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Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. Mai 2009
(MBl.NRW. Nr. 20 vom 29.07.2009 S. 582; 11.12.2012 S. 740; 13.11.2017 S. 991 17)
1. Einleitung
Diese Richtlinie regelt in den Teilen 3 und 4 die den Brandschutz betreffenden Eigentümerpflichten, in Teil 5 die entsprechenden Pflichten der jeweiligen Liegenschaftsnutzer.
Die durch die geltenden Sonderbauverordnungen des Landes NRW geregelten Eigentümer- und Nutzerpflichten sowie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften bleiben davon unberührt.
2. Begriffe
(1) Dem baulichen und anlagentechnischen Brandschutz dienen Bauteile wie Wände, Decken, Stützen, Türen, Tore, Treppen, Fenster etc. sowie technische Anlagen und Einrichtungen zur Brandfrüherkennung oder Löscheinrichtungen, an die der Gesetz- oder Verordnungsgeber brandschutztechnische Anforderungen stellt, deren Einbau gesetzlich gefordert wird oder die auf Grund spezieller Besonderheiten einer Liegenschaft erforderlich sind.
(2) Betrieblicher Brandschutz umfasst diejenigen Regelungen, die Anforderungen an das Verhalten und die Pflichten der Betreiber baulicher Anlagen stellen, z.B. Freihaltung von Rettungswegen, Funktionserhalt brandschutztechnisch notwendiger Bauteile (selbstschließende Türen u. ä.), Einhalten der betrieblichen Anforderungen aus Sonderbauvorschriften wie z.B. die Einhaltung der höchstzulässigen Besucheranzahl in einer Versammlungsstätte, Bestellung einer Person, die mit der Brandsicherheit beauftragt ist oder die Veranlassung von technischen Prüfungen nach der Prüfverordnung ( PrüfVO). Der betriebliche Brandschutz ergänzt die Maßnahmen des baulichen Brandschutzes.
3. Liegenschaften in der Verwaltung des BLB NRW
(1) Der BLB NRW ist in den von ihm verwalteten landeseigenen Liegenschaften grundsätzlich zuständig für die Sicherstellung des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes. Der jeweilige Gebäudenutzer muss den betrieblichen Brandschutz sicherstellen.
(2) Der BLB NRW prüft in seiner Eigenschaft als Baudienststelle des Landes NRW landeseigene Sonderbauten nach den Maßgaben der jeweils geltenden Sonderbauverordnungen in den dort näher bestimmten regelmäßigen Zeitabständen. Landeseigene Sonderbauten sind z.B. auch Hochhäuser oder Großgaragen.
(3) Der BLB NRW hat in seiner Eigenschaft als Bauherr oder Betreiber technischer Anlagen die Regelungen der PrüfVO zu beachten.
(4) An den Prüfungen soll der jeweilige Nutzer der Liegenschaft teilnehmen.
4. Liegenschaften in der Verwaltung von Landtag, Ministerien, Landesbetrieben und sonstigen Verwaltungsträgern
(z.B. Sonderliegenschaften, Liegenschaften der Sondervermögen, Liegenschaften aus Fiskalerbschaften)
(1) Das für die Verwaltung der jeweiligen Liegenschaft zuständige Ministerium, der Landtag, der Landesbetrieb bzw. der sonstige Verwaltungsträger sind zuständig für die Sicherstellung des anlagentechnischen und baulichen Brandschutzes in den von ihnen verwalteten Gebäuden.
Das jeweilige Ministerium, der Landtag, der Landesbetrieb bzw. der sonstige Verwaltungsträger müssen veranlassen, dass brandschutztechnische Mängel erkannt und beseitigt werden. Im Hinblick auf wiederkehrende Prüfungen nach Sonderbauverordnungen gilt Ziffer 3 Abs. 2.
(2) Liegenschaften der Ziffer 4 werden grundsätzlich nicht versichert. Sie sind vielmehr nur dann zu versichern, wenn ein Versicherungszwang auf Grund gesetzlicher oder ortsstatutarischer Bestimmungen oder auf Grund von Verträgen besteht (vgl. VV zu § 34 LHO).
5. Pflichten der Liegenschaftsnutzer
(1) Der betriebliche Brandschutz in den von Dienststellen des Landes genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen obliegt den nutzenden Dienststellen. In allen sonstigen Fällen obliegt der betriebliche Brandschutz dem Liegenschaftsnutzer.
(2) Die jeweiligen Nutzer der Gebäude haben eine den fallspezifischen Gegebenheiten Rechnung tragende Brandschutzordnung nach DIN 14096 in eigener Verantwortung aufzustellen. Dies kann in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle erfolgen. Einzelheiten hierzu werden im Erlassweg von dem für die Nutzer jeweils zuständigen Ministerium geregelt.
(3) Für jedes Gebäude oder jede Einrichtung der unter Ziffern 3 und 4 näher bezeichneten Liegenschaften muss eine Person, die mit der Brandsicherheit beauftragt ist, bestellt werden. Die Aufgaben und Pflichten der mit der Brandsicherheit beauftragten Person sind in der Brandschutzordnung näher zu regeln. Zu den Aufgaben zählen die Feststellung, ob die dem Brandschutz dienenden Einrichtungen der Liegenschaft sowie deren betrieblicher Allgemeinzustand im ordnungsgemäßen Zustand sind. Das Aufgabenspektrum umfasst insbesondere folgende Feststellungen:
(Stand: 23.07.2018)
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