Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

SchulBauR - Schulbaurichtlinie
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Mai 2019
((MBl. NRW. Nr. 10 vom 07.06.2019 S. 218; 17.11.2020 S. 822aufgehoben)
Gl.-Nr.: 23213



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2010
Siehe Fn. *

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 50 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2 Anforderungen an Bauteile

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Auf tragende und aussteifende Bauteile sind

  1. in Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7 m die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und
  2. in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden.

Abweichend von Satz 1 sind tragende und aussteifende Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart gemäß § 26 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 BauO NRW 2018 zulässig in Gebäuden,

  1. die eine Höhe bis zu 13 m haben und
  2. deren Geschosse entweder eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m² haben oder durch Wände, die den Anforderungen des § 29 Absatz 3 bis 5 BauO NRW 2018 entsprechen, in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 400 m² unterteilt sind.

2.2 Brandwände

Innere Brandwände gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018 sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerhemmend sein dürfen, sind, anstelle von Brandwänden nach Satz 1, Wände zulässig, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind. In Wänden nach den Sätzen 1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.

2.3 Wände notwendiger Treppenräume

In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein.

2.4 Wände und Türen von Hallen

Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

3 Rettungswege

3.1 Allgemeine Anforderungen

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen Flur führen. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenraum, über Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist. Dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

3.2 Rettungswege durch Hallen

Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen. Diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen.

3.3 Notwendige Flure

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen grundsätzlich nicht länger als 10 m sein. Sie dürfen länger sein, wenn die von ihnen erschlossenen Räume einen zweiten baulichen Rettungsweg haben.

3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Zwischenwerte sind zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei

  1. Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m,
  2. notwendigen Fluren 1,50 m und
  3. notwendigen Treppen 1,20 m.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.

4 Treppen, Geländer und Umwehrungen

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,10 m hoch sein.

5 Türen

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

6 Rauchableitung

allen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der höchsten Stelle Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben.

7 Blitzschutzanlagen

Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.

8 Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen sowie in fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.

9 Alarmierungsanlagen

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule wahrgenommen werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können.

10 Sicherheitsstromversorgung

Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

11 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung

Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen. Die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr "Schulbaurichtlinie" vom 5. November 2010 (MBl. NRW. S. 830), der durch Runderlass vom 20. November 2015 (MBl. NRW. S. 796) geändert worden ist, außer Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

.

Erläuterungen Anlage
(zur SchulBauR)

Die Richtlinie wird nach § 87 Absatz 10 und § 88 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) als Technische Baubestimmung erlassen. Sie beschränkt sich auf die besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen oder auch Erleichterungen, die unter Anwendung des § 50 BauO NRW 2018 aufgrund der schultypischen Nutzung an Schulen gestellt werden müssen oder zugelassen werden können. Sie entspricht in ihren materiellen Anforderungen der von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz verabschiedeten Muster-Schulbau-Richtlinie (Fassung April 2009).

Die Schulbaurichtlinie enthält keine speziellen sicherheitstechnischen und ergonomischen Aussagen zu Bauteilen, Einrichtungen und Arbeitsplätzen von Schulen. Die Schulbaurichtlinie enthält ferner keine Verweise auf andere bauaufsichtliche Vorschriften, da diese Vorschriften aus sich heraus gelten. So ist zum Beispiel Teil 1 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden SBauVO genannt) auf Aulen oder Hallen anzuwenden, in denen Veranstaltungen im Sinne des § 2 SBauVO von mehr als 200 Besucherinnen und Besucher durchgeführt werden sollen. Desgleichen enthält die Schulbaurichtlinie keine Bestimmungen ausschließlich schulbetrieblicher Art, wie Regelungen über die Größe der Unterrichtsräume oder Betriebsvorschriften.

Soweit Unfallverhütungsvorschriften zum Beispiel der Berufsgenossenschaften und der Gemeindeversicherungsverbände Vorschriften für Schulen enthalten, Regelungen der Arbeitsstättenverordnung greifen oder sich für Schulen Regelungen aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben, insbesondere aus den Schulgesetzen oder aus Vorschriften aufgrund der Schulgesetze, gelten diese ebenfalls aus sich heraus.

