäuden mit einer Höhe bis zu 13 m, deren Geschosse
    1. a) entweder eine Fläche von jeweils nicht mehr als 600 m2 haben oder
    2. b) durch Wände, die den Anforderungen des § 29 Absatz 3 bis 5 BauO NRW 2018 entsprechen, in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 600 m2 unterteilt sind,
      die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und
  3. in anderen Gebäuden die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5

anzuwenden.

Tragende und aussteifende Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit sind nicht erforderlich

  1. in freistehenden erdgeschossigen Schulgebäuden mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche bei denen wirksame Löscharbeiten von allen Seiten möglich sind und
  2. für Räume auf Dächern von Schulgebäuden, die ausschließlich der Aufstellung technischer Anlagen dienen.

4.2 Trennwände

Trennwände sind erforderlich

  1. zum Abschluss von Lernbereichen und
  2. zum Abschluss von Räumen mit gehobener Brandgefahr.

Trennwände von Lernbereichen müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände von Räumen mit gehobener Brandgefahr müssen von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion