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Verordnung zur Braunkohlenplanung -
Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhaltes der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. Mai 2005
(GVBl. Nr. 23 vom 25.05.2005 S. 506)
Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird mit Zustimmung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet:
1. Abschnitt:
Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes
§ 1 Grenzen des Braunkohlenplangebietes
Das Braunkohlenplangebiet umfasst
2. Abschnitt:
Braunkohlenausschuss
§ 2 Sitzverteilung der stimmberechtigten Mitglieder
Die Anzahl und die Verteilung der stimmberechtigten Mitglieder des Braunkohlenausschusses ergibt sich aus den §§ 39 und 40 LPlG.
§ 3 Maßgebende Einwohnerzahl
Die Bezirksregierung Köln soll den kreisfreien Städten und den Kreisen des Braunkohlenplangebietes spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 [GV. NRW. S. 408]) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 40 Abs. 2 LPlG zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses bekannt geben.
§ 4 Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank
(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 40 Abs. 1 LPlG sind innerhalb von zehn Wochen nach den Gemeindewahlen zu wählen.
(2) Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft) ist mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.
§ 5 Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank
(1) Nach Durchführung der Wahlen gemäß § 40 Abs. 2 LPlG errechnet die Bezirksregierung Köln nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 LPlG die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln vertreten sind, und die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf vertreten sind, gemäß § 40 Abs. 3 LPlG zu berufenden Mitglieder. Sie soll das Ergebnis den in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen spätestens eine Woche nach Ablauf der in § 4 Abs. 2 genannten Frist mitteilen.
(2) Die in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen haben spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 der Bezirksregierung ihre Listen, aus denen die ihnen noch zustehenden Sitze zugeteilt werden, einzureichen. Diese leitet die Listen den Vorsitzenden der jeweiligen Regionalräte spätestens eine Woche nach Zugang der Listen zur Bestätigung zu.
(3) Die Vorsitzenden der Regionalräte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf leiten der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Bestätigung die bestätigten Listen der Parteien und Wählergruppen für die Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 40 Abs. 3 LPlG zu.
§ 6 Berufung der Mitglieder der Funktionalen Bank
(Stand: 06.09.2023)
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