Derartige auf Schulen anzuwendende Regelungen finden sich insbesondere in

  1. DGUV Vorschrift 81 Schulen Ausgabe Mai 200 1,
  2. DGUV Regel 113-018 Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen Ausgabe August 2010 und
  3. Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums - 73-52.09.03 - und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung "Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden" - 123-4.03.05.02-82835/14 - vom 19. Mai 2000 (MBl. NRW. S. 650), der zuletzt durch Runderlass vom 3. November 2014 (MBl. NRW. S. 646) geändert worden ist.

Für die Errichtung und den Betrieb von Schulen allgemein anerkannte Regeln der Technik sind zum Beispiel

  1. DIN 58125:2002-07 Schulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen,
  2. DIN 18032-1:2014-11 Sporthallen - Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung,
  3. DIN EN ISO 7010:2012-10 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte Sicherheitszeichen (einschließlich der Änderungen A1 bis A7),
  4. DIN 4844-1:2012-06 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen und
  5. DIN 4844-2:2012-12 Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen (einschließlich der Änderung a 1).

Die Schulbaurichtlinie enthält ferner keine über die Landesbauordnung 2018 hinausgehenden Regelungen über die Barrierefreiheit von Schulen. Ob und in welchem Umfang Schulen barrierefrei sein müssen, bestimmt sich nach § 49 BauO NRW 2018. Nach § 49 Absatz 2 BauO NRW 2018 müssen öffentlich zugängliche bauliche Anlagen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Beim Neubau von Schulgebäuden steht der Herstellung der Barrierefreiheit der Einwand des "unverhältnismäßigen Mehraufwands" gemäß § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018 nicht entgegen. Bauvorlagen für neu zu errichtende Schulgebäude ist ab dem 1. Januar 2020 ein Barrierefrei-Konzept nach § 9a der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 124 1) in der jeweils geltenden Fassung beizufügen.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Nummer 1 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich umfasst nur allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden. Bildungseinrichtungen für Erwachsene fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Schulbaurichtlinie.

Die Richtlinie erfasst daher Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen, Berufsschulen und vergleichbare Schultypen. Die Richtlinie erfasst nicht Fachhochschulen und Hochschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz-, oder Fahrschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen.

Zu Nummer 2 Anforderungen an Bauteile

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Nach Satz 1 ergeben sich für bestimmte Gebäudeklassen erhöhte Anforderungen. In Schulen der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die tragenden und aussteifenden Bauteile (Tragwerk) die Anforderungen der Gebäudeklasse 3 erfüllen. Für die entsprechenden Bauteile von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 gelten die Anforderungen der Gebäudeklasse 5. Satz 2 lässt jedoch hochfeuerhemmende Bauteile unter den vorgegebenen Voraussetzungen zu.

2.2 Brandwände

Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018, der einen Abstand für innere Brandwände im Gebäude von maximal 40 m vorschreibt, lässt Nummer 2.2 Satz 1 einen Abstand der Brandwände von 60 m zu. Bei einer Grundfläche der Klassenräume von durchschnittlich 60 m2 bis 70 m2 können sich somit in einem Brandabschnitt bei einer einhüftigen Anlage maximal 5 bis 6, bei einer zweihüftigen Anlage maximal 10 bis 12 Klassenräume befinden.

In Schulen mit feuerhemmenden und hochfeuerhemmenden Tragwerken genügen nach Satz 2 an Stelle von Brandwänden auch hochfeuerhemmende Wände mit der vorgegebenen Zusatzanforderung.

Abweichend von § 30 Absatz 8 Satz 2 BauO NRW 2018, der für Öffnungen in Brandwänden feuerbeständige Abschlüsse fordert, lässt Nummer 2.1 Satz 3 im Zuge notwendiger Flure in diesen Brandwänden feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen unter der Voraussetzung zu, dass die Flurwände beiderseits der Brandwand auf einer Länge von 2,50 m keine Öffnung haben. Durch diese Anforderung sollen die Türen in den Brandwänden vor einer Feuerbeaufschlagung bei einem Brand eines angrenzenden Unterrichtsraums geschützt werden.

2.3 Wände notwendiger Treppenräume

Aus Nummer 3.1 ergibt sich, dass auch in Schulen der Gebäudeklassen 1 und 2 notwendige Treppenräume erforderlich sind. Die Wände dieser Treppenräume müssen mindestens feuerhemmend sein und die Treppenräume im Übrigen § 35 BauO NRW 2018 entsprechen.

