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Regelwerk

Änderungstext

Baulandmobilisierungsgesetz - Gesetz zur Mobilisierung von Bauland

Vom 14. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 33 vom 22.06.2021 S. 1802)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 176 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung".

b) Nach der Angabe zu § 201 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt".

c) Nach der Angabe zu § 245c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland".

d) Nach der Angabe zu § 249 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" ein Semikolon und die Wörter "die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen" eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 8 Buchstabe d werden die Wörter "insbesondere des Mobilfunkausbaus," angefügt.

bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Bevölkerung" die Wörter ", auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität" eingefügt.

cc) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

"14. die ausreichende Versorgung mit Grünund Freiflächen."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Fahrzeugen," die Wörter "Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge," eingefügt.

bb) In Nummer 15 wird vor dem Wort "Dauerkleingärten" das Wort "Naturerfahrungsräume," eingefügt.

b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

"(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

  1. Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
  2. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
  3. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.

Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

  1. das Maß der baulichen Nutzung;
  2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
  3. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
  4. Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
  5. Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.

Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen."

4. In § 9a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

5. In § 13a Absatz 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ergänzung" die Wörter "und Aufhebung" eingefügt.

6. § 13b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren

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(Stand: 24.06.2021)

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