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Regelwerk Bau und Planung

Brandschutzerlass Polizei - Betrieblicher Brandschutz und Notfallvorsorge in den Dienststellen der Polizei NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. September 2012
(MBl. NRW Nr. 24 vom 27.09.2012 S. 635; Außerkrafttretenaufgehoben)
Gl.-Nr. 2323


Zur aktuellen Fassung

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales

1 Allgemeines

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

Die Verantwortung für den betrieblichen Brandschutz und die Notfallvorsorge in den Dienststellen der Polizei NRW trägt grundsätzlich der jeweilige Behördenleiter bzw. der Präsident als Leiter der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol). Die in diesem Erlass aufgestellten Pflichten obliegen diesen Personen, sofern kein gesonderter Adressat genannt ist.

Auf die Delegationsmöglichkeit nach § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird hingewiesen.

Der betriebliche bzw. vorbeugende Brandschutz ist dabei ein integraler Bestandteil des Arbeitsschutzes, vgl. § 10 ArbSchG.

Er umfasst diejenigen Regelungen, die Anforderungen an das Verhalten und die Pflichten der Betreiber baulicher Anlagen stellen, zum Beispiel Freihaltung von Feuerwehrbewegungsflächen und Rettungswegen, Funktionserhalt brandschutztechnisch notwendiger Bauteile (selbstschließende Türen u. ä.), Einhalten der betrieblichen Anforderungen aus Sonderbauvorschriften wie zum Beispiel die Einhaltung der höchstzulässigen Besucherzahl in einer Versammlungsstätte, Bestellung einer Person, die mit der Brandsicherheit beauftragt ist, oder die Veranlassung von technischen Prüfungen nach der Prüfverordnung ( PrüfVO NRW). Der betriebliche Brandschutz ergänzt die Maßnahmen des baulichen und technischen Brandschutzes.

Im Übrigen wird auf die Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen - Runderlass des Finanzministeriums v. 25.5.2009 (MBl. NRW. S. 350) verwiesen.

Gemäß § 10 ArbSchG hat der Behördenleiter bzw. der Präsident der DHPol entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten erforderlich sind. Es muss sichergestellt sein, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu den außerdienstlichen Stellen, in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Rettung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

2 Brandschutzordnung nach DIN 14.096

Für jedes Gebäude der Behörden bzw. der DHPol ist unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse eine Brandschutzordnung (BSO) aufzustellen. Diese gliedert sich in drei Teile:

Teil a richtet sich an alle Personen, die sich in einem Gebäude aufhalten, enthält die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall und ist an exponierten allgemein zugänglichen Stellen in Fluren/Treppenhäusern auszuhängen (Brandschutzmerkblatt für alle Personen),
Teil B richtet sich an alle Beschäftigten und enthält wichtige Regelungen zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zum Freihalten von Flucht- und Rettungswegen sowie weitere Regeln, die das Verhalten im Brandfall betreffen. Er wird allen Beschäftigten in schriftlicher Form ausgehändigt, was zu dokumentieren ist
Teil C richtet sich an Beschäftigte, die mit besonderen Brandschutzaufgaben betraut sind. Dieser Personenkreis wird darin mit der Durchführung von vorbeugenden brandschutztechnischen Maßnahmen betraut.

Bereits von der für die fachsicherheitstechnische Betreuung im Arbeitsschutz beauftragten Firma erarbeitete Muster einer Brandschutzordnung werden im Intranet der Polizei (Intrapol) durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD NRW) zur Verfügung gestellt.

Die Brandschutzordnung ist in regelmäßigen Abständen auf etwaige Änderungserfordernisse zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Die Aushänge sind unter Beachtung des § 9 Absatz 1 Behindertengleichstellungsgesetz zu gestalten und anzubringen.

Unabhängig von der Brandschutzordnung sind in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten ggf. weitere Dokumente zu erstellen, wie zum Beispiel eine Laborordnung, das Explosionsschutzdokument.

3 Sicherheitskennzeichnung

Für die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrts- und -durchfahrtswege, Flucht- und Rettungswege, Lage der Feuermelder, Feuerlöscher und Hydranten, Lage spezieller Energieversorgungseinrichtungen wie Trafo-Stationen, Leitungen und Absperrorgane und Sammelplätze ist der jeweilige Eigentümer (Vermieter) zuständig.

Der Behördenleiter bzw. der Präsident der DHPol ist für die regelmäßige Überprüfung der Kennzeichnung verantwortlich. Diese bezieht sich auf den Verbleib als auch auf die Qualität der Kennzeichnung.

4 Evakuierung

4.1 Fluchtwege

Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen, Räumen und Gebäuden im Notfall muss sichergestellt sein.

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