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Regelwerk
Änderungstext

Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. November 2017
(MBl. NRW Nr. 34 vom 08.11.2017 S. 991)



Runderlass des Ministeriums der Finanzen - B 1040 - 1 - VI a 2 -

Mein Runderlass vom 25. Mai 2009 (MBl. NRW. S. 582) wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

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7. Liegenschaften in der Verwaltung von Hochschulen, Universitätskliniken und von am Modellversuch teilnehmenden Hochschulen

Diese Richtlinie findet auf das Körperschaftsvermögen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, auf die Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie auf die Hochschulen aus dem Modellversuch "Dezentrales Liegenschaftsmanagement" keine Anwendung, sofern diese verselbstständigt wurden und deren Liegenschaften nicht mehr in der Verwaltung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (BLB NRW) liegen.

Diese Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die am Modellversuch teilnehmenden Hochschulen regeln den Brandschutz in eigener Zuständigkeit.

"7. Liegenschaften in der Verwaltung von Hochschulen und Universitätskliniken

Diese Richtlinie findet auf das Körperschaftsvermögen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, auf die Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener

Rechtspersönlichkeit keine Anwendung, sofern diese verselbstständigt wurden und deren Liegenschaften nicht mehr in der Verwaltung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (BLB NRW) liegen.

Diese Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts regeln den Brandschutz in eigener Zuständigkeit."

2. Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

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8. Schlussbestimmungen

Der Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft. Der Runderlass des Finanzministeriums vom 16.06.1963 (MBl. NRW S. 1265) wird aufgehoben. Die Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem Landtag, der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, dem Innenministerium, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, dem Ministerium für Bauen und Verkehr, dem Justizministerium, dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration, dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.

"8. Schlussbestimmungen

Der Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Der Runderlass des Finanzministeriums vom 16. Juni 1963 (MBl. NRW S. 1265) wird aufgehoben. Die Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem Landtag, der Staatskanzlei, dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Schule und Bildung, dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium für Verkehr, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft, dem Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales."

ID 172039 ENDE

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