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EEG NRW - Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz
Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 20. Juni 1989
(GV. NW. 1989 S. 366, ber. S. 570; 05.04.2005 S. 304; 08.12.2009 S. 765 09; 02.10.2014 S. 619 *; 23.06.2021 S. 762 21; 25.04.2023 S. 230 23)
Gl.-Nr.: 214
Überschrift geändert 21
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren und die damit verbundenen Entschädigungs- und Übernahmeverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen, wenn und soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Für andere Entschädigungs- und Übernahmeverfahren (§§ 40 und 41) gilt dieses Gesetz nur, wenn und soweit es dies vorsieht und nicht bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
§ 2 Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetz kann unbeschadet der Voraussetzungen des § 4 enteignet werden, um
sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
(2) Enteignungen zum Zwecke der Ersatzlandbeschaffung und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine solche Art der Entschädigung vorsieht.
§ 3 Gegenstand der Enteignung
(1) Durch Enteignung können
(2) Zur vorübergehenden Nutzung eines Grundstücks können Rechtsverhältnisse begründet werden, die persönliche Rechte gewähren.
(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
(5) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
(6) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
Teil II
Zulässigkeit der Enteignung
§ 4 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, daß der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.
(3) Erfordert das Vorhaben nach anderen Gesetzen einen Planfeststellungsbeschluß oder einen anderen Verwaltungsakt, muß dieser unanfechtbar sein oder ein Rechtsmittel darf keine aufschiebende Wirkung haben. Dasselbe gilt für einen Planfeststellungsbeschluß, der aufgrund dieses Gesetzes ergeht (§ 23 Abs. 1). Nach anderen Gesetzen erforderliche Zulässigkeitserklärungen, Zustimmungen oder ähnliche Erklärungen müssen in der vorgesehenen Form vorliegen. Weitere in anderen Gesetzen geforderte Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 5 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn
(Stand: 06.09.2023)
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