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Änderungstext
Baulandmobilisierungsgesetz - Gesetz zur Mobilisierung von Bauland
Vom 14. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 33 vom 22.06.2021 S. 1802)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 176 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung".
b) Nach der Angabe zu § 201 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt".
c) Nach der Angabe zu § 245c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland".
d) Nach der Angabe zu § 249 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" ein Semikolon und die Wörter "die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen" eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 8 Buchstabe d werden die Wörter "insbesondere des Mobilfunkausbaus," angefügt.
bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Bevölkerung" die Wörter ", auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität" eingefügt.
cc) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
"14. die ausreichende Versorgung mit Grünund Freiflächen."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Fahrzeugen," die Wörter "Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge," eingefügt.
bb) In Nummer 15 wird vor dem Wort "Dauerkleingärten" das Wort "Naturerfahrungsräume," eingefügt.
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
c) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:
"(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen."
4. In § 9a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
5. In § 13a Absatz 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ergänzung" die Wörter "und Aufhebung" eingefügt.
6. § 13b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren |
(Stand: 24.06.2021)
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