2.4 Wände und Türen von Hallen

Abweichend von § 31 Absatz 4 BauO NRW 2018 sind nach Satz 1 über mehrere Geschosse reichende Hallen zulässig. Die Hallenwände müssen der Deckenanforderung des Gebäudes entsprechen ( § 31 Absatz 1 BauO NRW 2018). Für Wände von Hallen, die auf der Ebene des Kellergeschosses angeordnet werden, sind die Anforderungen der Kellergeschossdecke des Gebäudes maßgebend ( § 31 Absatz 2 BauO NRW 2018). Vorgaben für die Außenwände der Hallen ergeben sich aus § 28 BauO NRW 2018. Soweit es sich bei der Halle um eine Versammlungsstätte handelt, gelten ergänzend die Vorschriften des Teils 1 der SBauVO. Türen in diesen Wänden müssen Satz 3 entsprechen.

Zu Nummer 3 Rettungswege

3.1 Allgemeine Anforderungen

Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, erfordern ein besonderes Rettungskonzept. Für alle Schulen sind unabhängig von der Zahl der Geschosse oder der Größe der Geschossfläche der erste und der zweite Rettungsweg baulich herzustellen. Der zweite Rettungsweg kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch ohne notwendigen Treppenraum errichtet werden. Da allgemein- und berufsbildende Schulen nur tagsüber als Schulen genutzt werden und die Schulklassen, von den Pausen abgesehen, von Lehrkräften beaufsichtigt werden, ist im Gefahrenfall eine geordnete Evakuierung in kürzester Zeit unter Aufsicht der Lehrkräfte möglich.

3.2 Rettungswege durch Hallen

Satz 2 stellt klar, dass Rettungswege aus Treppenräumen nicht durch die Halle geführt werden dürfen ( § 35 Absatz 3 Satz 1 BauO NRW 2018). Die Halle ist kein Raum im Sinne des § 35 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018.

3.3 Notwendige Flure

Die Begrenzung der Rettungsweglänge auf maximal 35 m ergibt sich aus § 35 Absatz 2 BauO NRW 2018. Zusätzlich ist die Begrenzung der Flurlänge nach Nummer 3.3 zu beachten, wenn der notwendige Flur nur eine Fluchtrichtung hat.

In Verbindung mit der Bemessungsregel der Nummer 3.4 und der Begrenzung der Breite notwendiger Treppen gemäß Nummer 4 auf maximal 2,40 m ergibt sich zwingend eine gleichmäßige Verteilung der notwendigen Treppen über das Gebäude, ohne dass es einer über § 35 Absatz 2 BauO NRW 2018 hinausgehenden Reglementierung der Rettungsweglänge in notwendigen Fluren bedürfte. Die Anzahl der erforderlichen notwendigen Treppenräume ergibt sich faktisch aus der Grundregel der Nummer 3.1 sowie der Bemessungsvorschrift der Nummer 3.4 in Verbindung mit der Nummer 4 .

3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die Bemessung der nutzbaren Breite der Rettungswege entspricht im Wesentlichen den Regelungen
des Teils 1 der Sonderbauverordnung (vergleiche § 7 Absatz 4 SBauVO und Erläuterung).

Nummer 3.4 enthält sowohl Bestimmungen über die Mindestbreiten von Rettungswegen, die grundsätzlich einzuhalten sind, als auch eine Bemessungsregel in Abhängigkeit von der Benutzerzahl. Beispielsweise müssen die Türen von Unterrichtsräumen erst dann 1,20 m breit sein, wenn die Unterrichtsräume mindestens 200 Benutzer haben können. Die Mindestbreite der Türen von 0,90 m für Unterrichtsräume und sonstige Aufenthaltsräume sowie der notwendigen Flure von 1,50 m entspricht dem barrierefreien Bauen nach DIN 18040 Teil 1, Ausgabe Oktober 2010. Die einzelnen Teile beziehungsweise Abschnitte eines Rettungswegs (wie Gänge, Flure, Treppen, Durch- und Ausgänge) müssen im Sinne der Sätze 3 bis 6 aufeinander abgestimmt sein. Die Mindestbreite des Rettungswegs darf an keiner Stelle unterschritten werden. Die Rettungswege sind zu kennzeichnen (DIN EN ISO 7010, DIN 4844) und müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben (vergleiche Nummern 8 und 9).

