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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. Mai 2024
(GV. NRW Nr. 14 vom 29.05.2024 S. 262; Ber S. 494)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490) wird wie folgt geändert:
1.1.9 Zeugnisse
Gebühr: Euro 2,50 bis 25
wird aufgehoben
2. Nach Tarifstelle 1.3.1.2.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.3.1.3 und 1.3.1.4 eingefügt:
"1.3.1.3 Überwachung der Akkreditierung einschließlich Wiederholungsbegutachtung
Gebühr: 1.000 bis 25.000
1.3.1.4 Widerruf einer Akkreditierung
Gebühr: 1.000 bis 25 000"
3. Dem Wortlaut der Tarifstelle 1.3.2 wird die Angabe "Entscheidung über einen Antrag auf" vorangestellt
4. Die Tarifstellen 1.3.2.1 und 1.3.2.2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.3.2.1 erstmalige Genehmigung Gebühr: 2.500 bis 30.000 1.3.2.2 Verlängerung einer Genehmigung |
"1.3.2.1 Genehmigung Gebühr: Euro 5.000 bis 40.000 1.3.2.2 Änderung einer Genehmigung |
5. Nach Tarifstelle 1.3.2.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.3.2.3 und 1.3.3 eingefügt:
"1.3.2.3 Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung
Gebühr: 1.000 bis 25.000
1.3.3 Prüfung von Kriterien für ein Europäisches Datenschutzsiegel gemäß Artikel 64 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
Gebühr: 5.000 bis 40 000"
6. Die bisherige Tarifstelle 1.3.3 wird Tarifstelle 1.3.4 und dem Wortlaut der Tarifstelle wird die Angabe "Entscheidung über einen Antrag auf" vorangestellt
7. Die bisherige Tarifstelle 1.3.3.1 wird Tarifstelle 1.3.4.1 und die Angabe "erstmalige" wird gestrichen
8. Die bisherige Tarifstelle 1.3.3.2 wird Tarifstelle 1.3.4.2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.3.4.2 Verlängerung einer Genehmigung Gebühr: 2.000 bis 25.000 |
"1.3.4.2 Änderung der Genehmigung Gebühr: 1.000 bis 25 000". |
9. Nach der neuen Tarifstelle 1.3.4.2 wird folgende Tarifstelle 1.3.4.3 eingefügt:
"1.3.4.3 Ablehnung der Verhaltensregeln
Gebühr: 1.000 bis 25 000"
10. Die bisherige Tarifstelle 1.3.4 wird Tarifstelle 1.3.5
11. Die bisherige Tarifstelle 1.3.4.1 wird Tarifstelle 1.3.5.1 und die Angabe "erstmalige" wird gestrichen
12. Die bisherigen Tarifstellen 1.3.4.1.1 und 1.3.4.1.2 werden die Tarifstellen 1.3.5.1.1 und 1.3.5.1.2
13. Die bisherige Tarifstelle 1.3.4.2 wird Tarifstelle 1.3.5.2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.3.5.2 Verlängerung einer Akkreditierung | "1.3.5.2 Widerruf einer Akkreditierung Gebühr: 1.000 bis 25 000". |
14. Die bisherigen Tarifstellen 1.3.4.2.1 und 1.3.4.2.2
1.3.4.2.1. bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
Gebühr: Euro 5.000 bis 25.0001.3.4.2.2. bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen
Gebühr: Euro 10.000 bis 30.000
werden aufgehoben
15. In dem Hinweis nach Tarifstelle 2.1.2 wird nach der Angabe "Hinweis" die Angabe "zur Tarifstelle 2.1.2" eingefügt
16. Die Tarifstellen 2.1.2.3.1 und 2.1.2.3.2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.1.2.3.1 Theorie Gebühr: Euro 100 2.1.2.3.2. Praxis |
"2.1.2.3.1 Theoretischer Teil der Prüfung Gebühr: Euro 100 2.1.2.3.2 Praktischer Teil der Prüfung |
17. Die Tarifstellen 2.1.2.7 und 2.1.2.8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.1.2.7 Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG |
(Stand: 15.08.2024)
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