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Regelwerk Bau

BauPrüfVO - Verordnung über bautechnische Prüfungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Dezember 1984
(GV. NW. S. 774 ....;07.03.1995 S. 218; 06.12.1995 S. 1241aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

red. Anmerkung:Verordnung über bautechnische Prüfungen §§ 1 bis 14 der BauPrüfVO (NW), gültig bis 31.5.2000,
zur ab 1.6.2000 gültigen Regelung (§§ 1-20)

Erster Teil
Bauvorlagen

Erster Abschnitt
Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren

§ 1 Allgemeines

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind, auch soweit der Antrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren ( § 68 BauO NW) zu prüfen ist, als Bauvorlagen beizufügen

  1. der Lageplan ( § 2),
  2. bei Vorhaben nach den § § 34 oder 35 des Baugesetzbuches ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte und ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1:5000 ( § 3),
  3. die Bauzeichnungen ( § 4),
  4. die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung ( § 5),
  5. die bautechnischen Nachweise ( § 6),
    1. bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe Juni 1987) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbausätze je m3 umbauten Raumes nicht festgelegt sind, die veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten,
    2. bei den übrigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden. Jedoch ist auf einem Übersichtsplan die zu ändernde bauliche Anlage kenntlich zu machen, wenn sich auf dem Baugrundstück mehrere bauliche Anlagen befinden und aus den sonstigen beizufügenden Bauvorlagen nicht ersichtlich ist, welche dieser baulichen Anlagen geändert werden sollen. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Anträge, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft werden. Jedoch sind bei Wohngebäuden geringer Höhe die Erklärung nach § 68 Abs. 4 BauO NW sowie bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und bei Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1000 m2 (vgl. § 68 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW), soweit erforderlich, die bautechnischen Nachweise nach § 6 Abs. 2 beizufügen; § 68 Abs. 5 BauO NW bleibt unberührt. Dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung brauchen die bautechnischen Nachweise ( § 6) nicht beigefügt zu werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr sich bei Antragstellung verpflichtet, diese Nachweise zusammen mit entsprechenden Bescheinigungen nach § 72 Abs. 7 BauO NW vor Erteilung der Baugenehmigung einzureichen.

( 2) Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens für erforderlich hält; sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

( 3) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen; ist der Kreis untere Bauaufsichtsbehörde, so sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

( 4) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein; sie müssen für eine Schwarzweiß-Mikroverfilmung geeignet sein.

( 5) Für den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, für die Baubeschreibung und die Betriebsbeschreibung sind die in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes unter Gliederungsnummer 23210 amtlich bekanntgemachten Vordrucke zu verwenden.

§ 2 Lageplan

(1) Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als sechs Monate sein darf, zu erstellen. Er muß, soweit erforderlich, enthalten

  1. seinen Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung,
  2. die Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers des Baugrundstücks,
  3. die rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks, seine Umringmaße und seinen Flächeninhalt,
  4. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage des engeren Baufeldes über NN,
  5. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen über NN,
  6. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Grundstücken sowie die genehmigten oder nach § 67 Abs. 1 BauO NW zulässigen, aber noch nicht ausgeführten baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück, bei Gebäuden auch mit Angabe ihrer Geschoßzahl, Wand- und Firsthöhen,
  7. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes auf dem Baugrundstück und dessen engerer Umgebung sowie geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück,
  8. Flächen auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind,
  9. Flächen auf dem Baugrundstück, die mit grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten zu Gunsten der Träger von Hochspannungsleitungen und unterirdischen Leitungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser belegt sind,
  10. Hydranten und andere Wasserentnehmestellen für Feuerlöschzwecke,
  11. die Bezeichnung des Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmegesetz zum Baugesetzbuch mit dem Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die Darstellung der Baulinien und Baugrenzen und der Flächen auf dem Baugrundstück, für die der Bebauungsplan oder eine andere Satzung besondere Festsetzungen trifft, sowie die Bezeichnung der örtlichen Bauvorschriften,
  12. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Wand- und Firsthöhen, der Höhenlage der Eckpunkte der baulichen Anlage über NN an der Geländeoberfläche, der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über NN, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen,
  13. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern,
  14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder, der Zu- und Abfahrten, der Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielflächen, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden und/oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen,
  15. die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung.

( 2) Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmegesetz zum Baugesetzbuch ist der Lageplan für bauliche Anlagen nach Absatz 1 Nr. 6 und geplante baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück durch eine Berechnung ihrer Grundfläche, Geschoßfläche, Zahl der Vollgeschosse und ihrer Baumasse zu ergänzen, mit der nachgewiesen wird, daß die festgesetzte Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse oder Baumassenzahl eingehalten wird.