Eine mehrgeschossige Schule mit nicht mehr als 60 m Länge und daher nur einem Brandabschnitt muss mindestens zwei notwendige Treppen haben (vergleiche Nummer 3.1). Einer notwendigen Treppe mit einer nutzbaren Breite von 2,40 m (vergleiche Nummer 4) dürfen maximal 400 Personen (vergleiche Nummer 3.4 Satz 1) zugewiesen werden. Wird die nutzbare Breite der beiden notwendigen Treppen dieser Schule voll ausgeschöpft, so können die Treppen maximal 800 Personen aufnehmen, bei einer Klassenstärke von circa 33 Schülern ergeben sich 24 Schulklassen. Werden drei Geschosse über diese Treppen erschlossen, wären in jedem Geschoß maximal acht Klassen zulässig.

Zu Nummer 4 Treppen, Geländer und Umwehrungen

Satz 1 begrenzt die nutzbare Laufbreite notwendiger Treppen, da größere Breiten die Sturzgefahr erhöhen. Die Regelungen der Sätze 2 und 3 dienen ebenfalls der Verkehrssicherheit. Satz 4 legt die Höhen der Geländer und Umwehrungen gemäß § 38 Absatz 4 BauO NRW 2018 unabhängig von der Absturzhöhe fest. Hinsichtlich der Höhe der Fensterbrüstungen gilt unverändert die Regelung des § 38 Absatz 3 BauO NRW 2018 (jeweils in Verbindung mit § 50 BauO NRW 2018).

Zu Nummer 5 Türen

Die Regelung kommt schulbetrieblichen Belangen entgegen, wenn Türen offen gehalten werden sollen.

Zu Nummer 6 Rauchableitung

Satz 1 beschränkt sich auf eine allgemeine Anforderung und benennt das Schutzziel für die Rauchableitung. Satz 2 beschreibt zwei Möglichkeiten, um dieses Ziel zu erreichen. Dem Zweck der Anforderung kann auch auf andere Weise entsprochen werden, zum Beispiel mit natürlichen oder mechanischen Rauchabzugsanlagen.

Die Rauchableitungsöffnungen in Außenwänden nach Satz 2 sind im oberen Raumdrittel anzuordnen. Das werden in der Regel Fenster sein; es können aber auch Türen, die zum Beispiel als Austritte dienen oder auf Balkone führen, für die Rauchableitung genutzt werden.

Jede Rauchableitungsöffnung nach Satz 2 muss von geeigneter Stelle bedient werden können. Die Bedienstellen können zusammengeführt werden. Sie sind zu kennzeichnen. Zur Sicherstellung der Entrauchung sind Zuluftflächen, zum Beispiel feststellbare Ausgangstüren, mindestens in der Größe der Rauchableitungsöffnungen im unteren Raumdrittel vorzusehen.

Zu Nummer 7 Blitzschutzanlagen

Die Anforderungen an Blitzschutzanlagen ergeben sich aus DIN EN 62305 (VDE 0185-305).

Zu Nummer 8 Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung wird nur für bestimmte Räume vorgeschrieben, da Schulen in der Regel als Tageseinrichtungen betrieben werden.

Die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung ergeben sich aus den einschlägigen technischen Regelwerken.

Zu Nummer 9 Alarmierungsanlagen

Bei der Auslegung der Alarmierungsanlagen und der Anordnung (Anzahl und Lage) der Alarmierungsstellen sind neben dem Brandfall auch die Evakuierungsplanung für das Gebäude (vergleiche Nummer 11) zu berücksichtigen.

Zu Nummer 10 Sicherheitsstromversorgung

Für die Planung und Ausführung der Sicherheitsstromversorgung sind die einschlägigen technischen Regelwerke zu beachten.

Zu Nummer 11 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung

Feuerwehrpläne werden auf Grundlage der DIN 14095 erstellt.

In der Brandschutzordnung sind die erforderlichen Regelungen über das Verhalten bei Brand und anderen Gefahren festzulegen, insbesondere über die Alarmierung und die Evakuierung der Schule (Räumungskonzept). Die Brandschutzordnung bestimmt auch, wie oft das Lehr- und Schulpersonal sowie die Schüler und Schülerinnen über die Brandschutzordnung zu belehren sind. Belehrung einschließlich Räumungsübung sollte jeweils nach längeren Schulferien, mindestens jedoch zu Beginn des Schuljahres, durchgeführt werden.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.12.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion