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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

BaulandmobilisierungsVO NRW - Verordnung zur Bestimmung von Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Dezember 2022
(GV. Nr. 1 vom 06.01.2023 S. 2)
Gl.-Nr.: 231



Auf Grund des § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), der durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt

Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 201a Satz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, besonders gefährdet ist, bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Die Begründung der Verordnung ist der Anlage 2 zu entnehmen.

§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

.

Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt in Nordrhein-Westfalen nach § 201a BauGB Anlage 1
(zu § 1 BaulandmobilisierungsVO NRW)


Aachen
Alfter
Alpen
Altenberge
Bad Honnef
Bad Lippspringe
Bedburg
Bergheim
Bergisch Gladbach
Bielefeld
Bocholt
Bochum
Bonn
Borken
Bornheim
Brühl
Burscheid
Delbrück
Dormagen
Dortmund
Drensteinfurt
Duisburg
Dülmen
Düren
Düsseldorf
Emsdetten
Erftstadt
Erkrath
Eschweiler
Essen
Frechen
Greven
Grevenbroich
Gronau
Gütersloh
Haan
Haltern
Harsewinkel
Havixbeck
Hennef
Hilden
Hövelhof
Hürth
Kaarst
Kempen
Kerpen
Köln
Königswinter
Korschenbroich
Krefeld
Langenfeld
Langerwehe
Leichlingen
Lengerich
Leverkusen
Lohmar
Marl
Meckenheim
Meerbusch
Mettmann
Mönchengladbach
Monheim
Münster
Neunkirchen-Seelscheid
Neuss
Niederkassel
Odenthal
Ostbevern
Overath
Paderborn
Pulheim
Ratingen
Rheda-Wiedenbrück
Rheinbach
Rheine
Rommerskirchen
Rösrath
Sankt Augustin
Senden
Siegburg
Solingen
Swisttal
Telgte
Troisdorf
Velbert
Verl
Wachtberg
Weilerswist
Wermelskirchen
Wesseling
Willich
Wülfrath
Wuppertal
Würselen
Xanten


.

Begründung Anlage 2
(zu § 1 BaulandmobilisierungsVO NRW)

Allgemeiner Teil

I. Hintergrund und Rechtsgrundlage

Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 wurde in § 201a des Baugesetzbuchs ( BauGB) eine Verordnungsermächtigung für die Länder eingeführt, die die zusätzliche Anwendung bestimmter Instrumente des Baugesetzbuchs ermöglicht, soweit durch Gutachten festgestellt wird, dass in den durch die Verordnung benannten Gemeinden der Wohnungsmarkt angespannt ist.

Unter der Voraussetzung, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, soll den Gemeinden der Spielraum eröffnet werden, unter Ausnutzung der neuen Möglichkeiten des Baulandmobilisierungsgesetzes

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