( 3) Der Lageplan (Absatz 1) und die Berechnungen nach Absatz 2 müssen von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichen Glauben beurkundet werden (amtlicher Lageplan), wenn

  1. es sich bei den Grenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne von § 17 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NW. S. 360) handelt,
  2. die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, daß für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können,
  3. eine Baulast im Sinne von § 12 auf dem Baugrundstück oder auf den angrenzenden Grundstücken zugunsten des Baugrundstücks besteht oder
  4. besondere Grundstücksverhältnisse, insbesondere in Folge des unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen des Baugrundstücks durch Grenzversprünge oder Grenzknicke oder wegen Grenzüberbauungen vorliegen.

( 4) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nrn. 1und 3 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zukennzeichnen. Der Inhalt des Lageplanes ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

§ 3 Liegenschaftskarte/Flurkarte, Deutsche Grundkarte 1 : 5000

(1) In dem Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der beglaubigt sein muß und nicht älter als sechs Monate sein darf, müssen das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück dargestellt sein. Eine Beglaubigung des Auszuges ist nicht erforderlich, wenn der Lageplan als amtlicher Lageplan ( § 2 Abs. 3) hergestellt wird.

(2) Der Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1:5000, der auch einen größeren Maßstab haben kann, muß aus deren neuesten Ausgabe angefertigt sein. In ihm muß das Baugrundstück und seine Umgebung im Umkreis von 500 m dargestellt sein.

§ 4 Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

  1. der Maßstab,
  2. die Maße, auch die Maße der Öffnungen,
  3. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden,
  4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(2) In den Grundrissen, die für alle Geschosse anzufertigen sind, müssen insbesondere angegeben und eingezeichnet werden

  1. die vorgesehene Nutzung der Räume,
  2. die Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
  3. Art und Anordnung sowie lichte Durchgangsmaße der Türen in und an Rettungswegen,
  4. die Lage und Außenmaße der Abgasanlagen,
  5. Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und für die Brennstofflagerung,
  6. ortsfeste Behälter für schädliche und brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,
  7. Aufzugsschächte und die nutzbare Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
  8. Lüftungsleitungen und Installationsschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,
  9. Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, sofern diese besonders vorgeschrieben sind, mit Angabe ihrer Art,
  10. der Aufstellungsort von Maschinen und Apparaten.

(3) Aus den Schnitten muß insbesondere ersichtlich sein

  1. die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über NN,
  2. der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche sowie Aufschüttungen und Abgrabungen,
  3. die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche mit rechnerischem Nachweis ( § 2 Abs. 3 BauO NW),
  4. die lichten Raumhöhen,
  5. die Höhen der Firste über der Geländeoberfläche, die Dachneigungen sowie das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang ( § 6 Abs. 4 BauO NW).

(4) In den Ansichten müssen die geplanten baulichen Anlagen, bei Gebäuden auch das vorhandene und künftige Gelände dargestellt werden. Soweit erforderlich müssen geplante Gebäude zusammen mit den Gebäuden in der näheren Umgebung in einer Ansicht im Maßstab 1:200 dargestellt werden; anstelle dieser Ansicht ist auch ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage zulässig.

(5) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Nr. 2 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden. Einzelne Bauzeichnungen oder Teile hiervon können durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.

(6) In den Bauzeichnungen für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW und andere bauliche Anlagen nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 BauO NW sind die Angaben und Einzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3, 5 und 8 sowie Absatz 3 Nr. 4 nicht erforderlich.

§ 5 Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung

(1) Soweit die für die Prüfung des Antrags notwendigen Angaben nicht bereits im Lageplan und in den Bauzeichnungen enthalten sind, sind diese in einer Baubeschreibung darzulegen. In der Baubeschreibung sind das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe, Farben) und seine Nutzung zu erläutern. Sie muß, soweit es das Bauvorhaben erfordert, die Angaben enthalten, die in dem nach § 1 Abs. 5 bekanntgemachten Vordruck beschrieben sind.

(2) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht bedürfen, muß eine Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über

  1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art und der Zahl der Maschinen oder Apparate, der Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse, der Art ihrer Lagerung, insbesondere soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,
  2. die Art, die Menge und der Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers,
  3. die Zahl der Beschäftigten.

(3) Für landwirtschaftliche Betriebe muß eine Betriebsbeschreibung insbesondere Angaben enthalten über

  1. die Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten und Eigentumsverhältnisse,
  2. Art und Umfang der Viehhaltung,
  3. Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge,
  4. Art, Menge und Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,
  5. Art, Menge und Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers,
  6. Anzahl der Arbeitskräfte, ihre fachliche Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten,
  7. die Kosten und den Nutzen.

§ 6 Bautechnische Nachweise

(1) Als Nachweis der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Von der Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit kann im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde abgesehen werden, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten Ausführung entsprechen.

