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Regelwerk

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 8. August 2016
(MBl.NRW Nr. 22 vom 26.08.2016 S. 507; .. : 24.07.2019 S. 372; 20.07.2020 S. 456; ...; 10.08.2021 S. 709; 08.08.2022 S. 689; 04.12.2023 S. 1343)
Gl.-Nr.: 602



Red. Anm. Zur Information die jeweils aktuelle Fassung - keine Archivfassungen - keine Mitteilung über Änderungen per Newsletter

Siehe auch: " Festgelegte Stundensätze gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung"

Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 842) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.


Tabelle der Rohbauwerte je m3 umbauten Raumes
(Brutto-Rauminhalt)
Anlage 1
zu Tarifstelle 2.1.2


ab 01.01.2024 ab 01.01.2023

Gebäudeart

Rohbauwert in
Euro/m3
Stundensatz 95,00
Rohbauwert in
Euro/m3
Stundensatz 95,00
1. Wohngebäude 179,00 172,00
2. Wochenendhäuser 148,00 142,00
3. Büro- und Verwaltungsgebäude 210,00 202,00
4. Schulen 209,00 201,00
5. Kindergärten 190,00 182,00
6. Hotels, Pensionen, Heime bis zu 60 Betten, Gaststätten 208,00 200,00
7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 214,00 205,00
8. Krankenhäuser 236,00 226,00
9. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit nicht unter Nrn. 7 und 12) 197,00 189,00
10. Kirchen 208,00 200,00
11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 184,00 177,00
12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9) 125,00 120,00
13. Hallenbäder 208,00 200,00
14. Sonstige nicht unter Nrn. 1 bis 13 aufgeführten eingeschossige Gebäude (z.B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime 174,00 167,00
15. ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufsstätten) bis 2000 m2 Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22) 177,00 170,00
16. eingeschossige Verkaufsstätten über 2000 m2 Verkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22) 158,00 152,00
17. mehrgeschossige Verkaufsstätten über 2000 m2 Verkaufsfläche 196,00 188,00
18. Kleingaragen 125,00 120,00
19. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 157,00 150,00
20. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 183,00 176,00
21. Tiefgaragen 205,00 197,00
22. und Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport-Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten
a) bis 3 000 m³ umbauter Raum
Bauart leicht1 61,00 59,00
Bauart mittel2 70,00 67,00
Bauart schwer3 91,00 87,00
b) der 3 000 m³ übersteigende umbaute Raum bis 7 500 m³
Bauart leicht1 49,00 47,00
Bauart mittel2 60,00 58,00
Bauart schwer3 67,00 64,00
c) der 7 500 m³ übersteigende umbaute Raum bis 50 000 m³
Bauart leicht1 43,00 41,00
Bauart mittel2 53,00 51,00
Bauart schwer3 59,00 57,00
d) der 50 000 m³ übersteigende umbaute Raum
Bauart leicht1 40,00 38,00
Bauart mittel2 48,00 46,00
Bauart schwer3 52,00 50,00
23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten 149,00 143,00
24. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten 170,00 163,00
25. sonstige eingeschossige kleine gewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nr. 22) 103,00 99,00
26. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22) 90,00 86,00
27. mehrgeschossige Stallgebäude 104,00 100,00
28. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen 69,00 66,00
29. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude 55,00 53,00
30. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)
a) bis 1500 m3 umbauter Raum 48,00 46,00
b) der 1500 m3 übersteigende umbaute Raum 27,00 26,00

Zuschläge: ab 01.01.2024 ab 01.01.2023
bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen 5 Prozent 5 Prozent
bei Hochhäusern 10 Prozent 10 Prozent
bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nrn. 19 bis 21) 10 Prozent 10 Prozent
bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 63,00 Euro/m2 60,00 Euro/m2
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenbekleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.
Abschläge:
bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten (Nr. 17) in einfacher Ausführung
(Bauart leicht1 oder mittel2)), deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient 40 Prozent 40 Prozent
bei mehrgeschossigen Fabrik- Werkstatt und Lagergebäuden mit und ohne Einbauten (Nrn. 23 und 24) in einfacher Ausführung (Bauart leicht1 oder mittel2) 30 Prozent 30 Prozent

1) Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).

2) Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen.

3) Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.

ENDE