(2) Als Nachweis des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

(3) Als Nachweis des Schallschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

Zweiter Abschnitt
Bauvorlagen für besondere Vorhaben und Verfahren

§ 7 Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:

  1. der Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte ( § 3 Abs. 1) mit Einzeichnung des Standortes der geplanten Werbeanlage und, soweit erforderlich, der Lageplan ( § 2), der nicht als amtlicher Lageplan ( § 2 Abs. 3) angefertigt zu sein braucht,
  2. die Zeichnung und die Beschreibung der Werbeanlage (Absatz 2),
  3. ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage (Absatz 3),
  4. Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.

(2) Die Zeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, muß die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. In der Beschreibung sind die Art und Werkstoffe der geplanten Werbeanlage anzugeben.

(3) Auf einem farbigen Lichtbild oder einer farbigen Lichtbildmontage sind wiederzugeben:

  1. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll,
  2. die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken,
  3. die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlagen, die beseitigt werden sollen.

(4) § 1 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(5) Für die Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 8 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer

(2) § 1 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

§ 9 Bauvorlagen für Vorhaben nach § 67 BauO NW

(1) Bei Vorhaben nach § 67 Abs. 1 und 7 BauO NW sind der Gemeinde einzureichen:

  1. der Lageplan ( § 2),
  2. die Bauzeichnungen ( § 4),
  3. die Erklärung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BauO NW.

§ 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 6 gelten entsprechend.

(2) Die Bauvorlagen nach Absatz 1 sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Hat die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 BauO NW ausdrücklich bestimmt, daß die Bauvorlagen im Falle der Erklärung der Gemeinde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NW als Bauantrag zu behandeln sind, gilt § 1 Abs. 3 entsprechend. In diesem Fall sind auch die Baubeschreibung ( § 5 Abs. 1), soweit erforderlich die bautechnischen Nachweise nach § 6 Abs. 2 und die Berechnung des umbauten Raumes ( § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) in der nach § 1 Abs. 3 erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen einzureichen. § 10 Bauvorlagen beim Vorbescheid

(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

(2) § 1 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

§ 11 Bauvorlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen

(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung ( § 8 BauO NW, § 19 BauGB) sind beizufügen:

  1. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte ( § 3 Abs. 1) mit Darstellung des zu teilenden Grundstücks,
  2. der Lageplan ( § 2) mit den Angaben und Darstellungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 8 und 11 sowie die Berechnungen nach § 2 Abs. 2,

bezogen auf das zu teilende Grundstück,

  1. der Grenzabstände, der Abstandsflächen und der Abstände zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,
  2. der farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie) und die Größe der neuzubildenden Grundstücke;
    der Lageplan muß von einer der in § 2 Abs. 3 genannten Behörden oder Personen hergestellt sein, wenn bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 darzustellen sind; § 2 bleibt unberührt;
  3. in den Fällen des § 8 Abs. 1 BauO NW die Bauzeichnungen (§ 4) der in § 2 Abs. 1 Nr. 6 genannten baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind,
  4. die Erklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers nach § 19 Abs. 2 BauGB sowie bei Grundstücken im Außenbereich Angaben über den Zweck der Teilung ( § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).

(2) § 1 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

§ 12 Eintragung von Baulasten

Für die Eintragung von Baulasten nach § 4 Abs. 1 oder 2 und § 7 Abs. 1 BauO NW sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder Teile von Grundstücken beziehen ist, sofern in der Verpflichtungserklärung ( § 83 Abs. 1 BauO NW) auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser beizufügen. Er muß mindestens enthalten

  1. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 12,
  2. die Darstellung der Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, in grüner Schraffur

und muß von einer der in § 2 Abs. 3 genannten Behörden oder Personen hergestellt sein.

§ 13 Bauvorlagen für typengenehmigungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der typengenehmigung nach § 78 BauO NW brauchen nur die Bauzeichnungen (§ 4), die Baubeschreibung ( § 5 Abs. 1) und die bautechnischen Nachweise ( § 6) sowie die Berechnung oder Angaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 beigefügt zu werden.

(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 14 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 79 BauO NW sind beizufügen:

  1. die Bauzeichnungen (§ 4), die auch im Maßstab 1:50 angefertigt sein können; bei Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen sind in der Grundrißzeichnung (§ 4 Abs. 2) auch die Anordnung und Abmessungen der Rettungswege mit ihrem rechnerischen Nachweis darzustellen (Rettungswegeplan),
  2. die Baubeschreibung (§ 5 Abs. 1) mit zusätzlichen Angaben über Aufbau, Abbau und Betrieb sowie Wartung,
  3. die bautechnischen Nachweise (§ 6) mit Konstruktionszeichnungen im Maßstabe 1:10 oder 1:50 der tragenden Einzelteile und deren Verbindungen,
  4. erforderlichenfalls Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
  5. die Angaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b).

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.

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